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Amtsblatt Gemeinde Kammeltal
Ausgabe 31/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat Kammeltal hat in seiner Sitzung am 16.07.2026 aufgrund geänderter Bedürfnisse folgende Satzung beschlossen:

Satzung

über die Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Kammeltal

vom 01.08.2026

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO) i.V.m. Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in den jeweils geltenden Fassungen erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:

§ 1

Straßennamen und Nummerierung 

der Gebäude nach Straßen

(1)

Die Gebäude werden nach Straßen nummeriert. Die Straßennamen bestimmt die Gemeinde. Die Nummerierung der Gebäude erfolgt grundsätzlich so, dass rechts die geraden und links die ungeraden Nummern laufen.

(2)

Gebäude auf Eckgrundstücken erhalten ihre Nummern nach der Straße, an der sich der Haupteingang des Grundstückes befindet.

(3)

Gebäude abseits der Straße oder an einer noch nicht benannten Straße werden nach der nächstgelegenen Straße nummeriert.

§ 2

Zu nummerierende Gebäude

(1)

Jedes Hauptgebäude erhält eine Hausnummer. Auch weitere Gebäude können eine Hausnummer erhalten, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

(2)

Geringfügige Bauwerke, die ausschließlich Nichtwohnzwecken dienen, erhalten Hausnummern nur dann, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Ein entsprechender schriftlicher Antrag mit Nachweis bzw. ausreichender Begründung ist erforderlich.

§ 3

Zuteilung der Hausnummern

(1)

Die Hausnummern werden von Amts wegen zugeteilt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer besteht nicht.

(2)

Notwendige Zusätze wie Buchstaben (A, B, C usw.) werden in Großbuchstaben geschrieben und werden ebenfalls von der Gemeinde zugeteilt. Ein eigenmächtiges Anbringen von Zusätzen ist nicht erlaubt.

(3)

Die Gemeinde kann eine Umnummerierung von Gebäuden nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen.

§ 4

Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung

der Straßennamen- und Hausnummernschilder

(1)

Die Beschaffung und Erneuerung der Straßennamenschilder ist Sache der Gemeinde.

(2)

Die Beschaffung und Erneuerung der Hausnummernschilder ist Sache der Hauseigentümer.

(3)

Die Hauseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder so neben oder über dem Haupteingang des Gebäudes anzubringen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus jederzeit gut sichtbar sind. Sie sollen nicht höher als 2,50 m angebracht werden. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen.

(4)

Die Hauseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder innerhalb von drei Monaten nach der Zuteilung der Straßen- und Hausnummernbezeichnung, jedoch spätestens zur Bezugsfertigstellung gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Duldungspflicht

(1)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben die Anbringung der Straßennamen- und Hausnummernschilder zu dulden.

(2)

Sie haben ferner zu dulden, dass an ihren Anwesen oder auf ihren Grundstücken Hinweisschilder auf abgelegene Gebäude oder rückwärtige Eingänge angebracht werden.

§ 6

Sonstige Bestimmungen

(1)

Kommt ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter einer ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

(2)

Die von der Gemeinde zugeteilten Straßennamen und Hausnummern sind in Namen und Schreibweise so zu übernehmen und zu verwenden, wie sie zugeteilt wurden.

(3)

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(4)

Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle öffentlichen Straßen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

(5)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(6)

Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer im Grundbuch als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen ist. Soweit Miteigentum eingetragen ist, gilt jeder Miteigentümer als Verpflichteter.

(7)

Straßennamensschilder sind von der Gemeinde aufgestellte Hinweisschilder, die die Bezeichnung der Straßen tragen.

(8)

Hausnummernschilder sind die Hinweisschilder an Gebäuden oder Grundstückseinfriedungen, die die Ordnungsbezeichnung der Grundstücke innerhalb eines Straßenzuges angeben.

§ 7

Inkrafttreten

(1) →Die Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.05.1975 außer Kraft.

Kammeltal, den 16.07.2026

 

 

gez.
Wick
Erster Bürgermeister