Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in der Sitzung am 26. Juni 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Cottbus gefasst. Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 17. Juli 2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
| Landkreis Elbe-Elster | |
| - | Schaukasten Erdgeschoss im Dienstgebäude - |
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| Ludwig-Jahn-Straße 2 |
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| 04916 Herzberg (Elster) |
| sowie | |
| Landkreis Elbe-Elster | |
| - | Schaukasten vor dem Dienstgebäude - |
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| Ecke Schliebener Straße/Ludwig-Jahn-Straße |
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| 04916 Herzberg (Elster) |
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll beim Landkreis Elbe-Elster, Büro Landrat, Frau Sabrina Benesch/SB Kreistagsangelegenheiten, Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg (Elster) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 3. | (weggefallen) |
§ 33
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
| (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | |