Titel Logo
Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 1/2023
Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung zur Hundesteuerpflicht

Nach der Hundesteuersatzung vom 1. Januar 2017 besteht Hundesteuerpflicht für jeden in der Stadt Karlstadt und in den Ortsteilen gehaltenen Hund, der älter ist als vier Monate ist.

Das Halten eines Hundes ist der Gemeinde vom Hundehalter zu melden. Die Hundehaltung unterliegt der gemeindlichen Jahresaufwandssteuer.

Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im lnteresse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

Nach Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde werden mit dem Steuerbescheid Hundemarken ausgegeben. Sie sind der Nachweis, dass der Hund angemeldet ist. Zur steuerlichen Überwachung hat der Hund die Hundemarke am Halsband zu tragen.

Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund, auch für jeden zweiten und jeden weiteren

60,00 Euro jährlich,

für Hunde, die in Einöden oder Weilern und solche, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder lnhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden beträgt die Hundesteuer

30,00 Euro jährlich.

Der von Jagdscheininhabern gehaltene Hund muss nachweislich die Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Bei Nichtbeachtung der Hundesteuerpflicht oder bei Zuwiderhandlungen gegen die Hundesteuersatzung kann ein Bußgeld festgesetzt werden.

Nachdem keine Barzahlungen in der Stadtkasse vorgenommen werden können, werden Sie gebeten, die Hundesteuer auf eines der nachstehenden Konten zu überweisen. Dies gilt nicht für Steuerzahler, für die ein Abbuchungsauftrag vorliegt.

Sparkasse Mainfranken Würzburg

IBAN: DE40 7905 0000 0190 0010 81

BIC: BYLADEM1SWU

HypoVereinsbank Würzburg

IBAN: DE72 7902 0076 0001 4671 58

BIC: HYVEDEMM455

Raiffeisenbank Main-Spessart e.G.

IBAN: DE04 7906 9150 0005 7016 60

BIC: GENODEF1GEM

Rechtsmittelbelehrung

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:

Stadt Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des FaIles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Karlstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstrasse 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Karlstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

-

Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des geforderten Betrages nicht aufgehalten.

Karlstadt, 12. Dezember 2022
Michael Hombach
Erster Bürgermeister