Titel Logo
Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

vom 8. November 2023

Teil 1

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster vom 11. Februar 2020, § 23 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) i. V. m. § 43 BbgKitaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 13], S.4) hat der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 7. November 2023 folgende Richtlinie beschlossen:

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII i. V. m. §§ 24 ff KitaG im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Elbe-Elster.

Voraussetzung ist der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß § 1 KitaG.

Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen.

In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:

1.

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder),

2.

Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder),

3.

schulpflichtige Kinder (Hortkinder).

2. Erlaubnis zur Kindertagespflege § 43 SGB VIII i. V. m. § 33 KitaG

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des/der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.

sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und

2.

über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden.

Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt. In der Kindertagespflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

2.1. Eignungsprüfung gem. § 28 KitaG

Die Prüfung der Eignung der Kindertagespflegeperson erfolgt durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung vor und während des Prüfverfahrens. Der Anspruch richtet sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Prüfung findet nach Abschluss der Grundqualifizierung gemäß § 27 Abs. 5 KitaG statt. Neben der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen besteht die Prüfung aus einem ausführlichen Eignungsgespräch. Das Gespräch muss von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden, damit diese die Eignung unabhängig und fachlich fundiert prüfen können. Hierin wird geprüft, ob die Kindertagespflegeperson alle Anforderungen nach § 27 KitaG erfüllt. Für die Dokumentation ist ein Protokoll des Eignungsgesprächs anzufertigen (§ 28 Abs. 3 S. 3 KitaG).

2.2. Erteilung eines Bescheides der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 25 Abs. 1 KitaG zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist befristet für die Dauer von fünf Jahren.

Der Bescheid ist gebunden an die Kindertagespflegeperson und an die im Bescheid angegebenen Räumlichkeiten, ggf. auch Garten- und Freiflächen.

2.3. Erweiterte Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 34 KitaG

Die erweiterte Erlaubnis ermöglicht es Kindertagespflegepersonen mit einer Ausbildung als pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Abs. 1 Kitapersonalverordnung (KitaPersV) bis zu acht Kinder zeitgleich zu betreuen (§ 34 Abs. 1 KitaG). Dies ist jedoch nur möglich, wenn lediglich Kinder im Kindergarten- (ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung) oder im Hortalter (ab der Einschulung) betreut werden. Sobald ein Kind unter drei Jahren betreut wird, gilt die reguläre Anzahl von maximal fünf zeitgleich betreuten Kindern (§ 34 Abs. 2 KitaG). Bundesrechtliche Grundlage hierfür ist der § 43 Abs. 3 S. 3 SGB VIII.

Die Konzeption muss erkennen lassen, wie die Kindertagespflegeperson die erhöhte Kinderzahl in ihrem Betreuungsangebot berücksichtigt. Es muss verdeutlicht werden, wie alle betreuten Kinder von ihr adäquat gebildet, erzogen, betreut und versorgt werden können (§ 34 Abs. 3 KitaG).

2.4. Anforderungen an die persönliche Eignung von Kindertagespflegepersonen gem. § 29 KitaG

Jede Form der Kindertagespflege muss von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in kindgerechten Räumen erbracht werden.

Für die Erlaubnis zur Kindertagespflegeperson müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Eine Kindertagespflegeperson muss gemäß § 27 Abs. 1 KitaG:

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben

2.

gesundheitlich geeignet sein: u.a. dürfen keine dauerhaften ansteckenden Krankheiten, keine schweren Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfunktion, Psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen bestehen; gemäß § 27 Abs. 2 KitaG muss ein Masernschutz vorliegen,

3.

die deutsche Sprache beherrschen,

4.

die Fachoberschulreife / den mittleren Schulabschluss besitzen,

5.

frei von rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sein,

6.

persönlich geeignet sein: über soziale Kompetenzen verfügen, kein Bezug von Leistungen zur Hilfe zur Erziehung, die Zweifel an der persönlichen Eignung für die Tätigkeit wecken,

7.

über ausreichende Sachkompetenz verfügen,

8.

über eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung für Kindertagespflegepersonen von 160 (von insgesamt 300) Unterrichtseinheiten verfügen, die tätigkeitsbegleitend absolviert werden können; eine Grundqualifizierung ist nicht notwendig, wenn die Kindertagespflegeperson als pädagogische Fachkraft gem. § 9 Abs. KitaPersV, anerkannt ist

9.

die Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen sowie dem Amt für Jugend, Familie und Bildung haben

Darüber hinaus müssen Kindertagespflegepersonen über Fähigkeiten und Wissen (Sachkompetenz), die für die Kindertagespflege relevant sind verfügen.

