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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Satzung des Landkreises Elbe-Elster für die Betreuung der Kinderin den Horten der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“in Trägerschaft des Landkreises Elbe-Elster vom 27. Juni 2023

Aufgrund §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBi. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21 [Nr. 21]); des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz) vom 19. Dezember 2018; der §§ 90 Abs. 1 und 4, 97 a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163); neugefasst durch Bek. v. 11. September 2012 – BGBl. | [Teil 1 Nr. 45].S 2022; zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 5. Oktober 2021 - | 4607; des § 2 Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 (GVBl. II/19, [Nr. 61]); und des § 17 Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 34]) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten für Kindertagesbetreuungsleistungen in den Horten - der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ in Trägerschaft des Landkreises Elbe-Elster

§ 2

Aufnahme von Kindern

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. Bei einem erweiterten Betreuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit und/oder die vierte Schuljahrgangsstufe hinausgeht, ist ferner der Rechtsanspruch geprüft bzw. die Vorlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsprüfung erforderlich.

(2) Aufnahme in den Hort finden Kinder, welche einen Rechtsanspruch nach § 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) haben. Für Kinder der ersten Schuljahrgangsstufe bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe besteht ein Rechtsanspruch, der mit einer Betreuungszeit von 4 Stunden erfüllt ist. Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf eine Tagesbetreuung erforderlich macht. Die Inanspruchnahme richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf.

(3) Wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich machen, sind auch darüber hinausgehende längere Betreuungszeiten zu gewährleisten.

(4) Schüler der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in Trägerschaft des Landkreises Elbe-Elster können, ohne Rechtsanspruch nach § 1 KitaG, unabhängig vom Alter, die Betreuungsleistung in Anspruch nehmen, solange die vorgeschriebene Kapazitätsgrenze nicht überschritten wird. Sollte die Kapazitätsgrenze erreicht werden, so sind späteren Anmeldungen mit Rechtsanspruch der Vorrang einzuräumen. Die Betreuung des Schülers ohne Rechtsanspruch erlischt dann zum Monatsende.

§ 3

Ziele

(1) Die Betreuung der Kinder in den Horten soll den Grundsätzen der elementaren Bildung entsprechen. Dabei sollen die individuellen Stärken und Fähigkeiten eines jeden Kindes pädagogisch begleitet und gestärkt werden.

(2) Jede Einrichtung legt in ihrer eigenen Konzeption dar, wie sie die Ziele umsetzen wird. Die stetige Fortschreibung und Verbesserung der jeweiligen Konzeption wird durch den Träger in angemessenen Abständen begleitet und kontrolliert.

§ 4

Kostenbeitragspflichtige

(1) Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wird, insbesondere personensorgeberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen (im nachfolgenden Kostenbeitragspflichtiger genannt). Ob die personensorgeberechtigten Elternteile miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung.

(2) Leben die Eltern voneinander getrennt und lebt das Kind bei beiden personensorgeberechtigten Elternteilen zu gleichen/ungleichen Teilen (Wechselmodell), sind beide personensorgeberechtigten Elternteile Kostenbeitragspflichtige.

(3) Bei Schülern der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in Trägerschaft des Landkreises Elbe-Elster welche über die Volljährigkeit hinaus, lt. § 30 Abs. 5 Brandenburgisches Schulgesetz, die Schule besuchen, gilt § 4 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 5

Entstehung der Kostenbeitragspflicht

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt des Kindes in den Hort. Erfolgt die Aufnahme vor dem 15. eines Monats, wird der volle Kostenbeitrag erhoben, nach dem 15. eines Monats der hälftige.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeiträge besteht ab dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt unabhängig davon, ob die vertragliche Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

§ 6

Erhebung des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag wird als Monatsbeitrag erhoben und für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt bis zur Festlegung eines neuen Kostenbeitrages bestehen.

