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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Öffentliche Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 mit Beschluss der Vorlage-Nr.: BV-748/2024 beschlossene Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Merzdorf vom 24.06.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hiermit wird angeordnet, dass die in § 2, Abs. 2 dieser Verordnung genannten Karten gem. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV), § 2 Ersatzbekanntmachung folgendermaßen ausgelegt werden:

„Die in Absatz 2 genannten Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Elbe-Elster, beim Trink- und Abwasserverband Schradenland und Amt Schradenland hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Diese Karten sind mit dem Dienstsiegel des Landkreises Elbe-Elster, Siegelnummer 1, versehen.

Eine weitere Ausfertigung dieser Karten befindet sich im Kreisarchiv.“

Herzberg, den 24.06.2024

gez. Christian Jaschinski
Landrat

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk in Merzdorf

vom [24.06.2024]

Auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 2 und des § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) neu gefasst worden durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28] verordnet der Landkreis Elbe Elster:

§ 1

Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Merzdorf das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter ist der Wasser- und Abwasserzweckverband Schradenland.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III).

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 2, der Übersichtskarte in der Anlage 3 und den in Absatz 2 genannten Karten.

(2) Die Schutzzonen sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1: 10 000 (Anlage 3), in den Topografischen Karten 1-3 mit Liegenschaftsdaten im Maßstab 1: 3000 (Anlage 4) und außerdem in den Luftbild Karten 1-3 mit Liegenschaftsdaten im Maßstab 1: 3000 (Anlage 5) dargestellt.

Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in den Topografischen Karten 1-3 mit Liegenschaftsdaten maßgebend.

(3) Die in Absatz 2 genannten Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Elbe Elster, beim Amt Schradenland und beim Wasser- und Abwasserzweckverband Schradenland hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Diese Karten sind mit dem Dienstsiegel des Landkreises Elbe Elster (Siegelnummer 1) versehen. Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich im Kreisarchiv.

(4) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstückgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3

Schutz der Zone III

b)

In der Zone III sind verboten:

1.

das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne des § 2 Nummer 11 der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

a)

wenn die Düngung nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 11 der Düngeverordnung in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben und nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt,

b)

wenn die Nährstoffzufuhr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen schlagbezogen mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft, ohne Stall- und Lagerungsverluste, beträgt,

c)

wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden,

d)

auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht entsprechend der Anforderungen des § 6 Absatz 9 der Düngeverordnung unmittelbar Folgekulturen, einschließlich Zwischenfrüchte, angebaut werden,

e)

auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist bis 15. Februar,

f)

auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch- mineralischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten vom 15. September bis 1. März,

g)

auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

h)

auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden oder

2.

das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und die Ausbringung im Garten,

3.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

4.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche, Silagesickersäften oder von Gärresten,

5.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost aus landwirtschaftlicher Herkunft, ausgenommen Hochbehälter, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind und die über eine Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtungen verfügen, wenn der unteren Wasserbehörde

a)

vor Inbetriebnahme,

b)

bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie,

c)

wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtungen vorgelegt wird,

6.

das Lagern von organischen oder mineralischen Düngern auf unbefestigten Flächen oder auf nicht baugenehmigten Anlagen, ausgenommen das Lagern von Kompost aus dem eigenen Haushalt oder Garten,

7.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen

a)

Anlagen mit Silagesicker-Saftsammelbehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und

Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn der unteren Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch einen Sachverständigen geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird,

8.

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

9.

das Errichten von Stallungen oder Unterständen für Tierbestände, ausgenommen für die Kleintierhaltung zur Eigenversorgung,

10.

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 1, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der jeweils beweideten Grünlandfläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

11.

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, außer auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen

a)

wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen eingehalten werden,

b)

wenn der Einsatz durch Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes auf das notwendige Maß beschränkt wird,

c)

wenn flächenbezogene Aufzeichnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden,

d)

wenn die Anwendung nicht der Bodenentseuchung dient und

e)

wenn die Anwendung nicht auf Dauergrünland und Grünlandbrachen erfolgt,

12.

die Anwendung von Biozidprodukten, insbesondere aus den Produktarten 8, 14, 18 und 19 des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, wenn ein Eindringen in den Boden oder das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, außer auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen

a)

wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen eingehalten werden,

b)

wenn der Einsatz auf das notwendige Maß beschränkt wird,

c)

wenn flächenbezogene Aufzeichnungen über den Einsatz geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden,

d)

wenn die Anwendung nicht der Bodenentseuchung dient und

e)

wenn die Anwendung nicht auf Dauergrünland und Grünlandbrachen erfolgt,

13.

