Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6), hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 folgende Honorarordnung für die Kreisvolkshochschule Elbe-Elster beschlossen:
Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und die Erbringung sonstiger Leistungen an der Kreisvolkshochschule Elbe-Elster durch nebenberufliche und freiberufliche Kursleitende (Dozentinnen und Dozenten) werden nach Maßgabe dieser Honorarordnung vergütet.
(1) Der Landkreis Elbe-Elster schließt mit den Kursleitenden vor Beginn ihrer Tätigkeit zur Begründung eines freien Dienstverhältnisses einen schriftlichen Honorarvertrag ab. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie die Höhe des Honorars sind darin schriftlich zu vereinbaren. Mit dem Honorar sind alle mit dem Lehrauftrag verbundenen Tätigkeiten, insbesondere die Vor- und Nachbereitung sowie Sachkosten abgegolten.
(2) Das Honorar wird nach Unterrichtsstunden/Unterrichtseinheiten (UE) bemessen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
(3) Das Honorar wird nur für die nachweislich erbrachten Leistungen gezahlt. Nebenabsprachen zu finanziellen Leistungen sind unzulässig.
(4) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
(1) Die Höhe des Honorarsatzes bemisst sich nach Art, Aufwand und Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung sowie nach der für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Qualifikation bzw. fachlichen Kompetenz.
| (2) Die Honorarsätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 2.1 | Honorarsatz 1 | 20,00 € pro UE |
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| Dieser Honorarsatz gilt für die Durchführung von Nachhilfeunterricht und Lernförderung für Schülerinnen und Schüler. | |
| 2.2 | Honorarsatz 2 (Regelsatz) | 25,00 € pro UE |
| 2.3 | Honorarsatz 3 | 30,00 € pro UE |
Für die Einordnung in den Honorarsatz 3 sind als Besonderheit des Einzelfalls nachstehende Kriterien heranzuziehen und nachzuweisen:
| 1. | Kurse mit besonders hohen inhaltlichen Anforderungen, die | |
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| a) | einen besonders hohen Vor- und Nachbereitungsaufwand erfordern, |
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| b) | einen besonders hohen Umfang von selbsterstelltem Lehr- und Arbeitsmaterial erfordern, |
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| c) | regelmäßige Weiterbildungsaktivitäten in dem speziellen Fachbereich erfordern. Die Teilnahme an regelmäßigen Weiterbildungen ist zu belegen. |
| 2. | Kurse mit innovativem Charakter, die der Erprobung neuer Curricula und Lehr- und Lernmethoden dienen und besonderen Vorbereitungsaufwand erfordern. | |
| 3. | Kurse, deren Teilnehmerzusammensetzung und methodische Anlage eine besonders schwierige Unterrichtssituation ergeben (z. B. mit besonders schwierigen Zielgruppen). | |
(3) In begründeten Einzelfällen können durch die Leitung der Kreisvolkshochschule im Einvernehmen mit der Amtsleitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung Sonderhonorare und gegebenenfalls Fahrt- bzw. Reisekosten für Kursleitende vereinbart werden.
(4) Für Kurse und Veranstaltungen, welche die Kreisvolkshochschule im Auftrag von oder in Zusammenarbeit mit Dritten (z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Firmenschulungen, geförderte Grundbildungskurse) durchführt, werden gesonderte Honorare festgelegt, die die Vorgaben und Bedingungen der Auftrag- bzw. Fördermittelgeber sowie die Kostendeckung berücksichtigen.
(5) Die angeführten Honorarsätze verstehen sich als Festbetrag. Mit der Zahlung des Honorars sind die vertraglichen Verpflichtungen des Landkreises erfüllt. Alle aus den Honoraren zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben werden von der/dem Kursleitenden selbst getragen und selbständig abgeführt.
(1) Das Honorar wird nach Erfüllung des Lehrauftrages fällig, wenn der vollständige Nachweis über die erbrachte Leistung schriftlich vorliegt. Der Nachweis ist durch Vorlage der Kursunterlagen (Lehrbericht, Anwesenheitsliste) bzw. sonstiger geeigneter Nachweise zu erbringen. Im Falle von Veranstaltungen, deren Dauer über einen Kalendermonat hinausgeht, können Teilzahlungen für die tatsächlich durchgeführten Veranstaltungstermine vereinbart werden.
(2) Kann eine Bildungsveranstaltung (z. B. wegen zu geringer Beteiligung oder durch Erkrankung der/des Kursleitenden) nicht fortgeführt werden, so erhält die/der Kursleitende das anteilige Honorar für die bereits durchgeführten UE.
Diese Neufassung der Honorarordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/24 zum 01. August 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Elbe-Elster vom 9. April 2019 außer Kraft.
Herzberg (Elster), den 27. Juni 2023