Gemäß § 5 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde, vertreten durch das Amt Kleine Elster, die Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße K6229 für die Gemeinde Babben wie folgt festgesetzt:
Die Ortsdurchfahrt beginnt bei Abschnitt 030 km 4+724 und endet bei Abschnitt 030 km 5+554. Die Baulast des Landkreises beschränkt sich auf die Fahrbahn. Die Fahrbahn wird durch die seitlichen Bordsteine begrenzt. Zur Fahrbahn gehört ein seitlicher Streifen von 1,5 m Breite, soweit kein Bordstein vorhanden ist.
Besonderheiten/ Abweichungen:
Befindet sich ein Entwässerungsgraben bzw. eine Entwässerungsmulde neben der Straße, gehört der Graben einschließlich straßenabgewandter Böschung zur Baulast des Landkreises.
Die Bäume zwischen km 4+980 (Teich) und km 5+200 (Kreuzung an der Gaststätte) stehen in der Baulast der Gemeinde, auch wenn kein Bord vorhanden ist und die Entfernung zur Straßenkante geringer als 1,5 m beträgt.
Die Amphibienleiteinrichtung am Teich gehört zur Baulast des Landkreises, außer eingezäunter Bereich (privat).
Die Festsetzung vom 17.03.2000 wird aufgehoben.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Gebäudemanagement, Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Herzberg, 18.01.2023