gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
des Satzungsbeschlusses
zur Einbeziehungssatzung „Ried Süd“
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 19.11.2024 die Einbeziehungssatzung „Ried Süd“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Ried Süd“ in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Kammeltal (Burgauer Straße 12, 89358 Kammeltal) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten sind:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.