Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2024 folgende Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster beschlossen:
(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Sie fördern die Zusammenarbeit des Kreistages und seiner Ausschüsse und unterstützen die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Kreistages.
(2) Im Rahmen der im Haushaltsplan des Landkreises veranschlagten Haushaltsmittel wird den Fraktionen des Kreistages zur Unterstützung ihrer Fraktionsarbeit ein Zuschuss aus Mitteln des Kreishaushaltes gewährt.
(3) Die finanziellen Zuwendungen an die Fraktionen sind allgemeine Haushaltsmittel und unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen.
(1) Die Fraktionen erhalten monatlich als Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung
| a) | einen Sockelbetrag in Höhe von | |
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| aa) | 100 EUR bei einer Mitgliederstärke von 2 bis 8 Mitgliedern; |
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| ab) | 200 EUR bei einer Mitgliederstärke von 9 bis 20 Mitgliedern. |
| b) | zusätzlich | |
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| 20,00 EUR für jedes Fraktionsmitglied. | |
(2) Die Fraktionszuwendungen werden von Beginn des Monats, in dem der Kreistag nach seiner Wahl das erste Mal zusammentritt bis zum Ende des Monats, in dem der neue Kreistag gewählt wird, gezahlt.
Eine Neubildung, Änderung oder Auflösung von Fraktionen wird ab dem Beginn des folgenden Monats berücksichtigt.
(3) Bei Ablauf der Wahlperiode sowie vorzeitiger Auflösung der Fraktion sind nicht verausgabte Fraktionszuwendungen sowie nicht verbrauchte Anlagegüter und Verbrauchsmaterialien an den Landkreis zurückzugeben. Bei Weiternutzung durch eine andere Fraktion erfolgt eine Anrechnung entsprechend des Zeitwertes (nach den für den Landkreis geltenden Bestimmungen).
(1) Die Zuwendungen sind zweckgebunden für die Wahrnehmung organschaftlicher Aufgaben
der Fraktionen, insbesondere für folgende Zwecke:
| a) | Anmietung von Räumen für die Fraktionsgeschäftsstelle (einschließlich Nebenkosten); | |
| b) | Geschäftsausgaben der laufenden Fraktionsgeschäftsführung; | |
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| ba) | einmalige Kosten (Büroausstattung); |
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| bb) | wiederkehrende Ausgaben (Papier, Verbrauchsmaterial, Porto, Telefon etc.); |
| c) | Grundausstattung an Literatur und Zeitschriften, wenn die Inanspruchnahme (Ausleihe) der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist; | |
| d) | Beiträge für kommunalpolitische Vereinigungen, sofern die Vereinigungen den Fraktionen nicht nur untergeordnete Unterstützung geben; | |
| e) | Informationsreisen, wenn sie der Vorbereitung von Initiativen oder der Meinungsbildung der Fraktion dienen; | |
| f) | Zuziehung und Bewirtung von Gästen, Sachverständigen und Referenten zu Fraktionssitzungen; | |
| g) | Fortbildung, sofern sich diese inhaltlich auf Aufgaben des Landkreises und der Fraktionen beziehen; | |
| h) | Öffentlichkeitsarbeit, wie eigene Publikation, Pressekonferenzen, oder Presseerklärungen zu bestimmten Beratungsinhalten (Hierbei ist besonders auf die Abgrenzung einer unzulässigen Wahlwerbung zu achten!); | |
| i) | Beschäftigung von Fraktionsmitarbeitern. | |
(2) Fraktionszuschüsse dürfen nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienen, die einzelnen Abgeordneten entstehen, die bereits mit der persönlichen Aufwandsentschädigung abgegolten sind (Verbot der Doppelentschädigung).
Unzulässig ist die Verwendung für:
| a) | Sitzungsgeld, Fahrtkosten und Bewirtungskosten für Fraktionsmitglieder, |
| b) | Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden (für Geschenke, Arbeitsessen, Fahrkosten, Fernsprechgebühren u.a. erhält der Vorsitzende bereits eine erhöhte Aufwandspauschale), |
| c) | Zuwendungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, |
| d) | Parteienfinanzierung, Wahlwerbung, |
| e) | Parteiveranstaltungen, |
| f) | Allgemeine Bildungs- und Informationsreisen, |
| g) | Spenden. |
(3) Beschaffungen unter Verwendung von Rabatt- oder Vorteilssytemen, wie z.B. Payback, Deutschland-Card, Toom-Vorteilskarte o.ä. sind nicht zulässig.
