Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Kammeltal nochmals auf die Vorschriften für das Halten und Parken gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) hin.
Auch „nur kurz zum Einkaufen oder Abholen“ ist dies nicht zulässig!
Das Halten ist unzulässig:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Das Parken ist unzulässig:
Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht gestattet, außer es wird durch Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubt.
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten und in Sondergebieten, die der Erholung dienen, das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Mit Kraftfahrzuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Wir bitten um Beachtung.