Titel Logo
Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland

Aufgrund der §§ 10 bis 14 und § 31 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBI.1/14, [Nr. 32], S.2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBI.1/24, [Nr. 10j, S.77), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland in ihrer Sitzung am 03.12.2024 die folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Sitz und Rechtsform des Zweckverbandes

(1) Die Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Merzdorf, Hirschfeld und Gröden. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinden Merzdorf, Hirschfeld und Gröden.

(2) Der Zweckverband trägt den Namen Wasser- und Abwasserzweckverband Schradenland, mit der Kurzform WAZVS.

(3) Seinen Sitz hat der Zweckverband in Gröden.

(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Seine Arbeit ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet.

(5) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel. Es ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Die Inschrift lautet: WASSER- UND ABWASSERZWECKVERBAND SCHRADENLAND und ist in waagerechten Zeilen untereinander angeordnet.

§ 2

Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Aufgabe des Zweckveroande's ist die öffentliche Trinkwasserversorgurig und die Schmutzwasserbeseitigung. Die Schmutzwasserbeseitiguńg umfasst das Samrr‹eln des Schmutzwassers und die Überleitung des Schmutzwassers zur Behandlung in das Elsterwerdaer Klärwerk des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwet da. Dazu gehöñ auch das Sammeln des in abflusslosen Gruben anfallenden Fäkalwassers s‹vwie des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und der Transport in das Klärwerk Elsterwerda.

(2) Zu den Aufgaben des Zweckverbandes zählen weiterhin die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Trinkwasserhausanschlüsse und der Schmutzwassergrundstücksanschlüsse.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben plant, errichtet, betreibt und unterhält der Zweckverband die notwendigen Anlagen. Der Zweckverband darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Leistung Dritter bedienen.

(4) Der Zweckverband ist berechtigt, Wasser an Nichtmitglieder zu liefern und Schmutzwasser von Nichtmitgliedern einzusammeln.

§ 3

Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsleitung.

§ 4

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet 2 Vertreter:innen in die Verbandsversammlung. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Die Summe der auf alle Verbandsmitglieder entfallenden Stimmen ist die satzungsmäßige Stimmenzahl (drei Stimmen).

(2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretungsperson eines Verbandsmitgliedes zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden der Verbandsversammlung. In gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Durchführung der von ihr getroffenen Entscheidungen. Die Verbandsversammlung kann ihre Zuständigkeiten auf die Verbandsleitung übertragen, soweit dies nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.

§ 6

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist von ihrem oder ihrer Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Einladung an die Vertretungspersonen hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung zu enthalten.

(2) Die Form der Ladung, die regelmäßig Ladungsfrist sowie die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 7

Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter:innen mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmenzahl beschlussfähig, wenn in der Ladung auf diese Regelung hingewiesen worden ist.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung werden spätestens 7 Tage vor der Sitzung nach § 13 Absatz 4 dieser Verbandssatzung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies kann regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall sein:

Personal- und Disziplinarangelegenheiten

Grundstücksgeschäfte

Abgabenangelegenheiten Einzelner

Prozessangelegenheiten

Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Satz 3 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 8

Verbandsleitung

(1) Die Verbandsleitung ist ehrenamtlich tätig und wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Verbandsversammlung kann die Verbandsleitung vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für das Abwahlverfahren findet § 21 Abs. 4 GKGBbg Anwendung.

(2) Die Verbandsleitung ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er/sie ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm/ihr durch Gesetz, die Verbandssatzung oder durch Beschlüsse der Verbandsversammlung übertragen worden sind. Dazu gehören:

1.

die Entscheidung über Stundung und Ratenzahlungsvereinbarungen bei einer Forderung bis 15 T€,

2.

die Entscheidung übel den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 5 TS,

3.

die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Zweckverbandes bis zu einem Streitwert von 15 TS,

4.

die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln, den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, in Abgabensachen solche bis zu einem Streitwert von 15 TG, bei anderen Streitgegenständen solche bis zu einem Streitwert von 5 TS.

(3) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsleitung oder seinem/r Stellvertreter:in und dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem/seiner Stellvertreter:in oder einem/einer von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten des Zweckverbandes oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.

(4) Der zweiten Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Verbandsleitung Geschäfte der laufenden Verwaltung ausführt oder in einer ihm durch § 8 Abs. 2 zugewiesenen Zuständigkeit handelt.

§ 9

Bedienstete des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband kann Arbeitnehmer: innen (Bedienstete) beschäftigen und zu diesem Zweck Arbeitsverträge abschließen.

(2) Ansprüche der Bediensteten des Verbandes aus einem Arbeitsvertrag oder Versorgungsansprüche werden im Falle der Auflösung des Verbandes von den bisherigen Verbandsmitgliedern anteilig getragen, soweit sie auf eine teilbare Geldleistung gerichtet sind oder mit ihr abgegolten werden können. Der Anteil bestimmt sich hälftig nach dem Verhältnis der auf das Verbandsmitglied entfallenen Jahresmengen des Trinkwasserverbrauches und der des Abwasseranfalls zur Gesamtmenge des Verbrauchs oder Anfalls im Kalenderjahr vor der Auflösung des Verbandes.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend bei einer Änderung der Aufgaben des Verbandes, durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistungen der Bediensteten entbehrlich werden.

