Bekanntmachung
der Regierung von Schwaben
vom 3. Juli 2023
Gz.: RvS-SG12-2162-10/1
Die Regierung von Schwaben hat für den Regierungsbezirk Schwaben eine allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von Wattturnieren erlassen.
Im Gegensatz zum Schafkopf (Geschicklichkeitsspiel), handelt es sich beim sog. "Watten" um ein Glücksspiel, da hier nach herrschender Meinung der Zufall spielentscheidend ist, da nicht alle Karten im Spiel sind. Finden Wattturniere öffentlich und entgeltlich statt, so handelte es sich bislang um unerlaubtes Glücksspiel, welches im Rahmen des Opportunitätsprinzips unter gewissen Maßstäben geduldet wurde. Eine Legalisierung in Form der Erlaubniserteilung war bislang nicht möglich.
Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 erhielten die Länder nun erstmals die Möglichkeit in Ihren Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulassen. Hiervon hat Bayern mit der Regelung des Art. 13 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) Gebrauch gemacht.
Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens erließ die Regierung von Schwaben eine „Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von traditionellen Wattturnieren im Regierungsbezirk Schwaben“ in Form der Allgemeinverfügung. Sollte das geplante Wattturnier die darin genannten Voraussetzungen erfüllen und rechtzeitig und formgemäß angezeigt worden sein, so fällt die Veranstaltung unter die Allgemeine Erlaubnis; ein individuelles Erlaubnisverfahren ist nicht mehr notwendig.
Im Vergleich zu den sonstigen –teils sehr aufwendigen und kostenpflichtigen- Verfahren für glücksspielrechtliche Erlaubnisse, stellt die Allgemeine Erlaubnis Wattturniere eine starke Vereinfachung dar. Dementsprechend ist es Aufgabe des Veranstalters des Wattturniers dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Veranstaltung die Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis erfüllt. Weicht das Wattturnier von diesen Vorgaben ab, so besteht keine Erlaubnis mehr hierfür (III. Nr. 3 der Allgemeinen Erlaubnis). Auf den Straftatbestand des unerlaubten Glücksspiels § 284 StGB wird hingewiesen.