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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster vom 8. Oktober 2024

Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2024 folgende Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster beschlossen:

§ 1

Grundsätze der Fraktionsfinanzierung

(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Sie fördern die Zusammenarbeit des Kreistages und seiner Ausschüsse und unterstützen die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Kreistages.

(2) Im Rahmen der im Haushaltsplan des Landkreises veranschlagten Haushaltsmittel wird den Fraktionen des Kreistages zur Unterstützung ihrer Fraktionsarbeit ein Zuschuss aus Mitteln des Kreishaushaltes gewährt.

(3) Die finanziellen Zuwendungen an die Fraktionen sind allgemeine Haushaltsmittel und unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen.

§ 2

Höhe und Dauer der Zuwendungen

(1) Die Fraktionen erhalten monatlich als Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung

a)

einen Sockelbetrag in Höhe von

aa)

100 EUR bei einer Mitgliederstärke von 2 bis 8 Mitgliedern;

ab)

200 EUR bei einer Mitgliederstärke von 9 bis 20 Mitgliedern.

b)

zusätzlich

20,00 EUR für jedes Fraktionsmitglied.

(2) Die Fraktionszuwendungen werden von Beginn des Monats, in dem der Kreistag nach seiner Wahl das erste Mal zusammentritt bis zum Ende des Monats, in dem der neue Kreistag gewählt wird, gezahlt.

Eine Neubildung, Änderung oder Auflösung von Fraktionen wird ab dem Beginn des folgenden Monats berücksichtigt.

(3) Bei Ablauf der Wahlperiode sowie vorzeitiger Auflösung der Fraktion sind nicht verausgabte Fraktionszuwendungen sowie nicht verbrauchte Anlagegüter und Verbrauchsmaterialien an den Landkreis zurückzugeben. Bei Weiternutzung durch eine andere Fraktion erfolgt eine Anrechnung entsprechend des Zeitwertes (nach den für den Landkreis geltenden Bestimmungen).

§ 3

Verwendung der Zuwendungen

(1) Die Zuwendungen sind zweckgebunden für die Wahrnehmung organschaftlicher Aufgaben

der Fraktionen, insbesondere für folgende Zwecke:

a)

Anmietung von Räumen für die Fraktionsgeschäftsstelle (einschließlich Nebenkosten);

b)

Geschäftsausgaben der laufenden Fraktionsgeschäftsführung;

ba)

einmalige Kosten (Büroausstattung);

bb)

wiederkehrende Ausgaben (Papier, Verbrauchsmaterial, Porto, Telefon etc.);

c)

Grundausstattung an Literatur und Zeitschriften, wenn die Inanspruchnahme (Ausleihe) der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist;

d)

Beiträge für kommunalpolitische Vereinigungen, sofern die Vereinigungen den Fraktionen nicht nur untergeordnete Unterstützung geben;

e)

Informationsreisen, wenn sie der Vorbereitung von Initiativen oder der Meinungsbildung der Fraktion dienen;

f)

Zuziehung und Bewirtung von Gästen, Sachverständigen und Referenten zu Fraktionssitzungen;

g)

Fortbildung, sofern sich diese inhaltlich auf Aufgaben des Landkreises und der Fraktionen beziehen;

h)

Öffentlichkeitsarbeit, wie eigene Publikation, Pressekonferenzen, oder Presseerklärungen zu bestimmten Beratungsinhalten (Hierbei ist besonders auf die Abgrenzung einer unzulässigen Wahlwerbung zu achten!);

i)

Beschäftigung von Fraktionsmitarbeitern.

(2) Fraktionszuschüsse dürfen nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienen, die einzelnen Abgeordneten entstehen, die bereits mit der persönlichen Aufwandsentschädigung abgegolten sind (Verbot der Doppelentschädigung).

