Der Stadtrat der Stadt Karlstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Mai 2026 die Einbeziehungssatzung „Gambach – Nordwest“ der Gemarkung Gambach mit Begründung und Anlagen als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 2141, 2140, 2139 der Gemarkung Gambach.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann ab sofort die Unterlagen, den Bebauungsplan mit Begründung und Zusammenfassenden Anlagen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde unter folgendem Link: Bebauungspläne rechtskräftig / Flächennutzungsplan - Karlstadt - Kreisstadt Main-Spessart
sowie ab sofort in der Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt, Zimmer 2.01, während der allgemeinen Dienststunden einsehen.
Dienstzeiten sind:
Montag - Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch 8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
| Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar: | |
| - | Gambach-Einbeziehungssatzung Fassung 21. Mai 2026 |
| - | Karlstadt-Gambach-Einbeziehungssatzung Lageplan Immissionsschutz 24. Februar 2026 |
| - | Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung 21. Mai 2026 |
| - | Einbeziehungssatzung – Begründung 21. Mai 2026 |
| - | Zusammenfassende Erklärung 21. Mai 2026 |
| Folgende umweltbezogene Stellungnahmen liegen vor: | |
| - | Landratsamt Main-Spessart Immissionsschutz 22. April 2026 |
| - | Landratsamt Main-Spessart Bodenschutz 22. April 2026 |
| - | Landratsamt Main-Spessart Naturschutz 22. April 2026 |
| - | Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 22. April 2026 |
Zusätzlich gibt die Abwägungsliste Auskunft über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |