Die Gemeinde Kammeltal erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende
(1) Die Gemeinde Kammeltal unterhält als öffentliche Einrichtung folgende Freiwillige Feuerwehren:
Freiwillige Feuerwehr Behlingen-Ried
Freiwillige Feuerwehr Ettenbeuren mit Löschgruppe Egenhofen
Freiwillige Feuerwehr Hammerstetten
Freiwillige Feuerwehr Unterrohr
Freiwillige Feuerwehr Wettenhausen
Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung der jeweiligen Feuerwehrvereine.
(2) Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten Ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
(1) Die einzelne Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 und Abs. 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der betreffenden Feuerwehr erbracht werden. Sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Mitglieder und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied im Wahlausschuss sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.
1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen keine äußeren Kennzeichen tragen, dass sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.
2. Wahlgang und Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses der Stichwahl ziehen lässt.
4. Wahlannahme
Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr überreicht werden.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (zum Beispiel Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandant unverzüglich zu melden
- im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
Von der gesetzlichen Pflicht zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich die Feuerwehrdienstleistenden vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
- mündlicher oder schriftlicher Verweis,
- Androhung des Ausschlusses,
- Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).
(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.
(2) Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
- Unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
- groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
- fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen,
- Trunkenheit im Dienst,
- Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anweisungen,
- Dienstwidriger Benutzung oder Mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
(1) Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
(1) Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vergleiche Art. 11 Abs. 1 und 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
IV.
Anwendungsbeginn
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehren vom 28.04.2010 außer Kraft.
Kammeltal, den 19.06.2024
gez.
Thorsten Wick
Erster Bürgermeister