| Inhaltsübersicht | |
| § 01 | Einberufung des Kreistages |
| § 02 | Teilnahme an Sitzungen |
| § 03 | Geschäftsführung |
| § 04 | Tagesordnung |
| § 05 | Beschlussfähigkeit |
| § 06 | Befangenheit |
| § 07 | Fraktionen |
| § 08 | Vorlagen |
| § 09 | Änderungsanträge |
| § 10 | Anfragen aus dem Kreistag |
| § 11 | Verhandlungsleitung und -verlauf |
| § 12 | Zwischenfragen |
| § 13 | Persönliche Erklärungen |
| § 14 | Verletzung der Ordnung |
| § 15 | Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung |
| § 16 | Anträge zur Geschäftsordnung |
| § 17 | Schluss der Aussprache |
| § 18 | Unterbrechung und Vertagung |
| § 19 | Abstimmungen |
| § 20 | Wahlen |
| § 21 | Feststellung und Verkündung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses |
| § 22 | Sitzungs- und Beschlussniederschrift |
| § 23 | Bild- und Tonaufzeichnungen |
| § 24 | Kreisausschuss und weitere Ausschüsse |
| § 25 | Abweichung von der Geschäftsordnung |
| § 26 | Inkrafttreten |
Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat aufgrund des § 131 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Ziff. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts – KomRModG, GVBl. I Nr. 10) in seiner Sitzung am 7. Oktober 2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
(1) Vor Beginn eines jeden Jahres beschließt der Kreistag auf Vorschlag seiner oder seines Vorsitzenden einen Sitzungsplan. Der Kreistag ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.
(2) Der Kreistag wird von der oder dem Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung elf Kalendertage vor der Sitzung elektronisch versandt bzw. zur Post gegeben ist. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Werktage abgekürzt werden. § 131 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 BbgKVerf bleiben unberührt.
(3) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen.
(4) Die Einladungen sowie die Beschluss- und Informationsvorlagen (§ 8) und sonstigen Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten werden den Abgeordneten elektronisch zur Verfügung gestellt. Hierzu wird den Kreistagsabgeordneten als E-Mail ein Link auf das Ratsinformationssystem des Kreises, auf dem neben den Einladungen auch die Sitzungsunterlagen hinterlegt sind, zugeschickt. Bei Bedarf können die Abgeordneten einzelne Beratungsunterlagen auch in Papierform abfordern.
(5) Abgeordnete, die keine elektronische Übersendung wünschen, erhalten die in Absatz 4 genannten Unterlagen in Papierform.
(6) Soweit Beratungsunterlagen nachgereicht werden müssen, soll dies so früh wie möglich erfolgen. Von einer Tischvorlage sollte nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.
(7) Die Kreistagsabgeordneten stellen sicher, dass nichtöffentliche Beratungsunterlagen, egal ob in analoger oder digitaler Form zur Verfügung gestellt, keinen unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
(1) Die Kreistagsabgeordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages verpflichtet.
(2) Kreistagsabgeordnete, welche an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen können oder die Sitzung vorzeitig verlassen müssen, teilen dies der oder dem Vorsitzenden (über das Kreistagsbüro) möglichst frühzeitig mit. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.
(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die teilnehmenden Kreistagsabgeordneten persönlich eintragen. Die per Video/hybrid teilnehmenden Kreistagsmitglieder werden durch das Kreistagsbüro eingetragen.
(4) Der Kreistag tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Kreistagsmitglieder können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung des Kreistags, und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn das Kreistagsmitglied andernfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Der Antrag ist mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden des Kreistags oder dem Büro des Kreistags einzureichen. Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung. Gleiches für die Landrätin oder den Landrat, es sei denn, sie oder er hält die Teilnahme per Video im Einzelfall ungeachtet tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der persönlichen Teilnahme für erforderlich. Die Sicherstellung der erforderlichen Technik ist vor Einberufung (durch die Verwaltung) zu prüfen. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 2 BbgKVerf.
Der Link zur Sitzung wird durch die Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Sitzung an die angemeldeten hybriden Teilnehmer per E-Mail versandt. Der Einladungslink ist vertraulich zu behandeln, eine Weitergabe darf in keinem Fall erfolgen.
Die Kreistagsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung, mit ihren privaten Endgeräten selbst verantwortlich.
Die per Video teilnehmenden Kreistagsmitglieder haben sicherzustellen, dass sie während der gesamten Dauer der Sitzung von den in Präsenz teilnehmenden Kreistagsmitgliedern und der am Sitzungsort anwesenden Öffentlichkeit wahrgenommen werden können. Die Kamera der per Video teilnehmenden Kreistagsmitglieder ist während der gesamten Dauer der Sitzung angeschaltet zu lassen.
Der/Die Vorsitzende des Kreistags gibt die Tonübertragung der per Video Teilnehmenden bei Erforderlichkeit (Wortmeldungen oder Abstimmungen) frei.
(1) Die oder der Vorsitzende bedient sich zur Erledigung des Geschäftsverkehrs des Kreistagsbüros. Der Schriftverkehr zwischen dem Kreistag und der oder dem Vorsitzenden sowie der Landrätin oder dem Landrat erfolgt über das Kreistagsbüro. Dies gilt auch für sämtliche Anträge und sonstigen Mitteilungen. Bei etwaigen Fristen ist der Eingang im Kreistagsbüro maßgeblich.
(2) Das Kreistagsbüro führt eine Beschlusskontrolle über die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnungspunkte im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat fest. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Regel schriftlich zu erläutern. In die Tagesordnung sind außerdem Anträge aufzunehmen, die von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsabgeordneten, einer Fraktion oder der Landrätin oder dem Landrat spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung benannt werden. Sollen Anträge zu einem Beschluss führen, müssen sie einen Beschlussvorschlag enthalten.
(2) Vor Feststellung der Tagesordnung kann diese erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Die objektive Dringlichkeit ist zu begründen und durch Beschluss festzustellen. Die Anträge sollen dem Kreistagsbüro so rechtzeitig zugeleitet werden, dass sie noch an die Fraktionen zur Beratung weitergegeben werden können. Bis zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine Aussprache zur Sache nicht zulässig.
(3) Der Kreistag kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung derjenigen, die diesen eingebracht haben, von der Tagesordnung abgesetzt werden. Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen.
(1) Der Kreistag gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festgestellt wird. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder anwesend sind.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat die oder der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von 30 Minuten die erforderliche Anzahl von Kreistagsmitgliedern nicht anwesend, hebt die oder der Vorsitzende die Sitzung auf.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder im Sinne des § 22 BbgKVerf befangen, ist der Kreistag ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.
(1) Muss ein Kreistagsmitglied annehmen, nach § 131 in Verbindung mit §§ 31 und 22 BbgKVerf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat sie oder er dies der oder dem Vorsitzenden vor Eintritt in die Beratung dieses Tagesordnungspunktes unaufgefordert anzuzeigen.
(2) Ein Kreistagsmitglied, für das nach Absatz 1 ein Mitwirkungsverbot besteht, hat bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(3) Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Das betroffene Kreistagsmitglied kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden.
(4) Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, befindet hierüber der Kreistag durch Beschluss. An der Beschlussfassung nimmt das betroffene Kreistagsmitglied nicht teil.
(5) Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1 wird vom Kreistag durch Beschluss festgestellt.
(1) Kreistagsabgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Fraktionen ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder der Fraktion wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Die oder der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach außen. Sie oder er unterzeichnet Anträge, die von der Fraktion gestellt werden.
(3) Die Bildung einer Fraktion ist der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen der oder des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und aller der Fraktion angehörenden Mitglieder enthalten. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle und den Namen der geschäftsführenden Person zu enthalten.
(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind ebenfalls von der oder dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.
(6) Die Fraktionen haben dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gäste sowie Hospitantinnen und Hospitanten solche Angelegenheiten verschwiegen behandeln, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Kreistag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist. Ferner ist zu beachten, dass die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet wird.
(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die von der Landrätin oder vom Landrat oder aus der Mitte des Kreistages an den Kreistag gerichtet sind. Informationsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen. Die Vorlagen werden durch das Kreistagsbüro gefertigt. Dies gilt auch bei Vorlagen aus der Mitte des Kreistages.
(2) Die finanziellen, rechtlichen und sonstigen Hintergründe und Auswirkungen von Beschlüssen sind in den Begründungen hinreichend darzustellen. Gem. § 131 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf hat die Landrätin oder der Landrat bei Bedarf den Vorlagen entsprechende Ergänzungen beizufügen.
(3) Für den Sitzungsbetrieb werden die Beschluss- und Informationsvorlagen mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
(4) Wer eine Vorlage einbringt, hat das Recht diese zu Beginn der Aussprache zu erläutern. Vorlagen, die von der Landrätin oder dem Landrat eingebracht werden, können in deren oder dessen Auftrag auch von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kreisverwaltung erläutert werden.
(5) Vorlagen an den Kreistag sollen über den Kreisausschuss, berühren sie den Aufgabenkreis der Ausschüsse des Kreistages, auch über diese, eingereicht werden. Der Kreistag kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse zurückverweisen oder ihre Behandlung vertagen.
Änderungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können von Fraktionen und von einzelnen Kreistagsabgeordneten nach Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.
(1) Jedes Mitglied des Kreistages ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten des Landkreises, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an die oder den Vorsitzenden oder an die Landrätin oder den Landrat zu richten.
(2) Derartige Anfragen müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung im Kreistagsbüro vorliegen. Der Sitzungstag wird bei der Frist nicht mitgerechnet.
(3) Das Kreistagsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.
(4) Anfragen werden mündlich unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen von Fraktionen und Kreistagsabgeordneten“ von der oder dem Vorsitzenden oder von der Landrätin oder dem Landrat beantwortet. Die Landrätin oder der Landrat kann die Beantwortung einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kreisverwaltung übertragen. Ist eine erschöpfende mündliche Beantwortung in der Sitzung nicht möglich oder verzichtet das anfragende Kreistagsmitglied hierauf, erfolgt die Beantwortung schriftlich.
(5) Das anfragende Kreistagsmitglied hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzliche Fragen zur Sache zu stellen.
(6) Danach kann eine Aussprache über die Anfrage folgen, sofern der Kreistag dies beschließt.
(7) Anfragen, die nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 eingebracht werden oder erst in der Sitzung gestellt werden, sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn die oder der Befragte sich hierzu in der Lage sieht. Anderenfalls sind derartige Anfragen in der folgenden Kreistagssitzung zu beantworten, wenn nicht die oder der Anfragende sich mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden erklärt.
(8) Die oder der Vorsitzende kann Anfragen, die kurzfristig nicht beantwortet werden können, als Tagesordnungspunkte für die nächste Kreistagssitzung vorsehen.
(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Im Verhinderungsfall bestimmt sich die Stellvertretung nach der bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge. Sind auch die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert, wählt der Kreistag unter Leitung des an Lebensjahren ältesten nichtverhinderten Kreistagsmitglieds eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Sitzung.
(2) Die Kreistagsabgeordneten dürfen zur Sache erst sprechen, wenn sie sich zu Wort gemeldet und ihnen die oder der Vorsitzende dies erteilt haben. Die Rednerinnen und Redner dürfen nur die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten erörtern.
(3) Das Wort wird unter Beachtung von § 8 Abs. 4 in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Kreistagsabgeordnete gleichzeitig, so entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(4) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.
(5) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie oder er kann jederzeit hierzu das Wort ergreifen.
(6) Will die oder der Vorsitzende einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, gibt sie oder er für diese Zeit den Vorsitz ab. Das gilt nicht für sachliche Hinweise und Erläuterungen.
(7) Der Landrätin oder dem Landrat ist, auch außerhalb der Redefolge jederzeit das Wort zu erteilen. Den Beigeordneten ist nach der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Anderen Dienstkräften des Landkreises ist das Wort zu erteilen, wenn die Landrätin oder der Landrat dies wünscht. §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 BbgKVerf bleiben unberührt.
(8) Sonstige Personen dürfen im Kreistag das Wort nicht ergreifen. Der Kreistag kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.
(9) Der Kreistag kann auf Antrag zur Geschäftsordnung durch Beschluss die Dauer der Aussprache, die Redezeit und die Zahl der Rednerinnen und Redner begrenzen. Er kann beschließen, dass das Wort nur einmal erteilt werden darf.
(10) Werden Schriftsätze verlesen, so sind sie für die Niederschrift vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Mitglieder des Kreistages sind berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren.
(2) Auf Befragen der oder des Vorsitzenden kann die Rednerin oder der Redner die Zwischenfrage zulassen oder ablehnen.
(3) Die oder der Vorsitzende soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
(1) Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person soll das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.
(2) Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.
(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann von der oder dem Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfall zur Ordnung gerufen werden.
(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über den Ordnungsruf ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Kreistag den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.
(3) Mit dem Ordnungsruf kann die oder der Vorsitzende der Rednerin oder dem Redner das Wort entziehen. Wem das Wort entzogen wurde, ist es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht weiter zu erteilen.
(4) Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle einer groben Verletzung der Ordnung kann die oder der Vorsitzende ein Kreistagsmitglied des Raumes verweisen.
(5) Durch Kreistagsbeschluss kann einem Kreistagsmitglied, welches die Ordnung grob verletzt, das Sitzungsgeld ganz oder teilweise entzogen werden.
(6) Als grobe Verletzung der Ordnung gelten insbesondere eine fortdauernde Nichtbeachtung der Anordnungen der oder des Vorsitzenden und sonstige schwere Störungen des Sitzungsfriedens.
(7) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörer, die Verhandlungen stören, ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
Entsteht im Kreistag störende Unruhe, so kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht wieder hergestellt werden kann. Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen. Kann die Sitzung nicht spätestens nach 30 Minuten fortgesetzt werden, gilt sie als geschlossen.
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen anderen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Widersprechen sich mehrere Anträge zur Geschäftsordnung ist vor der Abstimmung je eine Rednerin oder ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.
(2) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch dreimal einer Rednerin oder einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll der Rednerin oder dem Redner das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.
(3) Beschließt der Kreistag, antragsgemäß zur Tagesordnung überzugehen, so gilt der Besprechungspunkt als erledigt. Wird der Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.
| (4) Ein Antrag auf Schluss der Redeliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Kreistagsmitglied gestellt werden, welches noch nicht zur Sache gesprochen hat. Die oder der Vorsitzende hat vor der Abstimmung | |
| – | die Namen der Personen aus der Redeliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und |
| – | sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; anderenfalls ist ihr hierzu die Möglichkeit einzuräumen. |
| (1) Die Aussprache ist beendet, wenn | |
| – | die Redeliste erschöpft ist, sich niemand mehr zu Wort meldet und die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen erklärt oder |
| – | der Kreistag einen entsprechenden Beschluss zur Geschäftsordnung fasst. |
Nach Schluss der Beratung kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.
(1) Der Kreistag kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion oder der Landrätin oder des Landrates mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung in einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.
(2) Wenn die Kreistagssitzung nicht innerhalb von 4 Stunden zzgl. Pause nach Sitzungsbeginn der beendet ist, soll die oder der Kreistagsvorsitzende den Mitgliedern des Kreistages vorschlagen, die Sitzung nach Beendigung des zu diesem Zeitpunkt noch behandelten Tagesordnungspunktes entsprechend Absatz 1 zu unterbrechen und an einem anderen Termin fortzusetzen.
(1) Über jede Vorlage und jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet darüber die oder der Vorsitzende. Im Übrigen gilt für Abstimmungen folgende Reihenfolge:
| a) | Änderung der Tagesordnung, |
| b) | Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung, |
| c) | Aufhebung der Sitzung, |
| d) | Unterbrechung der Sitzung, |
| e) | Vertagung, |
| f) | Verweisung an einen Ausschuss, |
| g) | Verweisung an die Fraktionen, |
| h) | Schluss der Aussprache, |
| i) | Schluss der Redeliste, |
| j) | Begrenzung der Zahl der Rednerinnen und Redner, |
| k) | Begrenzung der Dauer der Redezeit, |
| l) | Begrenzung der Aussprache, |
| m) | zur Sache. |
(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Die oder der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Zeigen der Stimmkarte oder durch Erhebung von den Sitzen. Bei Teilnehmern per Video durch Handzeichen oder per Wortmeldung. Falls die Mehrheitsverhältnisse nicht eindeutig zu erkennen sind, sind die Stimmabgaben auszuzählen.
(5) Namentlich wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn mindestens ein Fünftel der Kreistagsabgeordneten, eine Fraktion oder die Landrätin oder der Landrat dies verlangt.
Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder vor der jeweiligen Wahl einstimmig Abweichungen beschlossen werden.
(1) Die oder der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder der Wahl fest und gibt es anschließend bekannt.
(2) Die Richtigkeit des Abstimmungs- oder des Wahlergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden; die Abstimmung oder die Wahl muss sodann unverzüglich wiederholt werden.
(3) Bei Beschlüssen des Kreistages, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat die oder der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.
(4) Die Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen entscheidet, soweit das Gesetz keine qualifizierte Stimmenmehrheit fordert. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Errechnung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
| (5) Bei Wahlen durch Stimmzettel gilt Folgendes: | |
| a) | Stimmzettel sind ungültig, wenn der Stimmzettel den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist. |
| b) | Stimmenthaltung sind nicht zulässig (§ 40 Abs. 2, S. 4 BbgKVerf). |
| c) | Die Stimmzettel werden von je einem Mitglied der Fraktionen ausgezählt; die mit der Auszählung betrauten Abgeordneten teilen das Ergebnis der oder dem Vorsitzenden mit. |
(6) Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen der Kreistagsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und die Stimmabgabe in der Niederschrift vermerkt.
