Titel Logo
Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 18/2023
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

TS-Allg.-Vfg. Anordnung zusätzl. Maßnahmen

Landkreis Elbe-Elster

29.09.2023

Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung

und Landwirtschaft

Frau Wohlert

AZ: 39/39-26

03535 46-2681

**Amtliche Bekanntmachung**

Tierseuchenallgemeinverfügung

über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen

zum Schutz gegen die aviäre Influenza

- Geflügelveranstaltungen

und mobile Geflügelhändler -

Auf Grund der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 14.09.2023 (Gesch-Z: 07-32-2211/2023-005/010) wird auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.

Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen (hier: „Veranstaltung“):

1.

Sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen. Die Veranstaltungen können mit zusätzlichen Auflagen beschränkt oder verboten werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

2.

Dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Alles, auf einer der o.g. Veranstaltungen, aufgestellte Geflügel muss (längstens sieben Tage) vor der jeweiligen Veranstaltung mit negativem Ergebnis klinisch tierärztlich und virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus untersucht werden. Die Probenahme ist durch einen beauftragten Tierarzt durchzuführen. Die Durchführung der Untersuchung kann in akkreditierten Laboren erfolgen.

3.

Eine Ausnahme von Pkt. 3 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung gilt nur für Geflügel, deren Heimatort sich im Landkreis Elbe-Elster befindet und auf der jeweiligen Veranstaltung ausschließlich Geflügel aus dem Landkreis Elbe-Elster aufgestellt wird. Diese müssen längstens 7 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht werden. Die Aufzeichnungen der Untersuchung müssen mindestens Angaben zur Mortalität und, wenn vorhanden, zu Legeleistung und Zunahmeraten enthalten.

4.

Alle Enten und Gänse, die auf einer Veranstaltung aufgestellt werden sollen, sind einer klinischen und virologischen Untersuchung auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer zu unterziehen. Die entsprechende tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der o.g. Untersuchung ist zur Veranstaltung mitzuführen.

Abgabe im Reisegewerbe:

Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe

a.

klinisch tierärztlich untersucht worden ist und

b.

im Falle von Enten und Gänsen virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer mit negativem Ergebnis auf das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersucht worden sind. Es sind mindestens 60 Tiere des Bestandes zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Bei Beständen mit weniger als 60 Tieren, ist der Gesamtbestand virologisch zu untersuchen.

c.

Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.10.2023 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Begründung:

Seit 01.05.2023 wurden in Deutschland insgesamt 463 Fälle bei Wildvögeln und drei Fälle bei gehaltenen Vögeln von hochpathogener aviärer Influenza nachgewiesen. In Brandenburg wurden bisher (seit 01.05.2023) 28 Fälle bei Wildvögeln angezeigt. Der bislang letzte Fall im Land Brandenburg wurde bei einem Wildvogel am 13.07.2023 festgestellt.

Kühlere Temperaturen und die schwächere UV-Strahlung begünstigen die Überlebensfähigkeit des hochpathogenen Aviären Influenzavirus (HPAI) in der Umwelt. Seit längerem tritt das HPAI-Virus nicht mehr nur in den Herbst- und Wintermonaten auf, sondern ist ganzjährig in der Wildvogelpopulation aktiv.

Gestützt auf die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 14.07.2023 sollten Geflügelausstellungen und die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe nur unter Einhaltung von hohen Biosicherheitsmaßnahmen und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung ermöglicht werden.

Grundlage für diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist die andauernde enzootische Geflügelpestlage bei Wildvögeln in Deutschland und dem Land Brandenburg. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung legt die Untersuchungspflicht der Tiere vor dem Handel und Veranstaltungen fest, so dass das Risiko eines Eintrags bzw. der Verbreitung des HPAI in Hausgeflügelbestände durch überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe und über Geflügelveranstaltungen in hiesige Bestände minimiert werden soll.

Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.

Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere - ggf. mildere - Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Elbe-Elster nach Möglichkeit schnell und wirksam zu verhindern, sind nicht ersichtlich.

Auf Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 4 Satz 4 und 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Rechtliche Würdigung

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierGesG ist die zuständige Behörde vor Ort (hier: AVLL) für die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen.

Der Landkreis Elbe-Elster ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG).

Das AVLL trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

Zu 1.

Gemäß § 4 Abs.1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerKV) sind Veranstaltungen der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen. Gemäß § Abs. 2 ViehVerkV kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Davon macht das AVLL des Landkreises Elbe-Elster Gebrauch, um die Verbreitung des HPAI-Virus in und zwischen Geflügelbeständen zu verhindern (zu minimieren).

