Die Eigentümer aller an öffentlichen Straßen und Wege angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, die von ihren Grundstücken aus in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Anpflanzungen zurückzuschneiden. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür das Bayerische Straßen- und Wegegesetz. Im Bereich von Gehwegen sind die Äste und Zweige auf eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Meter und im Bereich von Fahrbahnen auf eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Meter zurückzuschneiden. Außerdem darf die Sicht in Straßenkreuzungen und -Einmündungen, auf Verkehrszeichen und die Leuchtwirkung von Straßenlampen durch solche Anpflanzungen nicht beeinträchtigt bzw. eingeschränkt werden.
Nachdem viele Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nur sehr mangelhaft nachkommen, wird hierauf hingewiesen. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden im Interesse einer gefahrlosen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen gebeten, zukünftig die bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass der Eigentümer für Sach- und Personenschäden haftet, die durch in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen und Gehwege) ragende Äste und Zweige verursacht werden.