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's Zusamtal-Blättle Bürgerinformationen für Ziemetshausen und Aichen mit OTen
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bek. Ziemetshausen
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Amtliche Bek. Ziemetshausen

Anordnung einer Ortstafel in der "Augsburger Straße"

Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende

A N O R D N U N G :

1.

In der "Augsburger Straße" wird vor der Abzweigung in den Parkplatz an der Bundesstraße 300 die Ortstafel (Zeichen 310) angeordnet.

2.

Die Anordnung wird mit Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.

3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet.

Begründung:

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen ordnete in seiner Sitzung vom 09.09.2024 die Anbringung der Ortstafel zur Einbindung des Gewerbegebietes Ost in die geschlossene Ortschaft an.

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches für die "Mühlstraße"

Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende

A N O R D N U N G :

4.

Für die gesamte Ortsstraße „Mühlstraße“ wird ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1/325.2) angeordnet.

5.

Die Anordnung wird mit Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.

6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet.

Begründung:

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen ordnete in seiner Sitzung vom 09.09.2024 einen verkehrsberuhigten Bereich an, um die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten und eindeutige Parkmöglichkeiten vorzugeben.

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Anordnung einer Vorfahrtsregelung im Einmündungsbereich der „Boschstraße“ und „Siemensstraße“ in die „Augsburger Straße“

Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende

A N O R D N U N G :

7.

In der „Augsburger Straße“ wird vor den Abzweigungen in die Boschstraße und Siemensstraße in Richtung Bundesstraße 300 „Vorfahrt“ (Zeichen 306) angeordnet.

8.

In der „Boschstraße“ und „Siemensstraße“ wird jeweils vor der Ausfahrt in die Augsburger Straße „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205) angeordnet.

9.

Die Anordnung wird mit Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.

10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet.

Begründung:

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen ordnete in seiner Sitzung vom 09.09.2024 die Vorfahrtsregelung an, um die Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich der Boschstraße und Siemensstraße in die Augsburger Straße aufrecht zu erhalten.

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anordnung einer Grenzmarkierung in der "Gewerbestraße"

Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende

A N O R D N U N G :

11.

Vor dem Anwesen "Gewerbestraße 7" (Fl.Nr. 1769, Gemarkung Ziemetshausen) wird ab der westlichen Einfahrt zur Hs.Nr. 7 auf der Fahrbahn das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote) angebracht.

12.

Die Anordnung wird mit Anbringung der Markierung wirksam.

13.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet.

Begründung:

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen ordnete in seiner Sitzung vom 09.09.2024 die Abringung der Grenzmarkierung an, um die Ein- und Ausfahrt zum Grundstück zu gewährleisten.