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Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 10/2023
Bekanntmachungen
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Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 922, 916/2, 916, 998/2, 998/3, 999, 997 Teilfläche

Der Stadtrat der Stadt Karlstadt hat am 24. Oktober 2023 den Erlass der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung der Gemarkung Karlstadt beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 922, 916/2, 916, 998/2, 998/3, 999, 997 Teilfläche.

Die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung mit Begründung, wird in der Zeit vom 24. November 2023 bis einschließlich 27. Dezember 2023 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, dem Umweltbericht sowie dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs.2 BauGB in der Zeit vom

24. November 2023 bis einschließlich 27. Dezember 2023

in der Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt, Zimmer 2.01 während der allgemeinen Dienstzeiten zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Dienstzeiten sind:

Montag - Dienstag

08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch

08.00 - 13.00 Uhr

Donnerstag

08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Freitag

08.00 - 12.00 Uhr

Die Einholung der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich.

Die Unterlagen können zusätzlich auf der Homepage der Stadt Karlstadt (www.karlstadt.de) unter dem Menüpunkt "Bauen und Wohnen", Rubrik "Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren" eingesehen und heruntergeladen werden. (Vollständiger Link http://www.karlstadt.de/direkt.asp?Art=3277).

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von Jedermann abgegeben werden können. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen eine Stellungnahme abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der endgültigen Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlstadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (3 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§44 Abs. 4 BauGB).

Karlstadt, 17. November 2023
Stadt Karlstadt
Michael Hombach
Erster Bürgermeister