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Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 4/2026
Bekanntmachungen
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Stadtverwaltung

1. Änderung des Bebauungsplanes Sanierungsgebiet I + II "Westliche Altstadt“ für die Fl.Nr. 586/2 der Gemarkung Karlstadt

Der Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss der Stadt Karlstadt hat in der Sitzung vom 24. März 2026 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Sanierungsgebiet I + II "Westliche Altstadt“ der Gemarkung Karlstadt mit Begründung als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassenden Anlagen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, unter folgendem Link

Bebauungspläne rechtskräftig / Flächennutzungsplan - Karlstadt - Kreisstadt Main-Spessart

sowie ab sofort in der Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt, Zimmer 2.01, während der allgemeinen Dienststunden einsehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie lhre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere lnformationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Datenschutzrechtliche lnformationspflicht im Bauleitplanverfahren", das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Karlstadt, 30. März 2026
Michael Hombach
Erster Bürgermeister