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Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 2/2024
Bekanntmachungen
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Entwicklungssatzung i.V.m. Einbeziehungssatzung „Kita Eußenheimer Straße“ in Karlstadt

Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss der Stadt Karlstadt hat in der Sitzung am 23. Januar 2024 die Entwicklungssatzung i.V.m Einbeziehungssatzung „Kita Eußenheimer Straße“ für die Grundstücke Fl.Nr. 916, 916/1, 916/2, 916/3, 998/2, 998/3, 997/1, 999 Teilfläche Fl.Nr. 922 und 997 in Karlstadt mit Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Entwicklungssatzung i.V.m Einbeziehungssatzung „Kita Eußenheimer Straße“ mit Begründung wird ab dem Tage dieser Bekanntmachung während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung in Karlstadt, Zum Helfenstein 2, Zimmer 2.02, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlstadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (3 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§44 Abs. 4 BauGB)

Karlstadt, 31. Januar 2024
Michael Hombach
Erster Bürgermeister