(4) Einzelheiten zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel können der Anlage 2 dieser Satzung – „Handreichung zur zweckentsprechenden Verwendung von Fraktionsmitteln“ in ihrer jeweils geltenden Fassung entnommen werden.
(5) Aus Fraktionsmitteln beschaffte Gegenstände sind gemäß § 35 KomHKV zu inventarisieren. Das betrifft bewegliche Sachen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit mehr als 150 Euro (netto) beträgt.
(1) Nicht bis zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres verausgabte Fraktionszuwendungen sind dem Kreishaushalt zurückzuerstatten. Zweckentfremdete Mittel sind ebenfalls zurückzuerstatten.
(2) Der Verwendungsnachweis gem. Anlage 1 ist mit den Originalbelegen nach Ablauf des Haushaltsjahres bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres unaufgefordert dem Kreistagsbüro zur Prüfung vorzulegen. Dies gilt auch bei Ablauf der Wahlperiode bis 20. des Folgemonats.
(3) Der Nachweis ist so darzustellen, dass die Verwendung nachvollziehbar ist (z.B. Zweck der Fortbildung, der Informationsreise oder der Hinzuziehung von Sachverständigen). Als für die Geschäftsführung getätigte Ausgaben können nur solche anerkannt werden, die für die Erfüllung organschaftlicher Aufgaben anfallen.
(4) Dem Nachweis ist eine Inventarliste zu übergeben, in der die im abgelaufenen Haushaltsjahr beschafften Gegenstände (Zugänge) vermerkt sind. Auf dieser Grundlage erfolgt die Inventarisierung der Gegenstände durch die Kreisverwaltung.
(5) Der Verwendungsnachweis gem. Anlage 1 ist vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung wird versichert, dass die Haushaltsmittel ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wurden.
(6) Sollte der Nachweis nicht fristgemäß eingehen, kann die Zahlung der Zuwendung bis zum Eingang einer prüffähigen Abrechnung ausgesetzt werden.
(6)
(7) Die Nachweise unterliegen sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Die zu den Verwendungsnachweisen gehörenden Rechnungen und Belege sind hierfür chronologisch sortiert für zehn Jahre zu archivieren, sofern sich nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen eine andere Aufbewahrungsdauer ergibt..
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster vom 17. September 2019, in der Fassung vom 7. Dezember 2021, außer Kraft.
Herzberg (Elster), den 8. Oktober 2024
Verwendungsnachweis - zur Richtlinie für die Verwendung der Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Elbe-Elster
Verwendungsnachweis für das Jahr _____________
| Ausgabeposition | Summe |
| Personalkosten |
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| Miete |
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| Bewirtungskosten |
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| Büroausstattung/-materialien |
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| Schulungen/Fortbildungen/Klausurtagungen/ Informationsreisen |
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| Beiträge kommunalpolitische Vereinigungen |
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| Zeitschriften Fachlektüre |
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| Geschenke |
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| Öffentlichkeitsarbeit |
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| Sonstige Ausgaben |
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| Ausgaben gesamt: |
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| Einnahmeposition | Summe |
| Zuwendung des Kreises |
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| Sonstiges |
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Es wird versichert, dass die vom Landkreis Elbe-Elster gewährte Zuwendung in Höhe von ________ Euro sachgerecht und ordnungsgemäß zur Erfüllung der Aufgaben verwendet wurde.
Dem Nachweis sind sämtliche Belege und Rechnungen im Original beizufügen.
