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Amtsblatt Gemeinde Kammeltal
Ausgabe 31/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal

(Kindergärten, Kinderhort und Kinderkrippe)

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Kammeltal erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen ( §1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner sind,

a)

die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

b)

diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühr i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats.

(2)

Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2 entsteht mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt.

(3)

Die Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens…. Gemeldet werden. Im Krankheitsfall kann eine Abbestellung noch bis …. erfolgen. In allen anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

(4)

Die Gebühren nach § 5 Abs. 1 (Benutzungsgebühren) werden im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebühren nach § 5 Abs. 2 (Essensgebühr) werden im Nachhinein, d. h. bis zum dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der Gemeinde Kammeltal ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen.

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühr i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung

§ 5 Gebührensatz

(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:

1. Kindergärten

2. Kinderhort

3. Kinderkrippe

Das Getränke – und Spielgeld ist in den o. a. Sätzen enthalten.

(2)

Wird ein Frühstück im Kindergarten angeboten entsteht monatlich eine Gebühr in Höhe von 10,00 € für jedes Krippenkind und 15,00 € für jedes Kindergartenkind.

(3)

Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Gemeinde zu bezahlen.

(4)

Im Kneipp-Kindergarten Wettenhausen fällt jährlich für jedes Kind ein Kneipp-Beitrag in Höhe von 5,00 € an.

(5)

Für Kinder, die den Hort besuchen, ist die Ferienbetreuung in den Gebühren enthalten. Für Buchungen ausschließlich für die Ferienbetreuung wird je Woche eine Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben.

(6)

Für Änderungen nach § 4 der Kindertageseinrichtungssatzung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

§ 7 Geschwisterermäßigung

Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- und Halbgeschwister) eine Kindertageseinrichtung, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 5,00 € ermäßigt.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 05.12.2012 und ihre Änderungssatzungen außer Kraft.

Kammeltal, 20.07.2022
Gemeinde Kammeltal

Wick
Erster Bürgermeister