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

14.

das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

15.

die Erstanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie von gewerblichem Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

16.

der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen, ausgenommen die umbruchslose Grünlanderneuerung durch Nachsaat und Erstaufforstung nach § 9 LWaldG (Waldgesetz des Landes Brandenburg)

17.

der Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März, ausgenommen bei nachfolgendem Anbau von Winterraps,

18.

das Anlegen von Schwarzbrache im Sinne der Anlage 1 Nummer 2,

19.

Erstaufforstungen mit reinen Nadelbaumarten oder Robinien, ausgenommen einzelfallbezogene Neuanlage von Wald unter Beachtung des aktuell gültigen Erlasses über die Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg.

20.

die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

21.

Holzerntemaßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 60 Prozent des Waldbodens oder Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge, ausgenommen einzelfallbezogene forstsanitäre Maßnahmen unter Beachtung von § 10 BbgLWaldG

22.

das Einrichten oder Erweitern von Holzlagerplätzen über 100 Raummeter, die dauerhaft oder unter Einsatz von Nassholzkonservierung betrieben werden, ausgenommen eine längerfristige, jedoch nicht dauerhafte Benutzung von Holzlagerplätzen, für die Beräumung von Schadholz

23.

Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

24.

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von

a)

Bohrungen, welche die gering leitende Deckschicht über oder unter dem genutzten Grundwasserleiter verletzen können,

b)

Grundwassermessstellen oder

c)

Brunnen,

ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftiger wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und das Erneuern von erlaubnisfreien Brunnen im Sinne des § 46 Wasserhaushaltsgesetzes, sowie einzelfallbezogene Errichtung von Feuerlöschbrunnen

25.

das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

26.

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen

a)

Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 39 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

b)

oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 39 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn diese doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind oder wenn diese mit einem Auffangraum, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, ausgerüstet sind,

27.

der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes außerhalb von zugelassenen Anlagen, Vorrichtungen und Behältnissen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist, ausgenommen

a)

der Umgang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft entsprechend dieser Verordnung sowie

b)

der Umgang mit haushaltsüblichen Kleinstmengen,

28.

das Einleiten oder Einbringen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund,

29.

das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

30.

das Errichten von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund,

31.

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen

a)

die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern,

b)

die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von vor Ort angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen,

c)

die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

32.

das Ein- oder Aufbringen von Abfällen, bergbaulichen Rückständen oder Ersatzbaustoffen einschließlich Bodenmaterial und Baggergut in oder auf Böden oder deren Einbau in bodennahe technische Bauwerke,

33.

das Errichten von Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, ausgenommen für medizinische Anwendungen sowie für Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

34.

das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe in großem Umfang, wie zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemischen Fabriken,

35.

das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

36.

das Errichten von Biogasanlagen,

37.

das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen

a)

die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen zugunsten des Gewässerschutzes und

b)

Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fett-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgamabscheider,

38.

das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

39.

das Errichten oder Erweitern von Niederschlagswasser- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

40.

das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen

a)

Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und

b)

monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

41.

das Betreiben oder Unterhalten von Abwassersammelgruben, wenn der Wasserbehörde nicht

a)

vor Inbetriebnahme,

b)

bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie

c)

wiederkehrend alle fünf Jahre für Sammelgruben mit DIBt- Zulassung sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise oder alle drei Jahre für übrige Sammelgruben ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit vorgelegt wird,

42.

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

43.

das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 3 – in oberirdische Gewässer, sofern die Einleitung nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich zugelassen war,

44.

das Ausbringen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

45.

das Einleiten oder Versickern von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser,

46.

das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen

a)

das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 3 über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik

oder

b)

mit wasserrechtlicher Erlaubnis,

sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen und nur auf Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 100 Zentimetern oder größer erfolgt,

47.

das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf Kreisstraßen sowie bei Extremwetterlagen wie Eisregen,

48.

das Errichten sowie der Um- oder Ausbau von Straßen oder Wegen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten eingehalten werden,

49.

das Errichten von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,

50.

das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel), für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege-, Deich-, Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau,

51.

das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen

a)

Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung und

b)

das Zelten von Fuß-, Rad-, Reitwanderern abseits von Zelt und Campingplätzen für eine Nacht,

52.

das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung,

53.

das Errichten von Motorsportanlagen,

54.

das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

55.

das Errichten von Golfanlagen,

56.

das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen

57.

das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

58.

Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,

59.

das Errichten von Flugplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,

60.

das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, mit Ausnahme in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,

61.

das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

62.

das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

63.