Entsprechend des Erlasses des MSGIV’s vom 14.09.2023 und der Risikoeinschätzung des FLI’s vom 14.07.2023 ist es erforderlich, angemessen und verhältnismäßig zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Geflügelveranstaltungen und Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe mit zusätzlichen Anforderungen in Form einer Tierseuchenallgemeinverfügung anzuordnen.

Zu 2. – 5.

Nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) GeflPestSchV ordnet die zuständige Behörde an, dass die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.

Weiterhin wird angeordnet, dass das zur Ausstellung vorgesehene Geflügel, dessen Herkunftsbestand nicht im Landkreis Elbe-Elster ansässig ist, gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) GeflPestSchV virologisch auf das HPAI-Virus untersucht werden muss.

Ferner wird, gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c) GeflPestSchV angeordnet, dass alles auf einer Veranstaltung ausgestellte Geflügel klinisch tierärztlich untersucht werden muss.

Alle zur Ausstellung vorgesehenen Enten und Gänse sind nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GeflPestSchV virologisch auf das HPAI-Virus zu untersuchen.

Nach § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

Auf Grundlage von § 38 Abs. 11 TierGesG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 10 TierGesG i.V.m. § 7 Abs. 6 GeflPestSchV und § 4 Abs. 2 ViehVerkV ordnet das AVLL des Landkreises Elbe-Elster an, dass bei überregionalen Veranstaltungen mit Geflügel, alle Bestände klinisch und virologisch zu untersuchen sind.

Im letzten Jahr kam es im Zusammenhang mit einer Geflügelausstellung in Mecklenburg-Vorpommern zu einer Weiterverbreitung des HPAI-Virus in ca. 60 Rassegeflügelbestände in vier Bundesländern mit weitreichenden Folgen einschließlich der Tötung von Tierbeständen.

Von der Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GeflPestSchV kann in diesem Fall kein Gebrauch gemacht werden, da im Falle einer Weiterverbreitung des HPAI-Virus durch Geflügelausstellungen, bei denen Geflügel aus den angrenzenden Landkreisen Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Wittenberg, Nordsachsen und Meißen teilnehmen, das betroffenen Gebiet so groß und die Anzahl der Geflügelhaltungen so vielzählig wären, dass eine effektive und schnelle Bekämpfung der Tierseuche nicht gegeben wäre. Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordnete Maßnahme sind nicht ersichtlich.

Zu 7.

Nach § 14 a GeflPestSchV kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich und im Fall von Enten und Gänsen, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Geflügelpest-Virus untersucht worden ist. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Der Handel im Reisegewerbe birgt ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko für die überregionale Verschleppung der HPAI.

Um die tiergesundheitlichen Folgen einer Infektion mit dem HPAI-Virus und die daraus resultierenden Folgen für weitere Bestände zu verhindern, ist die Bekämpfung und Eindämmung eines HPAI-Seuchengeschehens erforderlich, die die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe nur unter den vorgenannten Bedingungen zulassen.

Die angeordneten Pflichten dienen der Vermeidung (Minimierung) der Verschleppung des Geflügelpest-Virus insbesondere durch den Handel mit Geflügel im Reisegewerbe. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist die Untersuchungspflicht vor Abgabe solcher Tiere eine geeignete Maßnahme, um eine Verschleppung der HPAI und das Übertragungsrisiko weitest möglich auszuschließen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.

Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter bzw. Veranstalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Hinweis:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 64 Nr. 14b Geflügelpestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.

Hinweis:

Ein gegen diese Allgemeinverfügung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches kann bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Str. 27, 03050 Cottbus beantragt werden.

Gesetzliche Grundlagen:

-

Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2852), in der geltenden Fassung,

-

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBI. I/02 Nr. 2 S.14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. I/16 Nr. 5)

-

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

-

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2664), in der geltenden Fassung,

-

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.4)

-

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)

-

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 71)

Aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften wird ausdrücklich nochmals daran erinnert, dass dennoch

jeder, der Geflügel hält oder halten will, dies dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft gemäß Viehverkehrsverordnung anzuzeigen hat,

Biosicherheitsmaßnahmen und die Dokumentationsverpflichtungen auch in kleinen (Hobby-) Geflügelhaltungen nach wie vor einzuhalten sind und

Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit lebendem Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft schriftlich anzuzeigen sind.

Das Land Brandenburg führt das Wildvogelmonitoring weiterhin intensiv fort. Bei erneuten Geflügelpestfällen bei Wildvögeln kann das AVLL die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erneut ergreifen.

Herzberg, 29.09.2023

Im Auftrag
Mareike Wohlert
Amtliche Tierärztin