Die Sachkompetenz besteht aus vier Komponenten:

1.

einem einschlägigen Erste-Hilfe-Kurs für Kinder,

2.

einer Schulung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung,

3.

vertieften Kenntnissen der Kindertagespflege, Teilnahme an einer Grundqualifizierung mit einem Umfang von 300 Unterrichtseinheiten

4.

praktischen Erfahrungen in der Kindertagesbetreuung (Praktikum).

2.5. Versagungsgründe

In folgenden Fällen ist die Erlaubnis zwingend zu versagen bzw. zu entziehen:

a.

wenn die Person oder eine in ihrem Haushalt lebende Person wegen einer der nachstehenden Straftaten verurteilt wurde:

§ 171 StGB: Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht,

§ 174 a bis § 174 c StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kranken, Hilfebedürftigen unter Ausnutzung einer Amtsstellung bzw. des Beratungs-, Betreuungsverhältnisses,

§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern,

§ 177, 178 StGB: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung,

§ 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen,

§ 180, 180 a, 181 a StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei,

§§ 182, 183, 183 a, 184 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Exhibitionistische Handlungen, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Verbreitung pornographischer Schriften,

§ 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen;

b.

personenbezogene Eignungskriterien infrage zu stellen sind

c.

bei Vorliegen eines Führungszeugnisses mit Eintragungen wie unter a) benannt oder bei Nichtvorliegen eines solchen Führungszeugnisses;

d.

bei dem Nichtschließen einer Vereinbarung gemäß § 8 a Abs. 5

SGB VIII (Kinderschutzvereinbarung); diese Vereinbarung gilt in der Zeit einer bestehenden Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII.

2.6. Räumliche Voraussetzungen gem. § 30 KitaG

Die Tagespflegeperson muss für die Betreuung von Kindern geeignete und kindgerechte Räumlichkeiten vorhalten, die entsprechend eingerichtet sind, sowie über altersentsprechendes, entwicklungsförderndes und –anregendes Spielzeug und Material verfügen. Die Möglichkeiten für Bewegung und Ruhe müssen gegeben sein. Dazu gehören auch angemessene Schlafgelegenheiten.

Die Ausstattung muss sicher sein, hygienisch sauber, atmosphärisch offen, freundlich und funktional. Die Größe und die Anzahl der Räume müssen angemessen der Anzahl der betreuten Kinder sein.

Die Räumlichkeiten müssen die Raumstandards erfüllen, das bedeutet je Betreuungsplatz müssen 3,5 Quadratmeter freie Spielfläche zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 2 S. 2 KitaG). Sie müssen die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder gewährleisten. Die Waschgelegenheiten müssen unkompliziert zugänglich, kindgerecht ausgestattet und hygienisch sein. Die Intimsphäre der Kinder beim Töpfen und Wickeln ist zu berücksichtigen. Zur Versorgung der Kinder muss eine Kochgelegenheit und kindgerechte Essgelegenheiten zur Verfügung stehen. In allen Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle gilt Rauchverbot. Bei angemieteten Räumen muss das Einverständnis zur Nutzung der Räume als Kindertagespflegestelle und das alleinige Hausrecht der Tagespflegperson vorliegen.

Eine Großtagespflegestelle muss darüber hinaus weitere Voraussetzungen an die kindgerechten Räumlichkeiten erfüllen, um den Bedürfnissen der erhöhten Kinderzahl gerecht zu werden. Dies ist mindestens ein gesonderter Raum, der als Ruheraum für die Kinder genutzt werden kann sowie ein Beratungsraum für die Kindertagespflegepersonen. Alle Räumlichkeiten können als Spielflächen genutzt werden.

2.7. Garten- und Außenspielflächen

Den Kindern muss eine für sie nutzbare Garten- oder Außenspielfläche zur Verfügung stehen, die entweder zum Gebäude gehört oder fußläufig in der Nähe erreichbar ist.

Bei Vorhandensein von eigenen Garten- und Freiflächen, welche im Rahmen der Kindertagespflege genutzt werden sollen, ist zu beachten, dass eine für den Bereich der Kindertagespflege geeignete Bepflanzung ausgewählt wird bzw. vorhanden ist (ungiftige Pflanzen).

Es sollte auf Grün- und Blühpflanzen verzichtet werden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit (z. B. Dornen) und/oder ihrer Wuchsform bzw. ihren pflanzlichen Inhaltsstoffen eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Gefährdung für Kinder darstellen können.

Bei der Auswahl von Spielgeräten achtet die Kindertagespflegeperson auf die Einhaltung der gültigen Sicherheitsstandards.

Dies gilt insbesondere für:

den Verzicht von Umzäunungen, die der Bauweise eines Jägerzaunes entsprechen,

das Vorhandensein einer sicheren Abgrenzung zu Straßen, Gewässern und baulichen Anlagen, die eine Gefahr für Kinder darstellen könnten,

das Abstellen und Lagern von Fahrzeugen und Gartengeräten (diese sind so abzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann),

die für die Kinder nicht zugängliche Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel (diese Chemikalien gehören unter Verschluss),

die zu nutzenden Gartenmöbel und Spielgerätschaften sind kindgerecht, standsicher und in einem gebrauchsfähigen Zustand

Die Nutzung von Badebecken und Poolanlagen bedarf der besonderen Zustimmung des Gesundheitsamtes und der Bauaufsicht des Landkreises.

2.8. Großtagespflegestelle (§ 35 KitaG)

Die Großtagespflegestelle stellt eine Sonderform der Kindertagespflege dar. Sie ermöglicht es Kindertagespflegepersonen, sich zu einem Verbund von zwei Kindertagespflegepersonen zusammenzuschließen und sich die Räumlichkeiten zu teilen. Es gelten folgende Voraussetzungen:

Jede Kindertagespflegeperson verfügt über eine eigene Grunderlaubnis zur Kindertagespflege (§ 35 Abs. 1 KitaG). In den jeweiligen Erlaubnissen ist gekennzeichnet, dass sie zu einer Großtagespflegestelle gehören.

Jedes Kind ist einer Kindertagespflegeperson pädagogisch und vertraglich zuzuordnen (§ 35 Abs. 3 KitaG). Diese ist auch in der Großtagespflegestelle verantwortlich für die Betreuung der ihr vertraglich anvertrauten Kinder. Vertretungssituationen sind hiervon ausgenommen.

Kinderanzahl und Vertretung: Es gilt, dass eine Person höchstens fünf Kinder zeitgleich betreuen darf. Hieraus ergibt sich für Großtagespflegestellen mit zwei Kindertagespflegepersonen: maximal zehn Kinder dürfen betreut werden. Sobald mehr als fünf Kinder betreut werden, müssen zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein (§ 35 Abs. 2 KitaG). Großtagespflegestellen benötigen eine einheitliche Konzeption gemäß § 32 KitaG (§ 35 Abs. 4 KitaG). Diese muss allen erteilten Erlaubnissen zugrunde liegen. Aus der Konzeption muss auch ersichtlich sein, wie die Kindertagespflegepersonen zusammenarbeiten. Alle in einer Großtagespflegestelle tätigen Kindertagespflegepersonen müssen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine jeweils gleichlautende Vereinbarung nach § 8a Abs. 5 SGB VIII abschließen (§ 35 Abs. 5 KitaG).

In Anlehnung an die Regelung in § 30 Abs. 4 S. 2 KitaG müssen alle Kindertagespflegepersonen jeweils alleine in der Lage sein, das Hausrecht auszuüben (§ 35 Abs. 6 KitaG). Das bedeutet, dass sie sich auch mit den weiteren Kindertagespflegepersonen nicht abstimmen müssen, um z.B. Hausverweise zu erteilen. Für Großtagespflegestellen gelten zudem erhöhte Anforderungen an die kindgerechten Räumlichkeiten (Pkt 2.6.).

3. Pädagogisches Konzept gem. § 32 KitaG

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege muss jede erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle eine Konzeption vorlegen. Entsprechend dem § 23 SGB VIII sind darin organisatorische und pädagogische Anforderungen der Kindertagespflegestelle darzustellen.

Dazu gehören Aussagen:

1.

zur Erfüllung des Bildungsauftrages gem. § 3 KitaG und der pädagogischen Angebote (Grundsätze der elementaren Bildung im Land Brandenburg)

2.

zur Gestaltung der Eingewöhnung

3.

zur Versorgung durch die Kindertagespflegeperson

4.

zur Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten

5.

zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung z.B. die Gestaltung des Übergangs von der Tagespflege in die Kita

6.

zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten

7.

zum Kinderschutz (siehe Pkt. 3.1.) und

8.

zur praktischen Organisation der Kindertagespflegestelle, insbesondere Öffnungs- und Schließzeiten sowie zur Qualitätsentwicklung

Die Punkte 1 bis 8 bilden den Rahmen der pädagogischen Arbeit von Kindertagespflegestellen im Landkreis Elbe-Elster. Jede Kindertagespflegestelle erstellt für sich eine ganz individuelle, die Tagespflegestelle auszeichnende bzw. kennzeichnende (Leitbild) Konzeption.