Bergbau einschließlich die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas, ausgenommen im Geltungsbereich der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftigen bergrechtlichen Betriebspläne und soweit hierdurch keine nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften zu besorgen sind,

64.

das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser aufgedeckt wird,

65.

die Neuausweisung von Industriegebieten,

66.

die Darstellung von neuen Bauflächen oder Baugebieten im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung, wenn darin eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete vorgesehen wird,

67.

die Festsetzung von neuen Baugebieten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, ausgenommen

a)

Gebiete, die im zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Flächennutzungsplan als Bauflächen oder Baugebiete dargestellt sind, und

b)

die Überplanung von Bestandsgebieten, wenn diese zu keiner wesentlichen Erhöhung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung führt.

§ 4

Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

1.

das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

2.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten,

3.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost,

4.

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

5.

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 1, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

6.

die Beweidung,

7.

die Anwendung von Biozidprodukten außerhalb geschlossener Gebäude oder von Pflanzenschutzmitteln,

8.

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,

9.

das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

10.

der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen,

11.

das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

12.

das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,

13.

das Errichten von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

14.

der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder von mineralischen Schalölen,

15.

der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

16.

das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, nachdem die Anordnung des entsprechenden Vorschriftzeichens 269 durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgte,

17.

das Errichten oder Erweitern von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

18.

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, bergbaulichen Rückständen oder tierischen Nebenprodukten, ausgenommen

a)

die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von in der Zone II angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und

b)

die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

19.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

20.

das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Bebauung dienen und wenn hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

21.

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,

22.

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

23.

das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 3 über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

24.

das Errichten sowie der Um- oder Ausbau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen

a)

Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik,

b)

der Um- und Ausbau von Geh- oder Radwegen mit breitflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

25.

das Errichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art,

26.

das Errichten von Sportanlagen,

27.

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen

28.

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

29.

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

30.

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

31.

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5

Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

1.

das Betreten oder Befahren,

2.

landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung,

3.

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6

Maßnahmen zur Wassergewinnung und -verteilung

Die Verbote des § 3 Nummer 24 und 45, des § 4 Nummer 15, 19, 28 bis 31 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7

Widerruf von Befreiungen

(1) Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich und bedürfen der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von den Verboten gemäß § 3 Nummer 65, 66 und 67 nicht widerruflich.

(2) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8

Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Der Begünstigte hat auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Richtzeichens 354 und des Vorschriftzeichens 269 zu beantragen und im Bereich nichtöffentlicher Flächen in Abstimmung mit der Gemeinde nichtamtliche Hinweiszeichen aufzustellen.

§ 9

Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Beachtung dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet,

1.

das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

2.

das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

3.

das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

4.

Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen zu dulden.

Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

(3) Auf Verlangen der unteren Wasserbehörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe c und Nummer 12 Buchstabe c dieser Verordnung zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.

§ 10

Übergangsregelung

(1) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 4 und Nummer 7 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gilt das Verbot des § 3 Nummer 46 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 oder 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt, ausgenommen das Verbot nach § 4 Nummer 16.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 12

Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Eine Verletzung der in § 16 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das mit Beschluss Nummer 27/81 des Kreistages Bad Liebenwerda am 22.12.1981 festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Merzdorf außer Kraft.

Herzberg, den 24.06.2024

gez. Christian Jaschinski
Landrat des Landkreises Elbe Elster

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

1.

„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn Nutztiere im Freien gehalten werden.

2.

Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.

3.

Niederschlagswasserabflüsse gering belasteter Herkunftsflächen stammen zum Beispiel von:

-

Gründächern, Wiesen oder Kulturland mit möglichem Niederschlagsabfluss in das Entwässerungssystem,

-

Dachflächen mit keinen oder nur geringen Anteilen aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink, Blei),

-

Terrassenflächen in Wohngebieten oder mit diesen vergleichbaren Gewerbegebieten,

-

Rad- oder Gehwegen in Wohngebieten oder außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereiches von Straßen (Abstand über 3 Meter),

-

Hofflächen oder PKW-Parkplätzen in Wohngebieten oder mit diesen vergleichbaren Gewerbegebieten,

-

wenig befahrenen Verkehrsflächen (bis zu 2 000 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden), wie Anlieger- oder Erschließungsstraßen in Wohngebieten oder mit diesen vergleichbaren Gewerbegebieten sowie verkehrsberuhigten Bereichen.

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 1)

Das Wasserwerk Merzdorf des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Schradenland“ befindet sich in der Verlängerung der Neuen Straße Merzdorf etwa 100m südlich der Ortslage Merzdorf. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung verfügt das Wasserwerk über zwei Fassungen. Die erste Fassung befindet sich auf dem Grundstück des Wasserwerkes und besteht aus einem Brunnen. Die zweite Fassung liegt rund 90 m westlich vom Wasserwerk und enthält ebenfalls einen Brunnen.

