Titel Logo
Amtsblatt Gemeinde Kammeltal
Ausgabe 31/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal


Die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal (Kindertageseinrichtungssatzung) aus dem Jahr 2019 bedarf auf Grund von Veränderungen in Organisation und Struktur unserer Kinderbetreuungseinrichtungen der Anpassung. Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

Satzung für die Kindertageseinrichtungen

der Gemeinde Kammeltal

(Kindertageseinrichtungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung;

Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Gemeinde Kammeltal betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2)

Die Kindertageseinrichtungen sind:

-

Kindergarten Behlingen, Stefanstraße 2, 89358 Kammeltal, OT Behlingen

-

Kindergarten Ettenbeuren, Blumenstraße 7, 89358 Kammeltal, OT Ettenbeuren

-

Kneipp-Kindergarten Wettenhausen, Dossenbergerstraße 46 und 46 A, 89358 Kammeltal, OT Wettenhausen

als Kindergärten überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und

-

betreuungsgesetzes (BayKiBiG)

-

der Kinderhort an dem Kindergarten Ettenbeuren, Anschrift wie oben, im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG, dessen Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet.

-

die Kinderkrippen im Kindergärten Ettenbeuren und Wettenhausen, Anschriften wie oben, im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG dessen Angebot sich an Kinder mit einem Lebensalter ab 11 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs richtet.

(3)

Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

§ 2 Personal

(1)

Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.

(2)

Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder müssen durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

§ 3 Elternbeirat

(1)

Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

(2)

Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

§ 4 Anmeldung, Betreuungsvereinbarung

(1)

Die Aufnahme setzt die Anmeldung im Bürgerserviceportal durch die Personensorgeberechtigten voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung mit dem Träger Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) mindestens die Kernzeit (§ 9 Abs. 1) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(3)

Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Aufnahme

(1)

Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde bzw. die Leitung der Kindertageseinrichtung teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2)

Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nachfolgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.

Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

2.

Kinder, deren Mütter oder Väter alleinerziehend und berufstätig sind;

3.

Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

4.

Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen;

5.

Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3)

Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4)

Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.

(5)

Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(6)

Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragsteller.

(7)

Sofern an einem Standort sowohl Kindergarten- als auch Kinderkrippengruppen geführt werden, entscheidet die Leitung der Einrichtung über die konkrete Gruppenzuordnung.

§ 6 Abmeldung, Ausscheiden

(1)

Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

(2)

Die Abmeldung ist während des Kindergarten- / Schuljahres nur aus wichtigem Grund (z. B. Umzug) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Eine Abmeldung zum Ende des Kindergarten- / Schuljahres muss spätestens bis 31. Mai erfolgen.

§ 7 Ausschluss

(1)

Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

a)

es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

b)

es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

c)

die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,

d)

das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

e)

die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb einer Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

f)

sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2)

Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeitrag (§ 3) zu hören.

§ 8 Krankheit, Anzeige

(1)

Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2)

Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4)

Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtige; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.

§ 9 Öffnungszeiten,

insbesondere Kernzeiten, Verpflegung

(1)

Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtungen werden von den Kindertageseinrichtungen rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtungen, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3).

(2)

Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch die Kindertageseinrichtungen bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3)

Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.

(4)

Kinder, die die Kindertageseinrichtungen Ettenbeuren und Wettenhausen besuchen können in den Einrichtungen ein Mittagessen einnehmen. Dieses ist kosten- und ggf. umsatzsteuerpflichtig (der Preis kann im jeweiligen Kindergarten erfragt werden).

(5)

Werden Flaschen- und Gläschennahrung, Windeln oder besondere Pflegemittel für das zu betreuende Kind benötigt, sind diese der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Mindestbuchungszeiten

Die Mindestbuchungszeiten betragen:

a)

Kindergarten:

20 Stunden pro Woche, dabei mindestens 4 Stunden pro Tag

b)

Kinderhort:

10 Stunden pro Woche

c)

Kinderkrippe:

15 Stunden pro Woche, dabei mindestens 3 Tage pro Woche

Kinder, die in einer Kindergarten- oder Krippengruppe betreut werden, müssen grundsätzlich ab spätestens 8.30 Uhr in der Einrichtung anwesend sein (Beginn der Kernzeit).

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten,

Regelmäßiger Besuch, Sprechzeiten und Elternabende

(1)

Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2)

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidet von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

(3)

Die Termine für Sprechstunden werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben (zweimal jährlich). Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

§ 12 Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Bei Kindergartenkinder haben sie schriftlich zu erklären, falls ihr Kind allein nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und zwar vor Ende der Öffnungszeit.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

§ 14 Haftung

(1)

Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die mitgebrachten Sachen (Hausschuhe, Taschen, Sportkleidung usw.) zu kennzeichnen. Für ein Abhandenkommen oder Beschädigungen der mitgebrachten Sachen haftet die Trägerin nicht.

(3)

Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

§ 15 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 05.12.2012 außer Kraft.

Kammeltal, den

Gemeinde Kammeltal

Wick
Erster Bürgermeister