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Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 4/2023
Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Karlstadt am Main (Landkreis Main-Spessart) für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Karlstadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt;

er schließt im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit 35.748.000 EUR

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit 13.452.000 EUR

§ 2

(1)

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Vermögenshaushalt der Stadt Karlstadt wird auf 1.098.000 Euro festgesetzt.

(2)

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke wird auf 564.000 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 5.900.000 Euro festgesetzt.

§ 4

Nicht belegt.

§ 5

(1)

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt.

(2)

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Eigenbetriebes Stadtwerke Karlstadt nach dem Wirtschaftsplan wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Karlstadt, den 14. April 2023
Stadt Karlstadt
Michael Hombach
Erster Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wurde vom Landratsamt Main-Spessart mit Bescheid vom 6. April 2023, Az. 21-027.0.19-23 rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO ab dem Tag der Veröffentlichung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus Karlstadt, Zum Helfenstein 2, Zimmer E.01, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.

Nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Hebesatzung vom 30. November 2011 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

380 v.H.

b) für die Grundstücke (B)

400 v.H.

2.

Gewerbesteuer

380 v.H.