Die Kreiswahlleiterin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Wahlkreis 65 Elbe-Elster - Oberspreewald-Lausitz
Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) fordere ich auf, zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
Für die Durchführung der Bundestagswahl sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
| - | Bundeswahlgesetz (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, |
| - | Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, |
| - | Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436). |
Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
| 1. | Der Wahlkreis 65 besteht aus den gesamten Gebieten des Landkreises Elbe-Elster und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. | ||
| 2. | Für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 können Kreiswahlvorschläge bei der | ||
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| Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 65 | |
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| Kreisverwaltung Elbe-Elster | |
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| Ludwig-Jahn-Straße 2 | |
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| 04916 Herzberg (Elster) | |
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| Postanschrift: Postfach 17, 04912 Herzberg (Elster) | |
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| bis zum 20. Januar 2025, 18:00 Uhr, | ||
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| eingereicht werden (§ 19 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG) | ||
| 3. | Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 BWahlG von Wahlberechtigten eingereicht werden. | ||
| 4. | Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden. Er muss enthalten (§ 34 Abs. 1 BWO): | ||
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| a) | Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, | |
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| b) | den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWahlG) deren Kennwort. | |
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| Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. | ||
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| Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWahlG). | ||
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| Als Bewerberin oder Bewerber in einen Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 15 BWahlG). | ||
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| Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung. | ||
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| Die Wahlen der Vertreter können bereits seit dem 27. Februar 2024, die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers seit dem 27.Mai 2024 erfolgen (§ 21 Abs. 3 BWahlG). | ||
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| Die Bewerberin oder der Bewerber und die Vertreter für Vertreterversammlungen müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit in der Versammlung vorzustellen. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWahlG). | ||
| 5. | In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWahlG und § 39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an die Kreiswahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 22 Abs. 3 BWahlG). | ||
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| Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Kreiswahlleiterin empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen vorrangig solche Personen zu bestimmen, die in Herzberg (Elster) oder in der näheren Umgebung wohnen sowie deren E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxverbindungen anzugeben. | ||
| 6. | Ein Kreiswahlvorschlag von Parteien ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens je drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht, der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. | ||
| 7. | Parteien, die im 20. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieneigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am 07.01.2025 bis 18:00 Uhr der Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag schriftlich angezeigt haben. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. | ||
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| Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten. | ||
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| Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist. | ||
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| Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am | ||
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| 14. Januar 2025 | |
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| fest (§ 18 Abs. 4 BWahlG), | ||
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| a) | welche Parteien im 20. Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, | |
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| b) | welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. | |
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| Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, von der Bundeswahlleiterin eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht die Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich. | ||
| 8. | Die Kreiswahlvorschläge der Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). | ||
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| Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. | ||
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| Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort anzugeben. | ||
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| Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG zu bestätigen. | ||
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| Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort – des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 14 zur BWO oder gesondert als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BWahlG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und 2a zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. | ||
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| Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren ungültig. Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerbenden unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO). | ||
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| Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BWahlG gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BWahlG). | ||
| 9 | Im Übrigen müssen auch die Bewerbenden, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, im Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO), in der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (Anlage 17 zur BWO), in der Versicherung an Eides statt (Anlage 18 zur BWO), in der Zustimmungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und in der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 38 Satz 4 BWO; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 BWO und § 79 BWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen beispielsweise das Wahlkreisbüro oder Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist. | ||
| 10. | Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen: | ||
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| a) | in jedem Fall | |
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| - | Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; |
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| - | eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (falls die Bewerberin oder der Bewerber keine Wohnung im Geltungsbereich der BWO innehat und sich dort auch nicht gewöhnlich aufhält, erteilt das Bundesministerium des Innern die Bescheinigung.); |
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| b) | bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien | |
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| - | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWahlG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach § 21 Abs. 6 BWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden (§ 34 Abs. 5 BWO); |
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| - | eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; |
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| c) | zusätzlich bei Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, | |
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| - | mindestens 200 Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO, |
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| - | für jeden Unterzeichnenden des Kreiswahlvorschlages eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, dass er im Wahlkreis wahlberechtigt ist (vgl. Nr. 8). |
| 11. | Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWahlG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWahlG). | ||
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| Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 21 BWahlG vorgeschriebene Verfahren bei der Aufstellung von Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWahlG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 24 BWahlG). | ||
| 12. | Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn | ||
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| a) | die Form oder Frist des § 19 BWahlG nicht gewahrt ist, | |
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| b) | die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, | |
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| c) | bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss nicht festgestellt worden ist oder die Nachweise des § 21 BWahlG nicht erbracht sind, | |
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| d) | der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder | |
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| e) | die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. | |
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| Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 BWahlG). | ||
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| Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWahlG). | ||
| 13. | Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss am | ||
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| 24. Januar 2025 | |
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| (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWahlG). | ||
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| Zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen (§ 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Kreiswahlausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 BWO öffentlich bekannt gemacht. | ||
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| Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie | ||
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| a) | verspätet eingereicht sind oder | |
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| b) | den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. | |
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| (§ 26 Abs. 1 BWahlG) | ||
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| Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 BWahlG zugelassen wird. | ||
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| Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Bundeswahlleiterin und die Kreiswahlleiterin, letztere beiden auch im Falle der Zulassung (§ 26 Abs. 2 BWahlG). | ||
| 14. | Die Kreiswahlleiterin macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 03. Februar 2025 öffentlich bekannt (§ 26 Abs. 3 BWahlG und § 38 BWO). | ||
| 15. | Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO, und zwar | ||
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| 1. | Anlage 13 – Einreichung der Kreiswahlvorschläge | |
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| 2. | Anlage 14 – Formblatt für Unterstützungsunterschriften (Kreiswahlvorschläge) | |
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| 3. | Anlage 15 – Zustimmungserklärung | |
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| 4. | Anlage 16 – Bescheinigung der Wählbarkeit | |
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| 5. | Anlage 17 – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden | |
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| 6. | Anlage 18 – Versicherung an Eides statt | |
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| können von der Kreiswahlleiterin angefordert werden. | ||
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| Vordrucke nach Anlage 14 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - können erst angefordert werden, wenn der Bewerber aufgestellt ist. | ||
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| Zur Bundestagswahl 2025 steht ein Online-Portal zur Verfügung, das den Wahlvorschlagsträgern die Erstellung der Wahlvorschläge erleichtert. In diesem sogenannten Kandidatenportal können die Vordrucke für die Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Mehrfach benötigte Angaben, insbesondere die Angaben zu den Bewerberinnen und Bewerbern, werden nur einmal eingegeben. Nach Abschluss der Dateneingabe können die Formulare für die Landesliste sowie für den Kreiswahlvorschlag heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie sind im Original unterschrieben beim Landeswahlleiter (Landesliste) bzw. bei der zuständigen Kreiswahlleitung (Kreiswahlvorschlag) einzureichen. | ||
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| Um die Formulare für die Landeslisten über das Kandidatenportal zu erstellen, sind die Zugangsdaten per E-Mail an landeswahlleiter@mik.brandenburg.de unter Angabe des Namens der Partei zu beantragen. Für die Erstellung der Formulare der Kreiswahlvorschläge sind die Zugangsdaten bei mit unter der E-Mail wahlen@lkee.de zu beantragen. | ||
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| Weitere Informationen finden sich im Internetangebot der Bundeswahlleiterin: https://bundeswahlleiterin.de. | ||
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Herzberg (Elster), den 30. Dezember 2024