Gemäß § 5 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde, vertreten durch das Amt Kleine Elster, die Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße K6228 für die Gemeinde Massen-Niederlausitz wie folgt festgesetzt:
Die Ortsdurchfahrt beginnt bei Abschnitt 015 km 0+000 und endet bei Abschnitt 015 km 0+052. Die Baulast des Landkreises beschränkt sich auf die Fahrbahn. Die Fahrbahn wird durch die seitlichen Bordsteine begrenzt. Zur Fahrbahn gehört ein seitlicher Streifen von 1,5 m Breite, soweit kein Bordstein vorhanden ist.
Besonderheiten/ Abweichungen:
Im Kreuzungsbereich K 6227/6228 befindet sich ein Versickerungsgraben. Der Graben sowie die sich anschließende Grünfläche gehören bis zur Grenze der anliegenden Grundstücke zur Straßenbaulast, auch wenn diese Breite über 1,5 m beträgt.
Die Festsetzung vom 17.03.2000 wird aufgehoben.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Gebäudemanagement, Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Herzberg, 18.01.2023