3.1.Tiere in der Kindertagespflegestelle

Leben Tiere innerhalb der Kindertagespflegestelle, so hat die Tagespflegeperson eine tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung im Kontext der Kindertagespflege vorzulegen. Bei einem erwünschten Einsatz der Tiere in der Tagespflege, ist dies im Konzept gemäß Pkt. 3 der Richtlinie darzustellen. Deutlich muss dabei werden, wie die Beziehungsgestaltung zwischen dem Kind und dem anwesenden Tier verläuft sowie zum Ort und dem Zeitraum des Einsatzes und zu Aussagen notwendiger Sicherheits-, Hygiene- und Schutzmaßnahmen für die zu betreuenden Kinder und die anwesenden Tiere.

3.2. Kinderschutz gem. § 41 KitaG

Die Kindertagespflegeperson entwickelt ein geeignetes Schutzkonzept für Ihre Kindertagespflegestelle und schließt eine Vereinbarung zum Schutz der Kinder gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII mit dem Fachdienst Frühe Hilfen/Kinderschutz. Kenntnisse in diesem Bereich erwirbt und weist die Kindertagespflegperson durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungsangeboten nach.

Kindertagespflegepersonen müssen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse unterrichten, die für die Betreuung des Kindes bedeutsam sind (§ 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII). Auch in Angeboten der Kindertagespflege kann es zu Situationen kommen, die die Sicherstellung des Kindeswohls nicht mehr gewährleisten. Der Gesundheitszustand einer Kindertagespflegeperson kann z.B. einer sicheren Betreuung der Kinder entgegenstehen. Hierbei sind keine kurzfristigen Krankheitszustände gemeint, die einen vorübergehenden Vertretungsfall auslösen. Weitere Beispiele können in den privaten Verhältnissen der Kindertagespflegeperson oder weiteren Personen mit Zugang zu den Räumlichkeiten begründet sein, oder in einer Veränderung der Räumlichkeiten. Die Kindertagespflegeperson muss dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Ereignisse unverzüglich anzeigen (§ 41 Abs. 1 KitaG).

Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung in einer Kindertagespflegestelle besteht, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein ausdrückliches Recht, die Kindertagespflegestelle auch in Privatwohnungen und außerhalb des Eignungsverfahrens unverzüglich zu betreten. Die Kindertagespflegeperson kann den Zutritt nicht verweigern (§ 41 Abs. 2 KitaG).

4. Beratung und Begleitung der Kindertagespflegeperson und Personensorgeberechtigten

Kindertagespflegepersonen und Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege gem. § 23 Abs.1 und 4 SGB VIII durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Diese umfasst insbesondere:

Beratung der Personensorgeberechtigten zur Vermittlung der Kinder in Kindertagespflegestellen als ein bedarfsgerechtes Angebot,

Abschluss von Betreuungsverträgen einschließlich notwendiger Beratungsleistung,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten in jeweiliger Zuständigkeit,

Beratung und Begleitung in Krisensituationen (Krisenmanagement, Gesundheitsmanagement),

Umgang in Konfliktsituationen, Bewertung und Unterstützung in Kinderschutzfällen

Beratung, Begleitung und Förderung zur Entwicklung/Vervollkommnung fachlicher Kompetenzen, der reflektorischen Auseinandersetzung mit dem System der Kindertagespflege

5. Elternbeteiligung

Die Stabsstelle für Strategie, Prävention, Netzwerke muss alle Personensorgeberechtigten zu einer Vollversammlung einladen, deren Kinder in erlaubnispflichtigen Angeboten der Kindertagespflege betreut werden. Dies hat im Einklang mit den Regelungen für Kindertagesstätten spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kita-Jahres zu erfolgen. Alternativ können auch eine öffentliche Bekanntmachung der Vollversammlung erfolgen oder dem Betreuungsvertrag ein Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit beigelegt werden. In letzterem Fall reicht eine Einladung der Personensorgeberechtigten, die mitwirken möchten.

6. Die Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Der Kindertagespflegeperson als auch dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kommt im System der Betreuung von Kindern eine besondere Bedeutung und Verantwortung zu. Den Kindern im Allgemeinen, als auch den zu betreuenden Kindern in der Kindertagespflege, gilt dabei besonderes Interesse und Augenmerk.

Kinder stehen unter dem Schutz der Gemeinschaft (Wächteramt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, kurz: Jugendamt).

Das heißt, dem zuständigen Fachpersonal des Amtes für Jugend, Familie und Bildung und/oder der Stabsstelle für Strategie, Prävention, Netzwerke sind im Rahmen der Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die dem Aufenthalt der betreuten Kinder dienen.

Die Konsequenzen, den unverzüglichen Zutritt durch die Behörde zu verweigern, trägt die Kindertagespflegeperson. Sie muss damit rechnen, dass die Erlaubnis durch Verweigerung auch deswegen entzogen wird.

7. Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung (§ 42 KitaG)

Kindertagespflegepersonen können vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen, fachlich beraten, begleitet und qualifiziert zu werden (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Zur Förderung des fachlichen Austauschs soll zudem der örtliche Träger die Kooperation von Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten anregen und unterstützen (§ 42 KitaG).

8. Nachweise in der Übersicht

Die folgende Übersicht gibt Auskunft darüber, welche Unterlagen und Nachweise für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich sind.

Teil 2

Finanzierung von Kindertagespflegepersonen

9. Grundsätze einer leistungsgerechten Finanzierung von Kindertagespflegepersonen einschließlich der sozialen Absicherung

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist für die Gewährung und Höhe der laufenden Geldleistungen entsprechend § 23 SGB VIII in Verbindung mit § 25 KitaG zuständig.

Wird eine geeignete Kindertagespflegeperson durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt, zahlt das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Kindertagespflegeperson gemäß § 23 SGB VIII in Verbindung mit §§ 24 ff. KitaG die laufenden Geldleistungen. Damit gehen zwingend der Abschluss eines Betreuungsvertrages und die Kostenheranziehung der Personensorgeberechtigten einher.

Die laufenden Geldleistungen:

Die zu finanzierende Leistung - Gewährung einer laufenden Geldleistung - untergliedert sich gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 43 KitaG in:

die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (= materieller Aufwendungsersatz),

einen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (= Kosten der Erziehung, Betreuung und Bildung),

die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung sowie

die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und

die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Als rechnerische Grundlage für die laufende Geldleistung legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe 21 Tage fest. Hierbei werden nur die Tage von Montag bis Freitag betrachtet. Des Weiteren werden Feiertage als „normale Tage“, sofern diese zwischen Montag bis Freitag liegen, gewertet.

Diese rechnerische Grundlage wird verwendet, wenn

a)

ein Betreuungsvertrag im laufenden Monat beginnt.

(Hier wird das monatliche Entgelt durch 21 Tage dividiert und mit der Anzahl der im Monat noch zu betreuenden Tage multipliziert.) und/oder

b)

sich der Betreuungsaufwand (z. B. Stundenerhöhung) im laufenden Monat ändert.

(In diesem Fall erfolgt eine zweiteilige Rechnung. Rechnung 1: Hier wird das aktuelle Entgelt durch 21 Tage dividiert und mit den zu betreuenden Tagen bis hin zur Änderung multipliziert.

Rechnung 2: Durch die Änderung (z. B. Stundenerhöhung) ergibt sich ein neues Entgelt. Dieses Entgelt wird ebenfalls durch 21 Tage dividiert und mit den restlichen Tagen multipliziert. Abschließend werden die beiden Rechnungen addiert, um das monatliche Entgelt zu erhalten.)

Die Auszahlung der Geldleistungen erfolgt frühestens zum 15. des Folgemonats.

10. Finanzielle Leistungen

10.1. Kosten für den Sachaufwand (vgl. § 43 KitaG)

In diesem Sachaufwand sind unabhängig vom Alter des Kindes alle Kosten enthalten, die für die Betreuung und Versorgung gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 KitaG des Kindes als notwendig angesehen werden.

Dies sind insbesondere:

  • Verbrauchskosten wie Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren
  • Lebensmittel für Mahlzeiten, außer Mittag
  • Pflegematerialien (Standardausstattung, ohne Sonderpflegemittel wie Salben, spezielle Cremes etc.)
  • Hygienebedarf
  • Ausstattungsgegenstände
  • Spiel- und Bastelmaterialien
  • Ausgaben für Freizeit (mit Ausnahme von Sachverhalten, die in Punkt 10.1.1. geregelt sind)
  • Renovierungskosten
  • Kosten für Weiterbildung/Fortbildung/Supervision
  • Mitgliedsbeiträge für z. B. Verbund der Tagesmütter
  • Bürokosten
  • Kommunikationskosten
  • Fahrkosten (mit Ausnahme von Sachverhalten, die in Punkt 10.1.1. geregelt sind)
  • Versicherungen jeglicher Art, außer Unfall
  • Erhaltungsaufwand

Der Stundensatz für die Sachkosten beträgt 2,16 € pro Kind und belegten Platz.

Die Berechnung erfolgte in Anlehnung der Empfehlung des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für das Jahr 2023.

Eine Erhebung von zusätzlichen Sachkosten mit Ausnahme von Sachverhalten, die in Punkt 10.1.1. geregelt sind, ist nicht gestattet.

10.1.1. Besondere Freizeitaktivitäten und Bildungsangebote durch Dritte

Mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten können angebotene Freizeitaktivitäten wie Ferienfahrten, Kino- und Theaterbesuche, den Besuch von Schwimm- und Freibädern etc. sowie Bildungsangebote mit musischem, sprachlichem oder sonstigem künstlerischem und bildendem Charakter von entsprechend qualifizierten Dritten durchgeführt werden.

Hier können die Kindertagespflegepersonen einen mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Betrag zur Begleichung der Kosten des Angebotes von diesen verlangen. Im Falle einer Überzahlung ist der Differenzbetrag den Personensorgeberechtigten zu erstatten.

10.2. Leistungsgerechte und differenzierte Entgelte für Kindertagespflegepersonen

(vgl. § 43 KitaG)

Die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht und differenziert auszugestalten. Dies erfolgt durch:

  • die Eingruppierung der Entgeltstufen nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson,
  • die Berechnung des Entgeltes nach dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungsumfang (maximal in Höhe des Rechtsanspruches) und
  • die Auszahlung pro Kind.

Somit ist die Vergütung bzw. das Entgelt für die Tätigkeit der Kindertagespflegperson leistungsgerecht.

10.2.1 Förderungsleistung nach Entgeltgruppe S2 Stufe 3 TVöD SuE

Bei der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S2 handelt es sich um Kindertagespflegepersonen, die die Basisqualifikation abgeschlossen haben, diese Tätigkeit neu aufnehmen und keine Berufserfahrung im Bereich der Kinderbetreuung vorweisen können.

Der Stundensatz für die Förderungsleistung beträgt 3,00 € pro Kind und Stunde.

Somit bedeutet dies ein Entgelt (bestehend aus den Sachkosten und der Förderungsleistung) von 5,16 € je Betreuungsstunde (2,16 € + 3,00 €).

Bei 5 Kindern ergibt sich demzufolge ein Stundensatz für die Förderungsleistung von 15,00 € pro Stunde (3,00 € x 5 Kinder). Daraus resultiert der Stundensatz für die Sachkosten und für die Förderungsleistung bei 5 Kindern mit 25,80 € pro Stunde.

10.2.2. Förderungsleistung nach Entgeltgruppe S3 Stufe 3 TvöD SuE

Bei der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S3 handelt es sich um Kindertagespflegepersonen, die diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von mindestens 2 Jahren ausüben oder die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten nachweisen können.

Der Stundensatz für die Förderungsleistung beträgt 3,41 € pro Kind und Stunde.

Somit bedeutet dies ein Entgelt (bestehend aus den Sachkosten und die Förderungsleistung) von 5,57 € je Betreuungsstunde (2,16 € + 3,41 €).

Bei 5 Kindern ergibt sich demzufolge ein Stundensatz für die Förderungsleistung von 17,05 € pro Stunde (3,41 € x 5 Kinder). Daraus resultiert der Stundensatz für die Sachkosten und für die Förderungsleistung bei 5 Kindern mit 27,85 € pro Stunde.

Der Stundensatz für die Sachkosten sowie der Stundensatz für die Förderungsleistung werden bei entsprechender Änderung der Kalkulationsvoraussetzungen (z.B. Änderungen TVöD) entsprechend angepasst und dem Jugendhilfeausschuss zur Abstimmung vorgelegt.

10.3. Einstufung der Kindertagespflegepersonen in die Entgeltstufen

Mit der Erteilung der Pflegeerlaubnis erhält die Kindertagespflegeperson, die im Landkreis tätig ist, in einem separaten Schreiben die Einstufung zur leistungsgerechten und differenzierten Finanzierung der Förderungsleistung.

10.4. Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft [BGW] – 100 % Erstattungsanspruch (vgl. § 43 KitaG)

Als eine angemessene Unfallversicherung werden nur die nachgewiesenen Aufwendungen zur Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Höhe des jährlich angepassten „Pflichtversicherungsbeitrages“ anerkannt. Diese Aufwendungen werden vom auf Antrag vollständig erstattet.