(3) Ändern sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände, sind diese ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Eintreten der Umstände zu berücksichtigen. Für Änderungen zugunsten der Beitragspflichtigen werden diese frühestens zum ersten Tag des folgenden Monats nach Kenntnis der Umstände berücksichtigt.

(4) Bei einer erhöhten Betreuungszeit in den Ferien, im Vergleich zum Regelhortvertrag, wird der Beitrag für die erhöhte Betreuungszeit gemäß §§ 9 bis 11 errechnet und die Differenz zum Regelhortbeitrag gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Bei Abwesenheit eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen durch längere Erkrankung oder Kur kann auf Antrag der Kostenbeitragspflichtigen der Kostenbeitrag für den Zeitraum der Abwesenheit erlassen werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Wegfall des begründenden Ereignisses beim Träger zu stellen. Der zu erlassende Beitrag wird gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung errechnet.

(6) Besucht ein Kind grundsätzlich nur an bestimmten Wochentagen und nicht öfter als zweimal pro Woche den Hort, dann wird je Wochentag 5 v. H. des monatlichen Kostenbeitrages berechnet.

(7) Kostenbeiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungstage bzw. Betreuungszeiten werden nicht zurückerstattet. Ausgenommen sind Sachverhalte laut § 6 Abs. 5 dieser Satzung.

§ 7

Fälligkeit des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats fällig.

(2) Die Kostenbeitragszahlung erfolgt in der Regel bargeldlos durch Überweisung (Selbstzahlung) sowie unter Angabe der im Bescheid (cod. Zahlungsgrund) angegebenen Daten.

(3) Bei Zahlungsverzug ab einem Monat wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Hierzu erhält der Kostenbeitragspflichtige ein Mahnschreiben. Das Mahnschreiben enthält, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe Mahngebühren und ggf. Säumniszuschläge in Rechnung gestellt werden.

(4) Ferienhortbeiträge sind laut Bescheid fällig.

§ 8

Maßstab für den Kostenbeitrag

(1) Der Kostenbeitrag wird nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie sowie dem Betreuungsumfang gestaffelt.

(2) Ändert sich die Anzahl der Kinder durch Geburt/Adoption/nachträgliche Vaterschaftsfeststellung, so hat der Kostenbeitragspflichtige die Möglichkeit, bis zu drei Monate nach dem Ereignis dieses nachzuweisen und erhält dann rückwirkend die Neufestsetzung des Kostenbeitrages vom Ereignis an. Bei der rückwirkenden Vaterschaftsanerkennung mit Unterhaltsverpflichtung ist die Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt.

(3) Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, Erhöhung oder Verringerung, so sind die für diese Veränderungen notwendigen Nachweise mit dem Antrag zur Vertragsänderung beizubringen.

(4) Einkommen ist das Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen im Sinne des § 11 dieser Satzung.

(5) Der Betreuungsumfang richtet sich nach der im Betreuungsvertrag angegebenen Betreuungszeit.

(6) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind beide personensorgeberechtigten Elternteile unabhängig voneinander, je nach der eigenen familiären Situation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Beitrag wird je Kostenbeitragspflichtigem anteilig entsprechend ihres Betreuungsanteils, der Anzahl der jeweils unterhaltsberechtigten Kinder und ihres Einkommens erhoben.

§ 9

Höhe der Kostenbeiträge

(1) Die monatliche Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus nachfolgender Elternbeitragstabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Wenn der Kostenbeitragspflichtige, die entsprechenden Einkommensnachweise nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorlegt, zahlt er für das Kind bzw. die Kinder den jeweiligen Höchstbeitrag.

(3) Zur Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder im Haushalt wird der ermittelte Kostenbeitrag je weiterem Kind um 5 v. H. ermäßigt. Ab sechs unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt ist die Betreuung beitragsfrei.

§ 10

Beitragsfreiheit

(1) Für Kostenbeitragspflichtige, welche für ihre Kinder Hilfe gemäß §§ 33, 34 SGB VIII erhalten, erfolgt die Berechnung der Kostenbeiträge ergänzend nach Maßgabe der Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Übernahme der Teilnahmebeiträge für Kindertagesbetreuung bei Hilfen zur Erziehung gem. §§ 33 und 34 SGB VIII.