§ 10

Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

(1) Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe finden für den Zweckverband sinngemäß Anwendung.

(2) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11

Einnahmen des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverbar d erhebt nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Gebühren, Beiträge und sonstige Entgelte.

(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Die Ermittlung der Umlage erfolgt getrennt nach dem Betriebskostenfehlbedarf der Trinkwasserversorgung, der Schmutzwasserentsorgung über die öffentliche Schmutzwasseranlage und über die mobile Schmutzwasserentsorgung.

a.

Ermittlunq der Umlaqe aus dem Betriebskostenfehlbedarf der öffentlichen Trinkwasserversorqunq:

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl der an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenen Einwohner des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Einwohnerzahl der an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenen Einwohner des Zweckverbandes ins Verhältnis gesetzt. Stichtag ist der 30.06. des Vorjahres. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern in diesem Verhältnis getragen.

b.

Ermittlunq der Umlaqe aus dem Betriebskostenfehlbedarf der Schmutzwasseientsorqunq über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation:

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl der an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen Einwohner des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Einwohnerzahl der an die öffentliche Schutzwasserkanalisation angeschlossenen Einwohner des Zweckverbandes ins Verhältnis gesetzt. Stichtag ist

der 30.06. des Vorjahres. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern in diesem Verhältnis getragen.

c.

Ermittlunq der Umlaqe aus dem Betriebskostenfehlbedarf der mobilen Schmutzwasserentsorqunq:

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl der an die mobile Schmutzwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Einwohnerzahl der an die mobile Schmutzwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner des Zweckverbandes ins Verhältnis gesetzt. Stichtag ist der

30.06. des Vorjahres. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern in diesem Verhältnis getragen.

(3) Die Quote des auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Umlageteils ist in der Anlage I, welche Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt.

(4) Für die Ermittlung der Anzahl der Einwohner ist die Einwohnerzahl zum 30.06. des Jahres maßgeblich, welches der Umlageerhebung vorausgeht und die durch das jeweils zuständige Einwohnermeldeamt ermittelt wurde.

(5) Der Umlageschlüssel für den Betriebskostenfehlbedarf ist in der Anlage 1, welcher Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Die Anlage I ist zu aktualisieren, wenn sich die Quote des auf ein Verbandsmitglied entfallenden Umlageteils um 2 % verändert. Die Feststellung dazu soll bis zum 15.12.. als Satzung beschlossen werden, die für das auf den Beschluss folgende Jahr Geltung beansprucht. Sollten die Einwohnerzahlen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, darn werden die Einwohnerzahlen vom Vorjahr zu Grunde gelegt.

(6) Der der Ur‹1Iageerhebung zugrundeliegende UmIagesci1IüsseI ist im Wirtschaftsplan darzustellen.

§ 12

Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösung und Abwicklung des

Zweckverbandes

(1) Für den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sind die gesetzlichen Bestimmungen (§ 32 GKGBbg) maßgeblich.

(2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Erklärung bis um 31.12. des Vorjahres bei der Verbandsleitung eingegangen ist. Für die Auseinandersetzungsvereinbarung sind die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich. Die Kosten für die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz werden von dem ausscheidenden Verbandsmitglied getragen.

(3) Die Auflösung und Abwicklung (§ 33 GKGBbg) des Zweckverbandes richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch die Verbandsleitung.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Schradenland“.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Büro des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland, Schulplatz 5, 04932 Gröden, zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird von der Verbandsleitung angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort r nd Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen.

(4) Abweichend von Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Verbandsmitglieder an folgenden Standorten bekanntgegeben:

Merzdorf, vor dem Gebäude der Hauptstraße 15

Gröden, in der Dorfstraße auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstückes Dorfstraße 3

Hirschfeld, vor dern Gebäude der Dorfstraße 1

Die Schriftstücke sind 7 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlages nicht mitgerechnet. ’Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei verkürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Einladung an die Vertreter/innen der Verbandsmitglieder versandt wurde.

§ 14

Änderungen der Verbandssatzung und Vedräge

(1) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder.

(2) Beschlüsse zur Änderung des Vertrages über das Einleiten von Abwasser zwischen dem Wasser- und Abwasserzweckverband Schradenland und dem Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda müssen einstimmig gefasst werden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gröden, 03.12.2024

Katleen Wilken
Verbandsvorsteherin

Anlage I (zu § 11 Abs. 3 der Verbandssatzung des WAZVS)

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3 der Verbandssatzung) Umlageschlüssel nach § 11, 2a

Öffentliche Trinkwasserversorgung

Umlageschlüssel nach § 11, 2b

Öffentlichr•. Schmutzwasserentsorgung

Umlaguschlüssel nach g“ 11, 2c

Dez.entrale Schmufzwasserentsorgung