Ausnahme: Muss eine Kindertagespflegeperson nicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beitreten, so sind die nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen für eine private Unfallversicherung entsprechend den aktuellen Beträgen zur Berufsgenossenschaft pro Jahr zu zahlen. Die Ablehnung der Berufsgenossenschaft ist dem Antrag als Voraussetzung der Zahlung beizufügen.

10.5. Alterssicherung/Altersvorsorge/Rentenversicherung [RV] – 50 % Erstattungsanspruch (vgl. § 43 KitaG)

Alterssicherung kann durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden. Es ist darauf zu achten, dass durch die Beitragszahlungen erworbene Ansprüche nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Alterssicherung soll zum Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden wie folgt gewährt

Bei einem monatlichen Gewinn (Einkommen nach Abzug der Betriebskostenpauschale) bis zu einer Höhe von 450,00 € wird Alterssicherung bis max. 48,36 €/Monat erstattet.

Bei einem monatlichen Gewinn (Einkommen nach Abzug der Betriebskostenpauschale) über 450,00 € erfolgt eine hälftige Übernahme vom jeweiligen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Aufwendungen zur Alterssicherung sind dem Amt für Jugend, Familie und Bildung nachzuweisen. Als Nachweis gilt der Vertrag/Police i. V. m. dem Nachweis des tatsächlichen Mittelflusses (z. B. Kontoauszug o. ä.).

Die Erstattung erfolgt nur für den Zeitraum der Leistungserbringung.

10.6. Kranken- und Pflegeversicherung [KV/PV] – 50 % Erstattungsanspruch (vgl. § 43 KitaG)

Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung werden hälftig erstattet.

Die Angemessenheit definiert sich nach § 241 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. den jeweils gültigen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Grundlage der Erstattung bildet der Bescheid der Krankenkasse über die Höhe des Beitragssatzes.

Nichts anderes gilt bei einem privaten Versicherungsträger, sofern die Sätze eines vergleichbaren gesetzlichen Versicherungsträgers nicht überschritten werden.

10.7. Finanzierung der Vor- und Nachbereitungszeit

Es steht außer Frage, dass gut durchdachte pädagogische Arbeit nicht ausschließlich durch den intuitiven „Dienst am Kind“ geleistet werden kann. Vielmehr braucht es Vor- und Nachbereitungszeiten, in denen sich die Kindertagespflegepersonen zurückziehen können, um Gespräche zu planen, Beobachtungen auszuwerten, Portfolios zu schreiben, Angebote und Projekte vorbereiten etc.

Hierfür wird pro Kind und Monat eine Pauschale in Höhe von 50,00 € an die Kindertagespflegepersonen ausgezahlt.

Erfolgt die Aufnahme des Kindes bzw. der Ablauf der Betreuung nicht zum Monatsbeginn/Monatsende wird eine anteilige Zahlung unter Rechnung des Monats zu 21 Tagen erfolgen.

10.8. Finanzierung Eingewöhnung

Wenn ein neues Tageskind aufgenommen wird, ist das für alle Beteiligten erst einmal eine Umstellung. Für die Kindertagespflegeperson, für die Eltern, die möglicherweise ihr Kind zum ersten Mal in die Fremdbetreuung geben, und ganz besonders für das neue Tageskind, welches die neue Umgebung erst noch kennenlernen muss. Vor allem für Kleinkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist der Übergang in die „Fremdbetreuung“ ein einschneidendes Erlebnis. Damit Kinder nicht überfordert werden, sollten Kindertagespflegepersonen sich ausreichend Zeit für die Eingewöhnung nehmen und die Eltern dazu ermutigen sowie darin unterstützen, ihr Kind in dieser Zeit zu begleiten.

Für die Eingewöhnung werden auf Antrag 10 Betreuungstage mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 20 Stunden finanziert. Kinder in der Eingewöhnungszeit belegen einen Betreuungsplatz (vgl. § 38 Abs. 3 KitaG).

10.9. Essengeld Mittagsversorgung

Der Betrag für die Mittagsversorgung wird pauschal gezahlt. Die Höhe des monatlichen Betrages für die Mittagsversorgung je Kind beträgt unabhängig von der Anwesenheit des Kindes 63,30 €. Er wird für 21 Tage/Monat gezahlt.

Erfolgt die Aufnahme des Kindes bzw. der Ablauf der Betreuung nicht zum Monatsbeginn/Monatsende wird eine anteilige Zahlung unter Rechnung des Monats zu 21 Tagen erfolgen.