Unzulässig ist die Verwendung für:

a)

Sitzungsgeld, Fahrtkosten und Bewirtungskosten für Fraktionsmitglieder,

b)

Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden (für Geschenke, Arbeitsessen, Fahrkosten, Fernsprechgebühren u.a. erhält der Vorsitzende bereits eine erhöhte Aufwandspauschale),

c)

Zuwendungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende,

d)

Parteienfinanzierung, Wahlwerbung,

e)

Parteiveranstaltungen,

f)

Allgemeine Bildungs- und Informationsreisen,

g)

Spenden.

(3) Beschaffungen unter Verwendung von Rabatt- oder Vorteilssytemen, wie z.B. Payback, Deutschland-Card, Toom-Vorteilskarte o.ä. sind nicht zulässig.

(4) Einzelheiten zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel können der Anlage 2 dieser Satzung – „Handreichung zur zweckentsprechenden Verwendung von Fraktionsmitteln“ in ihrer jeweils geltenden Fassung entnommen werden.

(5) Aus Fraktionsmitteln beschaffte Gegenstände sind gemäß § 35 KomHKV zu inventarisieren. Das betrifft bewegliche Sachen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit mehr als 150 Euro (netto) beträgt.

§ 4

Abrechnung und Prüfung der Verwendung

(1) Nicht bis zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres verausgabte Fraktionszuwendungen sind dem Kreishaushalt zurückzuerstatten. Zweckentfremdete Mittel sind ebenfalls zurückzuerstatten.

(2) Der Verwendungsnachweis gem. Anlage 1 ist mit den Originalbelegen nach Ablauf des Haushaltsjahres bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres unaufgefordert dem Kreistagsbüro zur Prüfung vorzulegen. Dies gilt auch bei Ablauf der Wahlperiode bis 20. des Folgemonats.

(3) Der Nachweis ist so darzustellen, dass die Verwendung nachvollziehbar ist (z.B. Zweck der Fortbildung, der Informationsreise oder der Hinzuziehung von Sachverständigen). Als für die Geschäftsführung getätigte Ausgaben können nur solche anerkannt werden, die für die Erfüllung organschaftlicher Aufgaben anfallen.

(4) Dem Nachweis ist eine Inventarliste zu übergeben, in der die im abgelaufenen Haushaltsjahr beschafften Gegenstände (Zugänge) vermerkt sind. Auf dieser Grundlage erfolgt die Inventarisierung der Gegenstände durch die Kreisverwaltung.

(5) Der Verwendungsnachweis gem. Anlage 1 ist vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung wird versichert, dass die Haushaltsmittel ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wurden.

(6) Sollte der Nachweis nicht fristgemäß eingehen, kann die Zahlung der Zuwendung bis zum Eingang einer prüffähigen Abrechnung ausgesetzt werden.

(6)

(7) Die Nachweise unterliegen sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Die zu den Verwendungsnachweisen gehörenden Rechnungen und Belege sind hierfür chronologisch sortiert für zehn Jahre zu archivieren, sofern sich nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen eine andere Aufbewahrungsdauer ergibt..

§ 5

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster vom 17. September 2019, in der Fassung vom 7. Dezember 2021, außer Kraft.

Herzberg (Elster), den 8. Oktober 2024

Christian Jaschinski
Landrat

Anlage 1

Verwendungsnachweis - zur Richtlinie für die Verwendung der Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Elbe-Elster

Verwendungsnachweis für das Jahr _____________

Es wird versichert, dass die vom Landkreis Elbe-Elster gewährte Zuwendung in Höhe von ________ Euro sachgerecht und ordnungsgemäß zur Erfüllung der Aufgaben verwendet wurde.

Dem Nachweis sind sämtliche Belege und Rechnungen im Original beizufügen.

Fraktion:

Datum:

Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden:

Anlage 2

Handreichung

zulässige und unzulässige Verwendung der Fraktionszuwendungen zur Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster

Die Handreichung hat Erläuterungscharakter und soll dazu dienen, sich zu orientieren und zu entscheiden, für welche Zwecke Fraktionsmittel eingesetzt werden können. Sie wird bei Bedarf ergänzt oder revidiert werden. Sofern die nachfolgende Auflistung eine bestimmte Ausgabeposition nicht enthält, ist die Frage der Zulässigkeit im Einzelfall zu prüfen.