Titel Logo
Amtsblatt Gemeinde Kammeltal
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Kostensatzung Feuerwehreinsätze

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren in der Gemeinde Kammeltal

(Feuerwehrkostensatzung)

Die Gemeinde Kammeltal erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung

§1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Kammeltal erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1. Einsätze

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

(2) Die Gemeinde Kammeltal erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehren.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß den Anlagen zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätzen in Anlehnung an die vergleichbaren Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für die Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch die Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§2

Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehren willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz und über die Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Gemeinde Kammeltal vom 17.02.1997 außer Kraft.

Kammeltal, den 19.06.2024

gez.
Thorsten Wick
Erster Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuererwehr der Gemeinde Kammeltal

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1.Streckenkosten

Die Streckenkosten werden berechnet für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke.

Freiwillige Feuerwehr Behlingen/Ried
Freiwillige Feuerwehr Ettenbeuren
Freiwillige Feuerwehr Ettenbeuren – Löschgruppe Egenhofen
Freiwillige Feuerwehr Hammerstetten
Freiwillige Feuerwehr Unterrohr
Freiwillige Feuerwehr Wettenhausen

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – für je eine Stunde – bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.

Freiwillige Feuerwehr Behlingen/Ried

Einsatzmittel/Fahrzeug

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

40,40 Euro

Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8)

91,85 Euro

Freiwillige Feuerwehr Ettenbeuren

Einsatzmittel/Fahrzeug

Mehrzweckfahrzeug MZF

29,00 Euro

Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)

127,11 Euro

Mehrzweckanhänger

15,00 Euro

Freiwillige Feuerwehr Ettenbeuren – Löschgruppe Egenhofen

Einsatzmittel/Fahrzeug

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

65,42 Euro

Mannschaftstransportwagen MTW

13,36 Euro

Freiwillige Feuerwehr Hammerstetten

Einsatzmittel/Fahrzeug

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

61,85 Euro

Freiwillige Feuerwehr Unterrohr

Einsatzmittel/Fahrzeug

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

82,92 Euro

Mannschaftstransportwagen MTW

13,36 Euro

Freiwillige Feuerwehr Wettenhausen

Einsatzmittel/Fahrzeug

Mannschaftstransportwagen MTW

40,14 Euro

Löschgruppenfahrzeug LF 10

151,79 Euro

3. Gerätekosten

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiederreinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:  —  38,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst und je Feuerwehrdienstleistenden die Stundensätze nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG erhoben.

Abweichend von Nr. 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

5. Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen

Für Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 400,00 Euro pro Einsatz erhoben.

6. Kosten für Verbrauchsmaterial

Für Materialverbrauch aller Art (z. B. Ölbindemittel und jegliche Art von Sonderlöschmitteln) werden die Selbstkosten zuzüglich 10 % Lagerkosten berechnet.

Für die Entsorgung von Ölbindemitteln werden für jeden angefangenen verbrauchten Sack (10 kg) 3,00 Euro erhoben.