Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Gewässer nicht ohne wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Günzburg an- oder aufgestaut werden dürfen. Ebenso dürfen ohne wasserrechtliche Genehmigung keine Brücken errichtet werden. Alle im Rahmen des Gewässerunterhalts festgestellten Einbauten in den Gewässern oder Brücken über Gewässer werden vom gemeindlichen Bauhof entfernt.
Zum rechtlichen Hintergrund dürfen wir informieren:
Art. 22 Bayer. Wassergesetz (BayWG)
Die Unterhaltungslast an Gewässern III. Ordnung (z.B. Krähenbach, Riedgraben) obliegt der Gemeinde.
§ 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gemeingebrauch
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht (Bayer. Wassergesetz) als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem Entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.
Art. 18 Bayer. Wassergesetz
Gemeingebrauch (Zu § 25 Satz 1 und 3 WHG)
(1) 1Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG und soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann und, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. 2Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 3Zum Gemeingebrauch gehören auch
| 1. | das Einleiten von Grundwasser und Quellwasser, |
| 2. | das schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, das nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den vom Staatsministerium bekannt gemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Flächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, von Bundesfern- und Staatsstraßen, sowie von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen, |
| 3. | das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für |
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| a) das Tränken von Vieh, |
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| b) den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft. |
§ 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. 2Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. 3§ 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
Dies beinhaltet jedoch nicht das Anstauen, oder Aufstauen eines Gewässers sowie die Errichtung von Brücken etc.
Nachdem es auch an kleineren Gewässern bei Starkregenereignissen immer wieder zu Hochwasser kommen kann, bitten wir Sie im Interesse aller Mitbürger dringend, den freien Ablauf des Gewässers zu ermöglichen.