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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Jugendamtssatzung

vom 8. Oktober 2024

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), der §§ 70 und 71 des Sozialgesetzbuches VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist und des § 126 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG) vom 25. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 34]) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 7. Oktober 2024 folgende Satzung für das Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster beschlossen:

Präambel

Entsprechend den Festlegungen des § 69 SGB VIII hat der Landkreis Elbe-Elster ein Amt für Jugend, Familie und Bildung errichtet, welches im Wesentlichen die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnimmt. Die Leistungen und Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Pkt. 1 – 3 SGB VIII sind in der Hauptsache der Stabsstelle Strategie, Prävention, Netzwerke des zuständigen Dezernates zugeordnet. Die Leitung der benannten Organisationsbereiche, im Sinne des § 124 Abs. 3 BbgKJG, obliegt in Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss der Leitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung.

I. Das Jugendamt

§ 1

Bezeichnung und Gliederung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII hat der Landkreis Elbe-Elster ein Fachamt errichtet. Das Fachamt trägt die Bezeichnung Amt für Jugend, Familie und Bildung. Zur Aufgabenerfüllung bezieht das Amt die Stabsstelle Strategie, Prävention, Netzwerke des zuständigen Dezernates ein.

(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss (JHA) und der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sowie der Verwaltung der Stabsstelle Strategie, Prävention und Netzwerke des zuständigen Dezernates.

(3) Die Verwaltung des Jugendamtes ist organisatorisch nach Produktverantwortlichen gegliedert.

§ 2

Zuständigkeit

Das Amt für Jugend, Familie und Bildung und die Stabsstelle Strategie, Prävention, Netzwerke des zuständigen Dezernates sind nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung entsprechend ihrer Produktverantwortlichkeit für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises Elbe-Elster zuständig.

§ 3

Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss, die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sowie der Stabsstelle Strategie, Prävention, Netzwerke des zuständigen Dezernates wahrgenommen. Das Jugendamt entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Satzung arbeitet mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von der Verwaltung entsprechend der Produktverantwortlichkeit im Auftrag des Landrates oder der Landrätin im Rahmen der Hauptsatzung und der Beschlüsse des Kreistages sowie dieser Satzung und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses wahrgenommen.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4

Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 10 stimmberechtigte und die im Abs. 4 genannten beratenden Mitglieder an.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1.

6 Mitglieder nach § 71 Abs. 1, Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind); zu den 6 Mitgliedern zählt auch der Landrat/ die Landrätin oder eine von ihm/ihr bestellte Vertretung aus der Verwaltung des Landkreises nach § 128 Abs. 6 BbgKJG.

2.

4 Mitglieder nach § 71 Abs. 1, Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Kreistag gewählt. Der Vorsitz und die Stellvertretung des JHA wird aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistages gewählt.

(4) Beratende Mitglieder sind:

1.

der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Jugend, Familie und Bildung, sofern nicht bereits als Vertreter des Landrates oder der Landrätin als stimmberechtigtes Mitglied bestellt,

2.

die Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Elbe-Elster,

3.

der oder die Kinder- und Jugendbeauftragte im Landkreis Elbe-Elster oder einer kreisangehörigen Gemeinde oder eines kreisangehörigen Amtes,

4.

der oder die Integrationsbeauftragte im Landkreis Elbe-Elster,

5.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,

6.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsagentur Cottbus,

7.

eine durch das Staatliche Schulamt Cottbus entsandte Person aus der Lehrerschaft, welche im Bereich des Staatlichen Schulamtes Cottbus tätig ist,

8.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Gesundheitsamtes des Landkreises Elbe-Elster,

9.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Polizeibehörde Cottbus,

10.

jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der evangelischen und katholischen Kirche, der jüdischen Kultusgemeinde und der Gesamtheit der freigeistigen Verbände aus dem Landkreis Elbe-Elster,

11.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kreissportbundes Elbe-Elster,

12.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kreisschülerrates Elbe-Elster,

13.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kreiselternrates Elbe-Elster,

14.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kreislehrerrates Elbe-Elster,

15.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kreiskitaelternbeirates,

16.

ein Vertreter oder eine Vertreterin eines selbstorganisierten Zusammenschlusses nach § 137 BbgKJG,

17.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII,

18.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kreisjugendringes (Juri e. V.), sofern diese/r nicht bereits nach Absatz 2 Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist.

(5) In der laufenden Wahlperiode kann der Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer als Berater durch Beschluss bestimmen. Es sollen ferner 2 junge Menschen, die das 14. Lebensjahr und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.

(6) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen beteiligen, die von den Entscheidungen betroffen sind.

(7) Personen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt sind, können nicht beratendes Mitglied werden.

§ 5

Aufgaben und Rechte des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse, soweit sich der Kreistag die Beschlussfassung nicht vorbehalten hat.

(2) Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses bezieht sich insbesondere auf:

1.

die Jugendhilfeplanung,

2.

Richtlinien zur Umsetzung des Jugendhilferechts,

3.

die Übertragung von Jugendhilfeaufgaben an freie Träger der Jugendhilfe gemäß §§ 4; 76; 77; 78 SGB VIII,

4.

die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und

5.

die Aufstellung von Wahlvorschlaglisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG.

(3) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung des Leiters oder der Leiterin des Amtes für Jugend, Familie und Bildung gehört werden. Er hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

(4) Der Jugendhilfeausschuss ist ferner vor Übertragung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe an Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden anzuhören.

(5) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:

1.

der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2.

der Beratung des Haushaltsplanes des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe,

3.

der Jugendhilfeplanung einschließlich der Fachplanung Kindertageseinrichtung,

4.

der Förderung der freien Jugendhilfe und

5.

den Aufgaben, die sich aus dem Kindertagesstättengesetz ergeben.

(6) Der Jugendhilfeausschuss ist halbjährlich durch die Verfahrenslotsen über deren Arbeit sowie die Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben zu unterrichten.

(7) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht einmal jährlich durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung über das Register der selbstorganisierten Zusammenschlüsse in Kenntnis gesetzt zu werden.

§ 6

Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss Jugendhilfeplanung.

(2) Dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung gehören 5 Mitglieder an.

(3) Die Mitglieder des Unterausschusses werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie seine bzw. ihre Stellvertretung. Die Beteiligung des Vertreters oder der Vertreterin der AG 78 soll angestrebt werden.

(4) Bei Bedarf können weitere Unterausschüsse gebildet werden.

(5) Der Unterausschuss ist vorberatend tätig. Grundlegende Aufgabe des Unterausschusses Jugendhilfeplanung ist die Steuerung und Überwachung des Planungsprozesses. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, welche nicht im Unterausschuss tätig sind, können an den Sitzungen teilnehmen. Die Niederschriften zu den Sitzungen des Unterausschusses werden allen Jugendhilfeausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt.

III. Verfahren

§ 7

Sitzungen

Für das Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jährlich mindestens 6 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und der Sitzungen des Unterausschusses Jugendhilfeplanung gilt die Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.02.2020 außer Kraft.

Herzberg (Elster), den 8. Oktober 2024

Christian Jaschinski
Landrat