Titel Logo
Mitteilungsblatt Karlstadt
Ausgabe 6/2023
Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aufstellung des Bebauungsplanes "Kita Eußenheimer Straße" der Gemarkung Karlstadt; Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Karlstadt hat am 28. April 2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kita Eußenheimer Straße“ der Gemarkung Karlstadt beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. Januar 2023 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 922, 922/7, 916/2, 916, 998/2, 998/3, 999, 997 Teilfläche.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB.

Der ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes „Kita Eußenheimer Straße“ einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag mit dem Datum vom 18. Januar 2023, wurde in der Zeit vom 25. Januar 2023 bis einschließlich 27. Februar 2023 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Ausschuss für den Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaft am 27. Juni 2023 behandelt. Die Planung wurde entsprechender daraus resultierenden Beschlussfassung überarbeitet und erhält das Datum vom 27. Juni 2023.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, dem Umweltbericht sowie dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs.3 BauGB verkürzt in der Zeit vom

7. Juli 2023 bis einschließlich 21. Juli 2023

in der Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt, Zimmer 2.01 während der allgemeinen Dienstzeiten zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Dienstzeiten sind:

Montag - Dienstag

08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr

Mittwoch

08.00 - 13.00 Uhr

Donnerstag

08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Freitag

08.00 - 12.00 Uhr

Die Einholung der Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich.

Die Unterlagen können zusätzlich auf der Homepage der Stadt Karlstadt (www.karlstadt.de) unter dem Menüpunkt "Bauen und Wohnen", Rubrik "Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren" eingesehen und heruntergeladen werden. (Vollständiger Link http://www.karlstadt.de/direkt.asp?Art=3277).

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von Jedermann abgegeben werden können. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen eine Stellungnahme abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der endgültigen Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Es wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die eingegangenen Stellungnahmen und insbesondere die der Behörden in Bezug auf umweltbezogene Informationen sowie die dazu gefassten Beschlüsse des Ausschusses für Bau-, Umwelt-, Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 2023 liegen ebenso öffentlich aus.

Diese umweltbezogenen Informationen sind dabei:

Wasserecht:

-

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 22. Februar 2023

(Anmerkungen bzgl. Bodeneingriffe, Grundwasserschutz, Abwassersystem, Flächenversiegelung)

Boden:

-

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 9. Februar 2023

(Bodendenkmalpflegerische Belange)

Immissionsschutz:

-

Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom 1. März 2023:

(Verkehrslärmimmission ausgehend von der Eußenheimer Straße)

Sonstige umweltbezogene Informationen:

-

Geänderte Unterlagen vom 27. Juni 2023

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage

Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlstadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (3 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§44 Abs. 4 BauGB).

Karlstadt, 30. Juni 2023
Stadt Karlstadt
Michael Hombach
Erster Bürgermeister