(2) Kostenbeitragspflichtige, denen gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII ein Beitrag nicht zuzumuten ist, sind von Beiträgen befreit.

(3) Dies gilt insbesondere, wenn Kostenbeitragspflichtige oder

deren Kind:

-

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,

-

Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII,

-

Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,

-

einen Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz oder

-

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

(4) Ein Elternbeitrag wird auch dann nicht erhoben, wenn das Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen im Sinne des Vorsatzes ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Dabei sind das Kindergeld, das Baukindergeld und die Eigenheimzulage nicht dem Einkommen zuzurechnen.

§ 11

Einkommen

(1) Für die Feststellung des für die Ermittlung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens gelten § 82 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 83 und 84 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Im Regelfall sind zum Einkommen gemäß Absatz 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, mit Ausnahme

1.

der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2.

der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

3.

der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

4.

von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben.

Zum regelmäßigen Einkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld.

Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht.

(3) Von dem Einkommen gemäß Absatz 2 sind abzusetzen

1.

auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2.

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und

4.

die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sog. Werbungskosten.

Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26 a oder Nummer 26 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Maßgeblich ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein geringeres Einkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen können berücksichtigt werden. Die Kostenbeitragspflichtigen sind bei Abschluss des Betreuungsvertrages und danach mindestens einmal jährlich zu Beginn eines neuen Jahres verpflichtet, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Vorjahres zu erteilen.

(5) Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommenselbsteinschätzung auszugehen. In diesem Fall ergeht ein vorläufiger Bescheid. Der Kostenbeitragspflichtige hat den Einkommenssteuerbescheid dem Träger unverzüglich vorzulegen, sobald er diesen erhält. Kommt der Kostenbeitragspflichtige dieser Verpflichtung nicht

nach, wird der Höchstbeitrag gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.

(6) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Partners ist nicht zulässig.

(7) Das Einkommen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einkommensteuerbescheid, Verdienstbescheinigungen, der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Leistungsbescheide über den Empfang einer der in § 90 Abs. 4 SGB VIII genannten Leistungen u. Ä.

Die Nachweispflicht ist durch Vorlage/Übersendung der Unterlagen bis zum letzten Tag im Monat Februar eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei Unterlassen der Pflicht erfolgt eine einmalige Aufforderung zur Vorlage/Übersendung durch den Träger. Wird dem nicht nachgekommen, wird der Höchstbeitrag nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.

§ 12

Kündigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Die Vertragspartner können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende kündigen.

(2) Die Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen wenn:

schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten aus dem Betreuungs-

vertrag oder weitere schwerwiegende Verstöße vorliegen.

(3) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen sowie das Kind vom Besuch des Hortes ausschließen, wenn der Beitragspflichtige trotz einmaliger Mahnung der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung beim Vertragspartner an. Der außerordentlichen Kündigung ist eine Begründung anzufügen.

§ 13

Fahrschüler und kurzzeitige Betreuung

(1) Fahrschüler sind Kinder, die einen Anspruch auf die Beförderung vom Wohnort zum Schulstandort und zurück gemäß der Satzung des Landkreises Elbe-Elster zur Übernahme von Beförderungsleistungen bzw. Bezuschussung von Schülerfahrtkosten für Schüler und Auszubildende haben und ein Beförderungsunternehmen in Anspruch nehmen.

(2) Neben dem Wunsch der personensorgeberechtigten Elternteile und sonstigen zur Fürsorge berechtigten Personen, die Kinder im Hort anzumelden, kann eine Anmeldung für eine kurzzeitige Betreuung bis zur Abfahrt des nächsten Busses, der zum Wohnort des Kindesfährt erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Heimweg innerhalb von zwei Stunden nach Schulschluss aufgrund des Fahrplanes des zuständigen Beförderungsunternehmens angetreten werden kann.

