Der Stadtrat der Stadt Karlstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. März 2026 die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Heßheimer Weg II“ mit integriertem Grünordnungsplan der Gemarkung Karlburg beschlossen und billigte die Entwurfsunterlagen.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 3706, 3706/1, 3707, 3708, 3709, 3709/1, 3712, 3713, 3713/1, 3713/4, 3719, 3719/1, 3719/2, 3722/2, 3723, 3727, 3728, 3728/1, 3729, 3729/1, 3730, 3731, 3733, 3733/1, 3734, 3735, 3736, 3737, 3738, 3738/1, 3739, 3740, 4545 (Teilfläche), 4551, 4551/1, 4551/2, 4552, 4552/1, 4552/2, 4552/3, 4552/4, 4552/5, 4552/6, 4552/7, 4552/8, 4552/10, 4553, 4554/1, 4554/2, 4554/3, 4554/4, 4554/5, 4554/6, 4554/7, 4554/8, 4554/9, 4562, 4562/1, 4562/3, 4562/4, 4562/5, 4562/6, 4562/7 (Teilfläche), 4562/9 (Teilfläche), 4562/15, 4562/16, 4562/17, 4562/18, 4562/19, 4565/1, 4578 (Teilfläche), 4578/1 (Teilfläche), 4586/1(Teilfläche), 4586/2 (Teilfläche), 4586/3 (Teilfläche), 4601 (Teilfläche), 4601/1(Teilfläche), 4606/1, 4606/2, 4606/5, 4608/1(Teilfläche), 7535, 7536, 7537, 7538, 7539 der Gemarkung Karlburg.
Die Unterlagen sind auf der Homepage der Stadt Karlstadt (www.karlstadt.de) unter dem Menüpunkt "Bauen und Wohnen", Rubrik "Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren" und dem zentralen Internetportal des Landes in der Zeit vom
4. Mai 2026 bis einschließlich 4. Juni 2026
einsehbar und können heruntergeladen werden unter Bauleitplanverfahren in Aufstellung - Karlstadt - Kreisstadt Main-Spessart
https://by.beteiligung.diplanung.de/plan/a35c733a-13f3-4b65-8d76-a16ecf96e59a
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Heßheimer Weg II“ mit integriertem Grünordnungsplan liegen gem § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs.2 BauGB in der Zeit vom
4. Mai 2026 bis einschließlich 4. Juni 2026
in der Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt, Zimmer 2.02 während der allgemeinen Dienstzeiten zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Dienstzeiten sind:
Montag - Dienstag ⤄08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch⤄ 08.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag⤄ 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Freitag⤄ 08.00 - 12.00 Uhr
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von Jedermann abgegeben werden können.
Die Einholung der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB erfolgt gemäß § 4a Abs. 1 BauGB zeitgleich.
Stellungnahmen sollen während dieser Frist elektronisch an info@r-auktor.de oder bauamt@karlstadt.de abgegeben werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (z. B. in Textform an die Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg oder bei der Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt oder während den Dienststunden per Niederschrift) (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr.3 BauGB).
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlstadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§44 Abs. 4 BauGB).