Das Verfahren Stoffenried II wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungs- gesetz).
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Stoffenried II sind abgeschlos- sen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfecht- bar gewordenen Schlussfeststellung.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben
Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach (Schwaben)
(Postanschrift: Postfach 11 63, 86369 Krumbach (Schwaben)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elek- tronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Hinweis:
Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwick- lung Schwaben auf der Seite Projekte in Schwaben unter
„Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.(https://www.ale-schwaben.bayern.de/304951/index.php)