Hinweis:

Alle genannten Nord- und Ostwerte sind UTM Koordinaten im geografischen Bezugssystem ETRS 89/Zone 33N, EPSG-Code: 25833. Kartengrundlage ist das automatisierte Liegenschaftskataster (ALKIS).

Die im Folgenden genannten Straßen und Wege sind selbst nicht Bestandteil der

Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.

1. Fassungsbereiche (Zonen I)

Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 5 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte. Die Zonen 1 sind eingezäunt. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.

Koordinaten ETRS89 (UTM) EPSG: 25833

Brunnennummer

Ostwert (m) X- Koordinate

Nordwert (m) Y-Koordinate

2

398376

5695444

3

398468

5695422

Von den Zonen I werden die Flurstücke 499/0, 60 und 870 der Flur 3 der Gemarkung Merzdorf erfasst.

2. Engere Schutzzone (Zone II)

Die Zone II befindet sich in der Flur 3 der Gemarkung Merzdorf.

Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt in der Neuen Straße in Merzdorf gegenüber des Wohnblockes Haus Nr. 3 an einem Punkt mit den Koordinaten E: 398418 N: 5695597.

Von dort verläuft die Grenze der Zone II ca. 77 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite der Neuen Straße zum Punkt mit den Koordinaten E: 398442 N:5695522, von dort 66 m in östliche Richtung über die Neue Straße entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 68/6 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398504, N: 5695542, von dort 16 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 70 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398508, N:5695527, von dort 46 m in östliche Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 70 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398553, N: 5695542. von dort 164 m entlang am westlichen Rand der Straucher Straße über das Flurstück 508 (Waldweg) bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398638, N: 5695395, von dort ca. 91 m in westliche Richtung entlang des Waldweges (südliche Grenze Flurstück 508) zu einem Punkt mit den Koordinaten E : 398551, N: 5695367, von dort 105 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 515 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398577 N: 5695270, von dort 151 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 514, 513 und 512 (Waldweg) zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398432, N: 5695227, von dort ca. 104 m in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 512 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398 406 N: 5695323, von dort 77 m in Richtung Westen entlang des Waldweges, der südlichen Grenze des Flurstückes 508 bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 504 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398334 N: 5695301, von dort und über das Flurstück 508 (Waldweg) ca. 66 m in Richtung Norden entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 504 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398315, N: 5695363, von dort 36 m entlang des Flurstückes 542 (Waldweg), der südlichen Grenze des Flurstückes 495 in westliche Richtung bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398282, N: 5695353, von dort über den Waldweg 58 m entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 495 in nördlicher Richtung zu einem Punkt am Flurstück 42/2 mit den Koordinaten E: 398261 N: 5695407, von hier 3 m auf dem Waldweg in östliche Richtung bis zu einem Punkt E: 398264 N: 5695408, von hier 66 m weiter entlang einer gedachten geraden Linie an der östlichen Grenze des Flurstückes 42/2, über die Flurstücke 43, 44 zu einem Punkt auf dem Flurstück 44 mit den Koordinaten E: 398245 N: 5695 471, von dort 44 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Flurstück 44 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398279 , N: 5695481, von dort ca. 65 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 885 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398258, N: 5695542, von dort ca. 233 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über die Flurstücke 885, 867, 869, 59, 60, 870, 871, 872, 873, 65/5, 67/3 bis zum Ausgangspunkt E: 398418 N: 5695597.

3. Weitere Schutzzone III

Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II, wobei ein Teil der äußeren nördlichen Grenze der Schutzzone III mit der äußeren nördlichen Grenze der Schutzzone II identisch ist.