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| Fraktion: | _____________________________ |
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| Datum: | _____________________________ |
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| Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden: | _____________________________ |
Anlage 2
Handreichung
zulässige und unzulässige Verwendung der Fraktionszuwendungen zur Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster
Die Handreichung hat Erläuterungscharakter und soll dazu dienen, sich zu orientieren und zu entscheiden, für welche Zwecke Fraktionsmittel eingesetzt werden können. Sie wird bei Bedarf ergänzt oder revidiert werden. Sofern die nachfolgende Auflistung eine bestimmte Ausgabeposition nicht enthält, ist die Frage der Zulässigkeit im Einzelfall zu prüfen.
| Ausgabeart | Zulässig | Bemerkung |
| Jegliche Beschaffung (z.B. Bewirtung mit selbst erworbenen Lebensmitteln und Getränken, Bürobedarf, Büroausstattung), bei der Rabatt- oder Vorteilssyteme, wie Payback, Deutschland-Card, Toom-Vorteilskarte o.ä. genutzt wird. | nein | Die Personen, die Verauslagungen tätigen, für die eine Erstattung aus den gewährten Fraktionsmitteln erfolgt, sind darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Rabatt- und Bonuskarten (z.B. Payback, Deutschland-Card, Toom-Vorteilskarte) bei derartigen Beschaffungen zu unterbleiben hat. Durch den Einsatz solcher Karten erhält, die Person, die die Ausgaben getätigt hat einen geldwerten Vorteil, der grundsätzlich lohnsteuer- bzw. beitragspflichtig ist. Eine Erstattung oder Anerkennung der Auslagen in Fällen der Nutzung dieser Rabatt- oder Vorteilsssysteme erfolgt nicht. |
| Geschäftsstellenpersonal/ Gehalt für Fraktionsbedienstete | ja | Bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen sind die Fraktionen grundsätzlich frei, wobei sie hinsichtlich der Vergütung die für den öffentlichen Dienst üblichen Entgelthöhen nicht überschreiten sollen. Die Zahlung erfolgt durch die Fraktion. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Unfallkassenbeiträge sind die Fraktionen verantwortlich. Die Mitgliedschaft im Kreistag steht einer Arbeitnehmertätigkeit bei der Fraktion nicht entgegen. Für die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Inanspruchnahme von Geschäftsführungskosten sind die Fraktionen verantwortlich. |
| Anmietung von Räumlichkeiten für Fraktionsgeschäftsstellen | ja | Der Bedarf für derartige Räumlichkeiten ist von den Fraktionen nachzuweisen. Kosten für Miete incl. Nebenkosten, Versicherung und Reinigungskosten. |
| Beratungskosten | beschränkt | Hinzuziehung von sachkundigen Beratern für Fragestellungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Fraktion, auch Referenten zu kommunalpolitischen Themen (z. B. bei Fraktionssitzungen und Klausurtagungen). Rechtsgutachten im Einzelfall bei Bezug zur Fraktionsarbeit |
| Bewirtungskosten Fraktionsmitglieder | nein | abgegolten durch die Aufwandsentschädigung nach Entschädigungssatzung |
| Bewirtungskosten von Gästen, Sachverständigen und Referenten | ja | Imbiss und alkoholfreie Tischgetränke, Bezug zur Fraktionsarbeit muss gegeben sein. keine Trinkgelder kein Pfand |
| Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen | ja |
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| Ausgabeart | Zulässig | Bemerkung |
| Bildungsreisen | nein | kein konkreter Bezug zu den Fraktionsaufgaben |
| Büroausstattung der angemieteten Geschäftsstelle (Büromöbel, technische Geräte (PC, Drucker, Router ...), einschl. Wartung | ja | Die Nutzungsdauer richtet sich nach den für die Kreisverwaltung geltenden Bestimmungen. Inventarisierungspflicht bei der Kreisverwaltung (ab einen Wert von 150,00 Euro). |
| Bürobedarf (z. B. Kopierpapier, Umschläge, Porto, Ordner, Druckerpatronen, Arbeitskalender usw.) | beschränkt | Unzulässig: Bürobedarf, wie Ordner, Kugelschreiber etc., mit Aufdruck des jeweiligen Parteilogos (verschleierte Parteiwerbung) |