3,30 € x 21 Tage = 69,30 €/Kind/Monat; abzüglich 6 € als Pauschbetrag für Fehlzeiten = 63,30 €

10.10. Finanzierung in Vertretungssituationen (vgl. § 40 KitaG)

Die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege bedarf aufgrund der sehr restriktiven Grenzen dieses Betreuungsangebotes der besonderen Betrachtung. Bei einem plötzlichen Wegfall der Betreuungsleistung, weil die Kindertagespflegeperson aus zwingenden Gründen diese nicht erbringen kann, entstehen häufig unlösbare Betreuungslücken. Um die Betreuung eines Kindes in diesen Situationen gewährleisten zu können und damit auch weiterhin bedarfs- und rechtsanspruchserfüllend eine Leistung zur Verfügung zu stellen, soll die Betreuung im Vertretungsfall ein lenkendes Element sein.

Müssen Kinder durch eine andere Kindertagespflegeperson betreut werden, dann gelten auch hier die Bedingungen gemäß § 43 SGB VIII, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt wird.

Für die Finanzierung legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes die nachfolgenden Pauschalen fest. Eine abweichende Finanzierung lässt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu.

10.10.1. Vertretung durch Kindertagespflegepersonen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt die Vertretungspauschale für die Betreuung eines Kindes in einer anderen Kindertagespflegestelle mit 45,00 € pro Kind und Tag fest. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Betreuung eines Kindes unter Beachtung der im Pflegeerlaubnisverfahren festgelegten maximal zu betreuenden Kinderanzahl. Zwischen den Kindertagespflegepersonen, die eine Betreuung im Vertretungsfall (nicht planbare Ausfälle) absichern, sind entsprechende Vereinbarungen zur Kooperation/Vernetzung zu schließen.

Kann die Betreuung eines oder mehrerer Kinder bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson (nicht planbare Ausfälle) durch eine andere Betreuungsperson in den Räumlichkeiten der ausfallenden Kindertagespflegestelle übernommen werden, so muss diese aufsuchende Betreuungsperson durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 KitaG als geeignet eingeschätzt worden sein.

Die Zahlung erfolgt durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

10.11. Kostenausgleich (vgl. § 43 KitaG)

Werden Kinder betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Elbe-Elster haben, übernimmt das Amt für Jugend, Familie und Bildung die Finanzierung der Kindertagespflegestellen im Landkreis. Dazu ist der Rechtsanspruch, der Betreuungsvertrag und die Kostenübernahmeerklärung anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Amt für Jugend, Familie und Bildung einzureichen.

11. Großtagespflegestelle (vgl. § 35 KitaG)

Großtagespflegestellen stellen einen Verbund von Kindertagespflegepersonen dar, die in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten tätig sind. Die Grundlage und die Voraussetzungen hierfür finden sich in § 35 KitaG. Eine Kindertagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle erhält grundsätzlich die gleichen laufenden Geldleistungen wie eine Kindertagespflegeperson, die nicht in einer Großtagespflegestelle tätig ist.

12. Vertragsregeln (vgl. § 39 KitaG)

Zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten wird ein Betreuungsvertrag geschlossen. Änderungen, Streichungen, Zusätze und der Verzicht aus Rechten des Betreuungsvertrages, welche formell in den Vertrag eingreifen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien.

Der Betreuungsvertrag zwischen den Kindertagespflegepersonen und den Personensorgeberechtigten wird vom Amt für Jugend, Familie und Bildung nach Vorlage des Antrages für die Kindertagespflegepersonen zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für Änderungen und Kündigungen.

Der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung eines Betreuungsvertrages sind unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme oder Beendigung des Betreuungsvertrags dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kindertagespflegeperson (…) anzuzeigen.

Dem Antrag sind der Bescheid zum Rechtsanspruch des Kindes auf Betreuung gemäß § 1 KitaG und bei Kindern aus anderen Zuständigkeiten (z. B. aus anderen Landkreisen, kreisfreien Städten des Landes Brandenburg und dem Land Berlin) ergänzend der Bescheid zum Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII beizufügen. Gleiches gilt bei Änderungen zu den genannten Bescheiden.

13. Inkrafttreten

Die Richtlinie (Teil 1 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege) tritt rückwirkend zum 01.08.2023 in Kraft.

Die Richtlinie (Teil 2 Finanzierung von Kindertagespflegepersonen) tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 08. November 2017 außer Kraft.

Herzberg (Elster), den 8. November 2023

Christian Jaschinski
Landrat