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Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 1/2023
Bekanntmachungen
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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 1. Januar 2003 mit Bescheid vom 19. Mai 2003 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide generelle Grundsteuerbescheide.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide bei Neu- und Nachveranlagung wird die Grundsteuer hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes (GrStG) für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 zugegangen.

Die Grundsteuer wird - wenn keine andere Regelung getroffen wurde - zu je 1/4 ihres Jahresbetrages oder in einem Jahresbetrag zum 1. Juli des Jahres fällig.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich

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nur an einen Adressaten richtet, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

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an mehrere Adressaten richtet, jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:

Stadt Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des FaIles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Karlstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Karlstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

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Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des geforderten Betrages nicht aufgehalten.

Karlstadt, 12. Dezember 2022
Michael Hombach
Erster Bürgermeister