| Fachliteratur einschl. Fachzeitschriften zu kommunalrechtlichen u. kommunalpolitischen Themen | ja | In einem angemessenen Rahmen und ausschließlichen zur Wahrnehmung organschaftlicher Aufgaben der Fraktion. Kosten für Tageszeitungen (auch mit regionalem Bezug) sowie sonstigen Zeitungen und Zeitschriften sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. |
| Fortbildung und Reisekosten im Auftrag der Fraktion | ja | - Inhalte müssen sich auf Aufgaben des Kreises beziehen. Die Teilnehmer sind aufzuführen, die Einladung bzw. das Programm ist beizufügen - keine eigenen Vortragsveranstaltungen - Abrechnung nach Bundesreisekostengesetz (BRKG) |
| Gesellige Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) | nein | kein konkreter Bezug zu den Fraktionsaufgaben |
| Internetpräsentation | ja | Es gelten die gleichen Regeln wie für die Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen, insbesondere sind Wahl- und Parteienwerbung nicht zulässig. |
| Klausurtagungen | ja | Ausgaben in angemessener Höhe Bei der Durchführung ist ein strenger Maßstab an die Angemessenheit anzulegen. Eine Teilnehmerliste ist vorzulegen. Anerkannt werden unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit: a) angemessene Fahrtkosten nach BRKG, nach Möglichkeit sollen Fahrgemeinschaften gebildet werden, b) Aufwendungen für Fachvorträge, wenn ein konkreter Bezug zur Fraktionsarbeit gegeben ist |
| Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, Geschenke bei Jubiläen und Verabschiedungen, Glückwunschkarten, Blumen, Kränze, Blumen bei Trauerfällen | nein | kein konkreter Bezug zu den Fraktionsaufgaben gesellschaftliche Repräsentationsausgaben sind nicht von der Zweckbestimmung der Fraktionsmittel gedeckt |
| Repräsentation des Kreises, z.B. bei Einweihungen, Jubiläen | nein | Aufwendungen im Aufgabenbereich des Landrates bzw. Kreistagsvorsitzenden (repräsentiert gesamte Vertretung) |
| Kontoführungsgebühren | ja | max. 1 Konto |
| Mahngebühren, Säumniszuschläge, Überziehungszinsen | nein | widerspricht Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit |
| Ausgabeart | Zulässig | Bemerkung |
| Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Informationsveranstaltungen, Empfänge) | beschränkt | Zulässig: Vorstellung der Politik, der Maßnahmen und Vorhaben der Fraktion im Rahmen ihrer Arbeit im Kreistag mit Hilfe von Presseerklärungen und Pressekonferenzen. Unzulässig: - Anschaffung und Verteilung von reinen Werbeträgern - allgemein- oder parteipolitische Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Mitfinanzierung von Druckwerken oder der Internetseite eines Parteiortsverbandes, Mitgliedsbeiträge für den Zusammenschluss von Parteimitgliedern) - Parteienwahlkampf Bei der Öffentlichkeitsarbeit in der engeren Vorwahlzeit (3 Monate vor Wahltag) ist besondere Zurückhaltung geboten. Informationen können in der Vorwahlzeit die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschreiten. |
| Teilnahme an Parteiveranstaltungen | nein |
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| Spenden, Mitgliedsbeiträge | nein | kein konkreter Bezug zu den Fraktionsaufgaben |
| Skonti und Rabatte | nein | Nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden von den anerkennungsfähigen Ausgaben abgezogen (Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) |
| Werbung | nein |
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| Zeitungsanzeigen und –artikel | beschränkt | Stellenanzeigen für die Suche von Mitarbeitern für die Fraktionsgeschäftsstelle sind zulässig, ansonsten nur Informationen über Fraktionsarbeit, siehe „Öffentlichkeitsarbeit“ Keine Werbeanzeigen oder Inserate ohne überwiegende informatorischen Gehalt, z. B. Weihnachtsgrüße. |
| Straf- und Ordnungsgelder | nein |
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| Telekommunikationskosten | ja | Telefonkosten, Rundfunkgebühren und Internetanschlüsse Fraktionsbüro Ausgaben der einzelnen Fraktionsmitglieder für Telefon etc. können nicht anerkannt werden, diese sind bereits mit der gewährten Aufwandsentschädigung abgegolten. |
| Verfügungsmittel d. Frakt.-Vors. | nein | abgegolten durch Aufwandsentschädigung nach den Regelungen der Entschädigungssatzung |
| Wahlkampffinanzierung | Nein |
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