Auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 8. Juli 2024 folgende Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster beschlossen:
(1) Die Zuständigkeitsordnung regelt die Anzahl, die Art, die personelle Stärke, den Aufgabenrahmen und die Befugnisse der beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster.
(2) Die Ausschüsse sind nicht zuständig für Aufgaben, die gesetzlich, durch die Hauptsatzung oder durch Kreistagsbeschluss den Pflichtausschüssen (Kreisausschuss, Jugendhilfeausschuss, Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei, Werksausschuss Rettungsdienst) bzw. dem Kreistag vorbehalten sind.
Die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster haben eigene fachliche Zuständigkeitsbereiche, die im Folgenden näher definiert werden. Sie sind in diesem Zuständigkeitsbereich sachverständig und geben dem Kreistag Beschlussempfehlungen gemäß § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 BbgKVerf.
Der Kreistag bildet, neben dem Kreisausschuss und den nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüssen folgende Ausschüsse:
| a. | Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt, zuständig für die Beratung von kreislichen Baumaßnahmen, für den Kreisstraßenbau und -unterhaltung; für Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, der überörtlichen Raum-, Wirtschafts- und Verkehrsplanung, der Kreisentwicklung, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des öffentlichen Personenverkehrs, des kreislichen Denkmalschutzes und für Umweltfragen und Angelegenheiten der Landwirtschaft; |
| b. | Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit, zuständig für Angelegenheiten der Familien, des Sozial- und Gesundheitswesens sowie für Gleichstellungs-, Behinderten und Ausländerfragen; |
| c. | Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport, ist der für Schule zuständige Ausschuss im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes. Wird das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates als Mitglied mit beratender Stimme in diesen Ausschuss berufen (§ 99 Abs. 5 SchulG), zählt es bei der Ermittlung der Zahl der sachkundigen Einwohner gem. § 4 Abs. 1 nicht mit. Der Ausschuss ist zuständig für Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten des Kulturwesens, der heimatlichen Kulturpflege, des Schulwesens, des außerschulischen Bildungswesens sowie des Sportes. |
(1) Die Ausschüsse bestehen aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern aus den Reihen der Kreistagsabgeordneten. Darüber hinaus kann der Kreistag in die Ausschüsse bis zu 7 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises, die nicht Bedienstete des Landkreises sind, zu Sachkundigen des Ausschusses berufen.
(2) Die Ausschussvorsitzenden werden von den Fraktionen nach § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 5 BbgKVerf in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen im Kreistag durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(3) Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach den Regelungen des SGB VIII und der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster.
(4) Die Anzahl der Kreistagsabgeordneten in den Werksausschüssen Kreisstraßenmeisterei und Rettungsdienst werden in den jeweiligen Betriebssatzungen geregelt.
Die Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Herzberg, (Elster) den 9. Juli 2024