Aufgrund § 131 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 sowie der §§ 85 Abs. 3, 101 Abs. 2, 102, 105 Abs. 2, 106, 140 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I, Nr. 18, S. 6), sowie §§ 1, 15 Abs. 1, 2 und 4 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes (VgMvG) vom 15.10.2018 (GVBl. I/2018, Nr. 22zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.7), sowie §§ 10, 12, 28, 30 und 38 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. 1/19, Nr. 38), hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 9. Oktober 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Elbe-Elster vom 23.09.2014 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster, Ausgabe 18, vom 08.10.2014), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 07.12.2021 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster, Ausgabe 24/2021 vom 15.12.2021), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Nach § 101 Abs. 2 BbgKVerf obliegt die Prüfung gemäß den §§ 85 und 102 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinden des Landkreises, soweit diese kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter mit ihren amtsangehörigen Gemeinden sowie die Verbandsgemeinde mit ihren Ortsgemeinden des Landkreises Elbe-Elster (im Folgenden: Gemeinden) haben in diesen Fällen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Elbe-Elster, als der für die örtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde (im Folgenden: Landkreis), den erforderlichen Aufwand für die Vorbereitung und die Vornahme der Prüfungshandlungen, die Berichterstattung sowie den Zeitaufwand für Besprechungen und Dienstreisen zu erstatten.
(2) Die Gemeinden haben dem Landkreis ebenfalls die Kosten einer beantragten Beratung in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen, als für die überörtliche Prüfung nach § 105 Abs. 3 BbgKVerf zuständige Prüfungsbehörde, zu erstatten.
(3) Sind mit dem Landkreis Prüfungen in Zweckverbänden, Eigenbetrieben, Eigengesellschaften, Vereinen oder anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vereinbart oder in Rechtsvorschriften bestimmt, sind die dem Landkreis entstandenen Kosten ebenfalls nach Maßgabe dieser Satzung zu erstatten.
(4) Bedient sich der Landkreis gemäß § 102 Abs. 2 BbgKVerf zur Durchführung der Prüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so haben die Gemeinden dem Landkreis auch diese Kosten zu erstatten.
| 2. | § 2 wird wie folgt geändert: | |
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| a. | In Abs. 2 wird der festgesetzte Betrag in Höhe von „55,91 €“ durch den Betrag in Höhe von „63,38 €“ ersetzt. |
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| b. | Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: |
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| (4) Wird die Prüfung unter Beteiligung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, werden die durch deren Einbeziehung entstehenden Kosten entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand für diese Leistungen an die Gemeinde weiterberechnet. |
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster in Kraft.
Herzberg (Elster), den 10. Oktober 2023