§ 14

Ferienregelung

(1) Für Kinder im Grundschulalter besteht die Möglichkeit der Ferienbetreuung entsprechend der Öffnungszeiten nach § 15 dieser Satzung.

(2) Schüler der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" in Trägerschaft des Landkreises Elbe-Elster können auch während der Ferien, unabhängig vom Alter, die Betreuungsleistung entsprechend der Öffnungszeiten nach § 15 dieser Satzung in Anspruch nehmen. § 2 Abs. 4 dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Anmeldung muss bis spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn schriftlich im Hort vorliegen.

(4) Für Schüler welche einen Regelhortvertrag haben wird kein gesonderter Ferienhortbeitrag in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind Sachverhalte nach § 6 Abs. 4.

(5) Für Schüler welche den Ferienhort besuchen möchten und die keinen Regelhortvertrag mit dem Landkreis „Elbe-Elster“ haben und für die keine Zuschüsse von den zuständigen Kommunen und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt werden, wird ein Beitrag in Höhe von 7,50 € pro Tag unabhängig vom Einkommen erhoben.

(6) Wird ein Ferienvertrag geschlossen und ohne Abmeldung, spätestens 1 Woche vor Ferienbeginn, die Betreuung nicht in Anspruch genommen ist der Beitrag nach § 14 Abs. 4 und 5 zu entrichten.

(7) Ein Rechtsanspruch auf die Betreuung in den Ferien besteht nicht.

§ 15

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen werden vom Träger festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang in den jeweiligen Einrichtungen.

(2) Eine Betreuung von Kindern über die festgelegten Öffnungszeiten der Einrichtung hinaus bedarf der Genehmigung durch den Träger. Die Kostenbeitragspflichtigen haben hierzu einen begründeten Antrag schriftlich beim Amt für Jugend, Familie und Bildung des Landkreises Elbe-Elster einzureichen. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Änderung im Amt für Jugend, Familie und Bildung vorliegen.

§ 16

Gesundheitliche Regelung

(1) Vor Beginn des Besuches des Hortes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass das Kind gesund und frei von übertragbaren Krankheiten ist. Das Zeugnis sollte nicht älter als eine Woche sein. Für jedes Kind ist der erforderliche Nachweis über den vollständigen Impfschutz nach den hierfür geltenden impfrechtlichen Vorschriften zu erbringen. Kopien der Zeugnisse zu Satz 1 und Satz 3 sind für die Dauer des Aufenthaltes des Kindes im Hort der Leitung zu übergeben. Wird das Kind von einer ansteckenden Krankheit oder Gesundheitsschädlingen (z.B. Krätzmilben, Kopfläuse) befallen, so muss es dem Hort fernbleiben. Bei Krankheiten lt. § 6 Infektionsschutzgesetz wird es erst wieder in den Hort aufgenommen, wenn ein vom Arzt ausgestelltes Gesundheitsattest vorgelegt wird.

Gemäß des am 1. März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes haben alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr eine Masernschutzimpfung nachzuweisen, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung betreut werden.

Bei einem fehlenden und erforderlichen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung darf eine Aufnahme nicht mehr erfolgen.

(2) Muss ein Kind Medikamente einnehmen, ist eine schriftliche Genehmigung des Arztes oder des Kostenbeitragspflichtigen vorzulegen. Als Arbeitshilfe wurde dazu Näheres im Informationsblatt zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen geregelt, welche durch den Unterausschuss Kindertagesbetreuung des Landesjugendhilfeausschusses des Landes Brandenburg erarbeitet wurde. Diese liegt in der Einrichtung vor.

(3) Bei auftretenden Verdachtskrankheiten, welche dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, hat die Leitung des Hortes unverzüglich Meldung an das Gesundheitsamt des Landkreises Elbe-Elster zu erstatten.

§ 17

ln-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2023 Kraft.

Herzberg (Elster), den 27. Juni 2023

Christian Jaschinski
Landrat