Dies betrifft den Verlauf im Uhrzeigersinn beginnend am Punkt mit den Koordinaten E: 398258, N: 56 95542 (P10), vorbei an dem Punkt mit den Koordinaten E: 398418 N: 5695597 (P1), in der Neuen Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398 422, N: 5695582, (P63), von dort ca. 103 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten Linie über die Neue Straße zwischen den Wohnblöcken 4 und 5 an die Straucher Straße zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398524 N: 5695613, (P62), von dort ca. 52 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Seite der Straucher Straße zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398540, N: 5695569 (P61), von dort über die Straucher Straße ca. 180 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 626/3, 1179 und 1181 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398720, N :5695573 (P60), von dort ca. 84 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 1181 (alter Sportplatz) zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398719, N: 5695489, (P59), von dort ca. 129 m in östlicher Richtung auf einem Weg durch den Wald zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398 848, N:5695490, (P58), von dort ca. 175 m in südlicher Richtung entlang des westlichen Wegesrand durch den Wald zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398 916, N: 5695329, (P57), von dort ca. 132 m entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 924 in westliche Richtung bis auf einen Weg zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398801, N:5695264, (P56), von dort ca. 137 m in leicht süd- östlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 631 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398874, N: 5695149, (P55) von dort am Waldweg (Flurstück 639) ca. 46 m in westlicher Richtung durch den Wald zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398831, N: 5695134, (P54), von dort ca. 144 m entlang der östlichen Seite des Waldweges in süd- östlicher Richtung zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398951, (P53) N:5695055, von dort ca. 95 m entlang einer gedachten Linie in westlicher Richtung durch den Wald bis auf einen Waldweg zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398859 N: 5695032, (P52), von dort ca. 148 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 593 durch den Wald zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398915, N: 5694895, (P51), von dort 49 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie durch den Wald zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398964, N: 5694900, (P50), von dort in ca.143 m in süd- östlicher Richtung durch den Wald entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 571 zu einem Punkt mit den Koordinaten E:399068 N: 5694799, (P49), von dort ca. 188 m in westlicher Richtung durch den Wald entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 576 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398 884, N: 5694766, (P48), von dort im Kurvenbereich über den Weg195 m in leicht süd- östlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 577 (Waldweg) zu einem Punkt mit den Koordinaten E :398989, N:5694608, (P47), von dort 29 m in westlicher Richtung, dabei wird der Waldweg in der nach Westen abbiegenden Kurve überquert, zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398964 N: 5694598, (P46), von dort 91 m gerade aus entlang eines Waldwegflurstückes 567, wobei der Weg im Gelände westlich neben dem Flurstück 571 verläuft in südlicher Richtung zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398988, N:5694512, (P45), von dort ca. 258 m in südlicher Richtung entlang auf einem Weg (westlich Grünlandfläche, östlich Wald) bis zum Ende der Grünlandfläche (süd-östliche Ecke des Flurstückes 346) zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 399057 N: 5694264, (P44), von dort ca. 158 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten Linie (Waldweg) zu einem Punkt mit den Koordinaten E:399104, N: 5694114, (P43), von dort ca.120 m in westlicher Richtung entlang eines Waldweges zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398994, N: 5694074, (P42), an einer Wegkreuzung, von dort ca. 560 m entlang des Waldweges (Flurstück 349) in Richtung Süden zu einem Punkt mit den Koordinaten E:399129, N:5693537, (P41), von dort ca. 599 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 356 und auf einem Weg entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 394,391,389,386,383,380,151,374, 371,368,365,362 zu einer Wegkreuzung zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398556, N: 5693336, (P40), von dort an der östlichen Seite des Waldweges (Flurstück 141) 410 m durch ein Waldgebiet in nördlicher Richtung zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398423, N: 5693723, (P39), von dort ca. 601 m entlang der westlichen Seite des Waldweges (Flurstück 141) in nord- westlicher Richtung zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398273, N: 5694300, von dort ca. 1004 m entlang der westlichen Seite des Waldweges (Flurstück 798, Flur 3) in nord- westlicher Richtung zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398106, N: 5695282, (Weg am Flurstück 707), dann über die Bergstraße zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398117 N: 5695284, (P32), von dort 71 m in nördlicher Richtung entlang der östlichen Straßenseite der Bergstraße zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398112. N: 5695355, (P31), dann ca. 41 m in leicht nord- östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze von Flurstück 472/0 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398151, N: 5695365, (P30), von dort ca. 40 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 712 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398141, N: 5695404, (P29), von dort ca. 8 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 712 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398149 N: 5695405, von dort ca. 34 m in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 700 und 793 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398141, N: 5695438, von dort ca. 56 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 793 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398194, N: 5695456, von dort ca. 28 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Seite der Weinbergstraße zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398184, N: 5695487, von dort ca. 57 m in östlicher Richtung über die Weinbergstraße entlang der nördlichen Grenze von Flurstück 47 zu einem Punkt mit den Koordinaten E:398237, N: 5695506, von diesem Punkt ca. 15 m in nördliche Richtung über das Flurstück 48 (Scheune) zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398233, N: 5695520, von dort ca. 31 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 48 zu einem Punkt mit den Koordinaten E: 398263, N: 5695529, von hier ca. 12 m in nördlicher Richtung zum Punkt mit Koordinaten E: 398258, N: 5695542, von hier verläuft die äußere Grenze der Zone III identisch mit der äußeren Grenze der Zone II.