Gemäß § 5 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) werden im Einvernehmen mit der Gemeinde Röderland die Ortsdurchfahrtsgrenzen für die Gemeinde Röderland OT Würdenhain wie folgt festgesetzt:
Beginn der OD: Abschnitt 010 Stat. 0+584
Ende der OD: Abschnitt 010 Stat. 1+238 (Ende der Kreisstraße)
Besonderheiten/Abweichungen:
Die Baulast des Landkreises beschränkt sich auf die Fahrbahn. Die Fahrbahn wird durch die seitlichen Bordsteine begrenzt. Zur Fahrbahn gehört ein seitlicher Streifen von 1,5 m Breite, soweit kein Bordstein vorhanden ist, jedoch maximal bis zur Grundstücksbegrenzung durch Gebäude oder Zaun. Die Böschung am Ortseingang gehört bis zum Böschungsfuß zur Baulast des Landkreises.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Herzberg, 05.01.2023