Aufgrund der §§ 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07.[Nr.19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBl. l/08, [Nr. 10], S.186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019(GVBI.I/19, (Nr.42), S.11) i.V.m. §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19 Juni 2019 (GVBl. l/19.[Nr.36]), hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2023 mit Beschluss Nr. BV-715/2023 folgende
Satzung beschlossen.
(1) Der Landkreis Elbe-Elster ist nach dem Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Landkreis Elbe-Elster ist verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.
(2) Der Landkreis Elbe-Elster erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst, die Regionalleitstelle Lausitz in Cottbus und die Rettungswachen in Bad Liebenwerda, Doberlug-Kirchhain, Elsterwerda, Finsterwalde, Großthiemig, Herzberg, Oppelhain, Schönewalde, Sonnewalde, Uebigau, Burxdorf und Schlieben samt der personellen und sächlichen Ausstattung und einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die allgemeine Verwaltung des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster.
(4) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel für den Rettungsdienst trifft die Regionalleitstelle Lausitz in Cottbus unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
| (5) Die Gebühren entstehen | |
| 1. | bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; |
| 2. | bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten im Sinne des § 3 Abs. 1 BbgRettG; |
| 3. | bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist; |
| 4. | für einen durch den Patienten willentlich bestellten aber trotz entsprechender medizinischer Indikation nicht benutzten Krankentransportwagen oder Rettungswagen mit der ernsthaften und endgültigen Ablehnung des Transportes durch den Patienten; |
| 5. | bei einer vorsätzlichen, in einer ex-ante-Perspektive für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Bürger erkennbar nicht notwendigen Alarmierung von Mitteln des Rettungsdienstes oder des Krankentransportes mit der sachgerechten Disposition der Rettungsmittel durch die Leitstelle; |
| 6. | bei der Disposition von Rettungsmitteln für Fälle der Tragehilfe mit der Durchführung der Tragehilfe. |
(1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes und/oder die Inanspruchnahme eines Notarztes als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Zusätzlich wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer, gerechnet ab dem ersten Kilometer der Hinfahrt ab dem Standort des Wagens, erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.
(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:
| 1. | Für die Inanspruchnahme | |
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| a) | eines Rettungswagens für die Notfallrettung — 1.205,90 € |
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| b) | eines Krankentransportwagens für die Notfallrettung — 1.205,90 € |
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| c) | eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges — 475,80 € |
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| d) | eines Notarztes — 434,00 € |
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| e) | eines Notarztwagens (a + d) — 1.639,90 € |
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| f) | eines Krankentransportwagens für den Krankentransport — 322,70 € |
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| g) | eines Rettungstransportwagens für den Krankentransport — 322,70 € |
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| h) | eines Rettungsmittels zur Tragehilfe — 322,70 € |
| 2. | Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke | |
| je angefangenem Kilometer | 0,46 € |
(3) Außerdem werden von dem Gebührenschuldner die tatsächlich entstandenen Personal- und Sachkosten, die die Feuerwehren gemäß § 44 Abs. 2 BbgBKG für ihren Einsatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 BbgRettG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BbgBKG dem Träger des Rettungsdienstes (Aufgabenträger) in Rechnung stellen, erhoben. Die Abrechnung der Personal- und Sachleistungen erfolgt minutengenau.
(1) Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
(2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren werden dem Gebührenschuldner gegenüber durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Elbe-Elster vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten bereit erklärt.
(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebühren ihrer Versicherten ganz oder teilweise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.
(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Rettungsdienst und qualifizierten Krankentransport vom 12.Dezember 2022 außer Kraft.
Herzberg, den 12. Dezember 2023