Der Kreistag des Landkreis Elbe-Elster hat auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I, Nr. 18, S. 6), in seiner Sitzung am 26. Juni 2023 folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster vom 2. Dezember 2014, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2018, beschlossen:
Die Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster vom 2. Dezember 2014 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 12/2015 vom 10. Dezember 2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2018 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 22/2018 vom 19. Dezember 2018) wird wie folgt geändert:
| 1. | § 3 a wird wie folgt geändert: |
| a) | Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „… sowie den Landrat oder die Landrätin zu wenden und …“. |
| b) | Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: |
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| „(2) Die eigenständige Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an den sie berührenden Angelegenheiten erfolgt vorrangig durch Befragungen über die von ihnen genutzten Medien, aber auch durch Diskussionsrunden, offene oder projektbezogene Workshops oder aufsuchende direkte Gespräche und Dialoge.“ |
| c) | Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. |
| d) | Im Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Durchführung“ das Wort „der“ eingefügt. |
| e | ) Der bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. |
| f) | Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6. |
| g) | Im Absatz 4 wird der Satzanfang "Dem Kreisjugendring (JURI e. V.)“ durch „Dem Kreisjugendring Elbe-Elster JURI e.V. als Interessenvertretung“ ersetzt. |
| h) | In den Absätzen 4 bis 6 wird das Wort „Kreisjugendring Elbe-Elster (JURI e. V.)“ jeweils durch das Wort „Kreisjugendring Elbe-Elster JURI e. V.“ ersetzt. |
| 2. | Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: |
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| „Der Landrat bzw. die Landrätin wird ermächtigt, den Abschluss und die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten, soweit es nicht die Dezernats- oder Amtsleitung betrifft, auf den für Personalangelegenheiten zuständigen Amtsleiter bzw. die zuständige Amtsleiterin, im Rahmen einer vom Landrat bzw. von der Landrätin zu treffenden Befugnis-Regelung, übertragen zu können.“ |
Diese 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Herzberg (Elster), 27. Juni 2023