(veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 24/2021)
zuletzt geändert durch den Beschluss des Kreistages in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 17/2024)
| 1.1. | Der Landkreis Elbe-Elster gewährt auf Grundlage der § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz Brandenburg (LAufnG) sowie § 13 der Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnGDV) und in entsprechender Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen. |
| 1.2. | Ziel der Förderung ist die Unterstützung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie der gleichberechtigten gesellschaftlichen Integration und aktiven Teilhabe von geflüchteten Menschen im Landkreis Elbe-Elster in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. |
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| Dies umfasst auch die interkulturelle Öffnung von Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen sowie den Abbau von Vorurteilen und Benachteiligungen auf Grund der Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. |
| 1.3. | Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet der Landkreis Elbe-Elster als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. |
| Gefördert werden folgende Maßnahmen | |
| 2.1. | Maßnahmen zur Schaffung von Begegnungen und zum Austausch zwischen zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung: | |
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| 2.1.1. | Maßnahmen, die gemeinsame Aktivitäten und das Sammeln gemeinsamer Erfahrungen von zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung zum Ziel haben |
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| 2.1.2. | Maßnahmen zur Schaffung von lokalen und kommunalen Begegnungsstätten zum Zweck des dauerhaften Austauschs von zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung |
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| 2.1.3. | Dolmetscher- und Sprachmittler Leistungen |
| 2.2. | Maßnahmen zur Sicherung und nachhaltigen Entwicklung kommunal und lokal wirksamer ehrenamtlicher und hauptamtlicher Integrationsarbeit, einschließlich entsprechender Beratungsangebote: | |
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| 2.2.1. | Maßnahmen zur Förderung der Integration im Quartier und im nachbarschaftlichen Umfeld |
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| 2.2.2. | Maßnahmen zur Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Integrationsakteurinnen und -akteuren |
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| 2.2.3. | Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von wohnort- bzw. unterbringungsnahen Beratungsangeboten für Migrantinnen und Migranten, insbesondere mit Fluchthintergrund |
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| 2.2.4. | Spezifische Integrationsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen |
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| 2.2.5. | Unterstützungsangebote beim Empowerment von geflüchteten Mädchen, Frauen und Familien sowie anderen besonders schutzbedürftigen Personen, die insbesondere auch die Sensibilisierung von Männern einschließen, etwa Sensibilisierung und Aufklärung bzgl. der Themen Rechte von Frauen, Recht auf Gleichbehandlung und Gewaltschutz und besondere Bedürfnisse von Frauen und Kindern |
| 2.3. | Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Integration, Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten, insbesondere mit Fluchthintergrund | |
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| 2.3.1. | Maßnahmen zur Berufsorientierung für Jugendliche |
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| 2.3.2. | Ausbildungsbegleitende Unterstützungs- und Beratungsangebote |
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| 2.3.3. | Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration |
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| 2.3.4. | Maßnahmen zur Verbesserung der gleichberechtigten Teilhabe von geflüchteten Mädchen und Frauen |
| 2.4. | Maßnahmen zur Förderung der Integration in Kitas und Schulen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, insbesondere mit Fluchterfahrung | |
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| 2.4.1. | Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung in Kitas und Schulen |
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| 2.4.2. | Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache, zusätzliche und integrative Lernangebote |
| 2.5. | Maßnahmen zur Förderung der interkulturellen Kompetenz Beschäftigter und der interkulturellen Öffnung von Behörden und Einrichtungen | |
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| 2.5.1. | Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung interkultureller Kompetenzen für Mitarbeitende in Kitas, Schulen sowie Arbeits- und Leistungsverwaltungen sowie des auszubildenden Personals in Unternehmen und Berufsschulen sowie in Einrichtungen der sozialen Arbeit. |
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| 2.5.2. | Maßnahmen der interkulturellen Öffnung im öffentlichen Dienst und in Einrichtungen der sozialen Arbeit |
| 2.6. | Maßnahmen zur Förderung eines von gegenseitiger Akzeptanz und Weltoffenheit geprägten Klimas und einer wertschätzenden und gewaltfreien Kommunikations- und Streitkultur: | |
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| 2.6.1. | Die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für kommunale und lokale Integrationsakteurinnen und -Akteure zur Etablierung einer wertschätzenden Diskussions- und Streitkultur |
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| 2.6.2. | Maßnahmen zur Gewaltprävention zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft |
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| 2.6.3. | Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen für von Gewalt und Diskriminierung betroffene Migrantinnen und Migranten, darunter insbesondere auch für besonders schutzbedürftige Menschen sowie Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung besonders von Ausgrenzung bedroht oder betroffen sind. |
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Ämter oder gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände. Diese sind auch Zuwendungsempfänger.
Die Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind Letztempfänger und nicht berechtigt, die Zuwendungen an Dritte weiterzuleiten.
| 4.1. | Förderfähig sind Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2026 stattfinden oder in diesem Zeitraum fortgeführt werden. Von einer Weiterführung der Förderung in den Folgejahren kann nicht ausgegangen werden. |
| 4.2. | Soweit für die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2 dieser Richtlinie anderweitige Mittel des Landes Brandenburg vorgesehen sind oder Mittel des Bundes oder aus europäischen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden können, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie. |
| 4.3. | Regionale Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner wie die Integrations- und/ oder Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Elbe-Elster und regionale Netzwerke im Integrationsbereich sind frühzeitig und umfassend in die Umsetzung der Maßnahmen einzubinden. |
| 5.1. | Zuwendungsart: | Projektförderung |
| 5.2. | Finanzierungsart: | Festbetragsfinanzierung |
| 5.3. | Form der Zuwendung: | Zuschuss |
| 5.4. | Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung | |
| Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. | |
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| Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahme bezogene Personal- und Sachausgaben. | |
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| Im Rahmen der Sachausgaben können Beschaffungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall anerkannt werden. Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Eine Förderung der Personalausgaben ist dabei nur bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 9b TV-L zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig, eine entsprechende Einordnung der betreffenden Person nach dem TV-L gegeben und besonders begründet ist. | |
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| Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere investive Ausgaben und Kosten des Grunderwerbs. | |
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| Ein Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ist nicht erforderlich. | |
| 5.5. | Die maximale Förderung je Sozialraum erfolgt in der Regel auf der Grundlage der statistischen Auswertung der örtlichen Ausländerbehörde zur kommunalen Verteilung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Landkreis Elbe-Elster zum 30.09. des Vorjahres. Je zu berücksichtigender Person ist ein fester Betrag in Höhe von 300,00 € für die Förderung vorgesehen. | |
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| Der als Festbetragsfinanzierung erbrachte Zuwendungsbetrag je Projekt wird in der Regel in Höhe von maximal 25.000,00 € gewährt. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig ist. | |
| 6.1. | Für kommunale Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G). Wird die Zuwendung für gemeinnützige, rechtsfähige Vereine und Verbände gewährt, gelten die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). |
| 6.2. | Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind. |
| 6.3. | Die geförderten Maßnahmen sollen der Gleichberechtigung von Frau und Mann gemäß § 18 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nachweislich Rechnung tragen. |
| 7.1. | Antragsverfahren | |
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| Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. | |
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| Die Frist zur Einreichung eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde ist der 30. Juni des jeweiligen Förderjahres. Alle nach der Frist eingereichten Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. | |
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| Der ausgefüllte Antrag kann vorab an die Mailadresse stab-asyl@lkee.de oder sozialamt@lkee.de gesendet werden. | |
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| In jedem Fall ist ein Originalantrag in Papierform erforderlich. Diesen übersenden Sie bitte an die Bewilligungsbehörde: | |
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| Landkreises Elbe-Elster | |
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| Sozialamt/ SG Integration und Asylleistungen | |
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| Grochwitzer Str. 20 | |
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| 04916 Herzberg/ Elster | |
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| Im Rahmen der Antragstellung sind eine kurze, jedoch prägnante Projektbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan Voraussetzung für die Förderentscheidung. | |
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| In der Projektbeschreibung ist dabei auf folgende Punkte einzugehen: | |
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| • | Mit Blick auf die Erfolgskontrolle kurze Definition anhand derer das Projektziel gemessen werden kann |
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| • | Zur Notwendigkeit der Maßnahme (Ziel, Zielgruppe, Zusammenhang mit Maßnahmen desselben Aufgabenbereiches in vorgehenden oder folgenden Jahren, Nutzen) und zur Begründung einzelner Kostenpositionen (z.B. Betreuungsaufwand, Reparatur, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung) |
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| • | Zur Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u.a. Eigenmittel, Förderhöhe, Interesse des Landkreises an der Maßnahme, alternative Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten) |
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| • | Darstellung der Maßnahmen, mit denen der Antragstellende darauf hinwirken wird, dass die beantragte Maßnahme für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes diskriminierungs- und barrierefrei zugänglich ist |
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| • | Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen (Darstellung der angestrebten Auslastung bzw. des Kostendeckungsgrades, Tragbarkeit der Folgelasten für den Antragsteller, Finanzlage, Finanzlage des Antragstellers usw.) |
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| Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der einreichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Zuwendung. | |
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| Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist auf Antrag möglich. | |
| 7.2. | Anforderungs- und Auszahlungsverfahren | |
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| Die Auszahlung der Zuwendung nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides erfolgt mit einer separaten Mittelanforderung auf Grundlage des Zuwendungsbescheides und nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde. | |
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| Voraussetzung hierfür ist eine Empfangsbestätigung und die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die durch Rechtsmittelverzicht hergestellt werden kann. | |
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| Der Zuwendungsempfänger reicht spätestens mit der (ersten) Mittelanforderung den für Projektbeschäftigte abgeschlossenen Arbeitsvertrag – sofern zutreffend – bei der Bewilligungsbehörde ein. | |
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| Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. | |
| 7.3. | Verwendungsnachweisverfahren | |
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| Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwendungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). | |
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| Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen: | |
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| In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass | |
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| • | die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen), |
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| • | die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden, |
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| • | die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde, |
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| • | die im Zuwendungsbescheid, einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden. |
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| Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt. | |
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| Der Nachweis beziehungsweise die Bestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung ohne Mehraufwand gewährleistet ist. | |
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| Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt. | |
| 7.4. | Die Bewilligungsbehörde, das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Elbe-Elster sowie der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei Zuwendungsempfänger zu prüfen. | |
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Herzberg (Elster), den 8. Oktober 2024