Gemäß § 5 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde, vertreten durch die Gemeinde Röderland, die Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße K6207 für die Gemeinde Röderland OT Stolzenhain an der Röder wie folgt festgesetzt:
Die Ortsdurchfahrt beginnt bei Abschnitt 010 Stat. 0+000 und endet bei Abschnitt 010 Stat. 0+733. Ihre Gesamtlänge beträgt 733 m.
Die Baulast des Landkreises beschränkt sich auf die Fahrbahn. Die Fahrbahn wird durch die seitlichen Bordsteine begrenzt. Zur Fahrbahn gehört ein seitlicher Streifen von 1,5 m Breite, soweit kein Bordstein vorhanden ist. Dies betrifft den Bereich von Stat. 0+722 bis 0+733 rechts sowie Stat. 0+728 bis 0+733 links.
Besonderheiten/ Abweichungen:
Abweichend davon wird der Bereich der Versickerungsmulde zwischen Stat. 0+133 und 0+233 zur Straßenbaulast des Landkreises gerechnet. Die Breite wird durch die Breite der Versickerungsmulde bis zur äußeren Böschungsschulter bestimmt. Sie beträgt ca. 2,5 m.
Die Festsetzung vom 17.03.2000 wird aufgehoben.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Gebäudemanagement, Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.