Die Gemeinde Kammeltal erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung
(1) Die Gemeinde Kammeltal erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Kammeltal erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehren.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß den Anlagen zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätzen in Anlehnung an die vergleichbaren Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für die Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch die Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehren willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz und über die Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Gemeinde Kammeltal vom 17.02.1997 außer Kraft.
Kammeltal, den 19.06.2024
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
Die Streckenkosten werden berechnet für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke.
| Einsatzmittel/Fahrzeug | Bei einer Nutzungsdauer von | Kennzeichen | Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 20 Jahren | GZ – 2195 | 1,77 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug LF 10(LF 8) | 25 Jahren | GZ – 2385 | 3,43 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | Bei einer Nutzungsdauer von | Kennzeichen | Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| Mehrzweckfahrzeug MZF | 15 Jahren | GZ – FF 113 | 3,20 Euro |
| Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20(LF 16/12) | 25 Jahren | GZ – 2362 | 3,43 Euro |
| Mehrzweckanhänger | 25 Jahren | 1,00 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | Bei einer Nutzungsdauer von | Kennzeichen | Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF(mit TS PFPN 10-1000) | 20 Jahren | GZ – EG 112 | 2,47 Euro |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 15 Jahren | 1,67 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | Bei einer Nutzungsdauer von | Kennzeichen | Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 20 Jahren | GZ – FS 18 | 3,02 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | Bei einer Nutzungsdauer von | Kennzeichen | Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 20 Jahren | GZ – KU 441 | 3,86 Euro |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 15 Jahren | 1,67 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | Bei einer Nutzungs-dauer von | Kennzeichen | Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 15 Jahren | GZ – 2392 | 3,91 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug LF 10, (LF 8) | 25 Jahren | GZ – FW 2393 | 8,22 Euro |
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – für je eine Stunde – bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.
| Einsatzmittel/Fahrzeug | |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 40,40 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8) | 91,85 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | |
| Mehrzweckfahrzeug MZF | 29,00 Euro |
| Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) | 127,11 Euro |
| Mehrzweckanhänger | 15,00 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 65,42 Euro |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 13,36 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 61,85 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | |
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) | 82,92 Euro |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 13,36 Euro |
| Einsatzmittel/Fahrzeug | |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 40,14 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug LF 10 | 151,79 Euro |
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
| Die Arbeitsstundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für eine/n | Bei einer Nutzungsdauer von | |
| Tragkraftspritze PFPN 10-1000 (ohne Anhänger) | 25 Jahren | 26,67 Euro |
| Stromgenerator bis 8 kVA (sofern nicht DIN-Fahrzeugbeladung) | 15 Jahren | 29,53 Euro |
| Tauchpumpe (sofern nicht DIN-Fahrzeugbeladung) | 15 Jahren | 25,80 Euro |
| Heuwehrgerät | 30 Jahren | 32,40 Euro |
| Mehrzwecksauger | 15 Jahren | 25,00 Euro |
| Sonstige Geräte, die nicht in Fahrzeugen verlastet sind | 18,00 Euro |
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiederreinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: — 38,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst und je Feuerwehrdienstleistenden die Stundensätze nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG erhoben.
Abweichend von Nr. 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Für Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 400,00 Euro pro Einsatz erhoben.
Für Materialverbrauch aller Art (z. B. Ölbindemittel und jegliche Art von Sonderlöschmitteln) werden die Selbstkosten zuzüglich 10 % Lagerkosten berechnet.
Für die Entsorgung von Ölbindemitteln werden für jeden angefangenen verbrauchten Sack (10 kg) 3,00 Euro erhoben.