(7) Bei Losentscheid wird das Los von der oder dem Vorsitzenden gezogen.
(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Schriftführerin oder der Schriftführer und dessen Vertretung werden von der Landrätin oder dem Landrat bestimmt.
(3) Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung der Niederschrift mittels Tonband aufgezeichnet. Bei berechtigten Zweifeln an der Niederschrift kann die oder der Vorsitzende die entsprechenden Stellen der Aufzeichnung zusammen mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer abhören. Das Tonband ist bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; die Tonaufnahme ist danach zu löschen. Eine anderweitige als die oben genannte Anfertigung oder Nutzung von Tonaufnahmen oder von Tonübertragungen ist nur zulässig, wenn dem alle anwesenden Kreistagsmitglieder zustimmen.
| (4) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: | ||
| a) | Angaben über die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid, Video- oder Audiositzung handelt; | |
| b) | Tag, Ort, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung; | |
| c) | die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes dessen Namen unter Angabe des Tagesordnungspunktes, bei dessen Behandlung es an Abstimmungen oder Wahlen nicht teilgenommen hat; | |
| d) | die Tagesordnungspunkte, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse; | |
| e) | die Kreistagsmitglieder, die gemäß § 131 in Verbindung mit § 22 BbgKVerf an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben; | |
| f) | bei Abstimmungen: | |
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| – | das Abstimmungsergebnis, |
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| – | auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes das Stimmverhältnis einschließlich der Stimmenthaltungen und der Gegenstimmen, |
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| – | bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Kreistagsmitglied persönlich gestimmt hat, |
| f) | bei Wahlen: | |
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| – | das Wahlergebnis, |
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| – | die Zahl der Stimmen für die einzelnen zur Wahl stehenden Personen, |
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| – | bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens; |
| g) | den wesentlichen Inhalt der Antworten auf Anfragen; | |
| h) | die Ordnungsmaßnahmen. | |
(5) Werden Anfragen schriftlich beantwortet, sind die Antworten der Niederschrift als Anlage beizufügen. Ggf. können diese nachgereicht werden.
(6) Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat.
(7) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung innerhalb von 21 Tagen allen Kreistagsmitgliedern zuzuleiten.
(8) Werden gegen die Niederschrift innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt.
(9) Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich dem Kreistagsbüro zuzuleiten. Der Kreistag entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind generell zulässig, dies gilt auch für eine Liveübertragung (Streaming).
| (1) Auf die Sitzungen des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse finden, soweit nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: | |
| – | Die Ausschüsse werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Benehmen mit der oder dem Landrat einberufen. |
| – | Die Tagesordnung der Ausschusssitzungen setzt die oder der Vorsitzende des Ausschusses nach Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat fest. Das Recht nach § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, kann auch von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder geltend gemacht werden. |
| – | Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es die Vertretung zu verständigen und dieser die Unterlagen zu übermitteln; stattdessen kann auch das Kreistagsbüro um Benachrichtigung der Vertretung gebeten werden. |
| – | Die Vorschriften für die Mitglieder des Kreistages gelten für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und sonstigen Mitglieder von Ausschüssen entsprechend. |
| – | Bei Angelegenheiten von Eigenbetrieben, für die ein Werksausschuss gebildet worden ist, welche vom Kreistag zu entscheiden sind, erfolgt die Vorberatung anstelle des Kreisausschusses durch den jeweiligen Werksausschuss. |
| – | Die Landrätin oder der Landrat kann einem Fachamt Aufgaben des Kreistagsbüros übertragen. |
(2) Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuzuziehen.
(3) Die Niederschriften werden den Ausschussmitgliedern und den übrigen Mitgliedern des Kreistages auf elektronischen Wege zur Verfügung gestellt. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, soweit sie nicht gesetzlich oder in der Hauptsatzung verankert sind, für die Dauer einer Sitzung durch einstimmigen Beschluss außer Anwendung gesetzt werden.
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind im Übrigen dem Kreistag bekannt zu geben und alsdann bis zur nächsten Sitzung zu vertagen.
Diese Geschäftsordnung tritt am 7. Oktober 2024 in Kraft.
Herzberg (Elster), den 8. Oktober 2024