Auf Grund der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 14.09.2023 (Gesch-Z: 07-32-2211/2023-005/010) wird auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
| A. | Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen (hier: „Veranstaltung“): | |
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| 1. | Diese sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen. Die Veranstaltungen können mit zusätzlichen Auflagen beschränkt oder verboten werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. |
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| 2. | Diese dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Alles auf einer der o. g. Veranstaltungen aufgestellte Geflügel muss (längstens sieben Tage) vor der jeweiligen Veranstaltung mit negativem Ergebnis klinisch tierärztlich und virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus untersucht werden. Die Probenahme ist durch einen beauftragten Tierarzt durchzuführen. Die Durchführung der Untersuchung kann in akkreditierten Laboren erfolgen. |
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| 3. | Eine Ausnahme von Pkt. 2 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung gilt nur für Geflügel (außer Enten und Gänse), deren Heimatort sich im Landkreis Elbe-Elster befindet und auf der jeweiligen Veranstaltung ausschließlich Geflügel aus dem Landkreis Elbe-Elster aufgestellt wird. Dieses muss längstens 7 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht werden. Die Aufzeichnungen der Untersuchung müssen mindestens Angaben zur Mortalität und, wenn vorhanden, zu Legeleistung und Zunahmeraten enthalten. |
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| 4. | Alle Enten und Gänse, die auf einer Veranstaltung aufgestellt werden sollen, sind einer klinischen und virologischen Untersuchung auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer zu unterziehen. Die entsprechende tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der o. g. Untersuchung ist zur Veranstaltung mitzuführen. |
| B. | Abgabe im Reisegewerbe: | |
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| Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe | |
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| 1. | klinisch tierärztlich untersucht worden ist und im Falle von Enten und Gänsen virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer mit negativem Ergebnis auf das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersucht worden sind. Es sind mindestens 60 Tiere des Bestandes zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Bei Beständen mit weniger als 60 Tieren, ist der Gesamtbestand virologisch zu untersuchen. |
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| 2. | Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist. |
| C. | Sofortige Vollziehung | |
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| Die sofortige Vollziehung der Punkte A. und B. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) kraft Gesetzes gilt. Das bedeutet, dass die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wird. | |
| D. | Außerkrafttreten | |
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| Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 29.09.2023, bekanntgemacht am 18.10.2023 im Amtsblatt 18 des Landkreises Elbe-Elster unter dem Aktenzeichen 39/39-26, wird aufgehoben und durch diese Tierseuchenallgemeinverfügung im Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe ersetzt. | |
| E. | Inkrafttreten | |
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| Diese Tierseuchenallgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster amtlich bekanntgegeben und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. | |
Hinweis:
Der vollständige Inhalt der Tierseuchenallgemeinverfügung kann auch zu den Geschäftszeiten des Landkreises Elbe-Elster, AVLL, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg eingesehen werden.
Begründung:
Bei der aviären Influenza, auch Geflügelpest genannt, handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die ihr natürliches Reservoir in wilden Wasservögeln hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering- oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) können spontan zu einer hochpathogenen Form mutieren. Diese kann schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit hohe Leiden und Schäden bei den Tieren sowie hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot, Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier von infizierten Tieren können virushaltig sein.
Die Zahl der HPAIV (Hochpathogenes aviäres Influenzavirus) H5-Ausbrüche bei Geflügel in Europa mit zahlreichen Sekundärausbrüchen seien laut Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) im November 2023 sprunghaft angestiegen. Insgesamt waren allein im November europaweit mehr als 1,6 Millionen Vögel (Puten, Hühner, Wassergeflügel) von den Ausbrüchen betroffen. Auch bei Wildvögeln ist die Zahl der Fälle in Europa im November 2023 sprunghaft auf über 100 angestiegen.
Die seit Oktober 2023 in Europa charakterisierten H5N1-HPAI-Viren weisen laut FLI neue und unterschiedliche Genotypen auf, die vermutlich durch Reassortierung – einen Austausch bzw. die Neukombination genetischen Materials - zirkulierender HPAI-Viren mit verschiedenen LPAI-Viren entstanden sind. Es ist eine erhöhte Anzahl neuer Genotypen mit einem erneuten Trend zu mehr Regionalität festzustellen.
Laut Risikoeinschätzung des FLI vom 07.12.2023 wurden in Deutschland im November 2023 bisher vier neue HPAI-Genotypen nachgewiesen. Ein Genotyp, der auch in den Niederlanden und Dänemark zirkuliert, wurde bei Wildvögeln und in einer Geflügelhaltung in Niedersachsen und Schleswig-Holstein nachgewiesen. Ein weiterer Genotyp mit ähnlichem Verbreitungsmuster wurde bei einer Nonnengans in Schleswig-Holstein bestimmt. Ein dritter Genotyp, der möglicherweise auf diese Viren zurückzuführen ist, wurde bisher nur bei Geflügel in einer Privathaltung in Schleswig-Holstein und einer Putenhaltung in Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. Der vierte neue Genotyp wurde in einem Zuchtbestand in Thüringen und einem Kranich in Hamburg nachgewiesen.
In Brandenburg wurden bisher im Jahr 2023 41 Fälle bei Wildvögeln festgestellt. Im Zeitraum Oktober 2023 bis zum heutigen Tage wurde die aviäre Influenza bei gehaltenem Geflügel in vier Betrieben in Brandenburg und angrenzenden Bundesländern festgestellt. Am 19.10.2023 in einem Tierpark bei 9 Enten und einem gehaltenen Vogel im Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt, am 21.11.2023 in einem Putenbestand mit 25.193 Tieren im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern, am 30.11.2023 in einem Putenbestand mit 11.446 Tieren im Landkreis Ostprignitz-Ruppin in Brandenburg und am 06.12.2023 in einem Geflügelbestand mit 6.725 Tieren im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern.
In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln. Im Winter kommt es witterungsbedingt zu einer erhöhten Bewegungsdynamik (auch über größere Entfernungen) und stellenweise zu hohen Rastbeständen. Zeitgleich begünstigen klein- bis mittelräumige Bewegungen von rastenden Wasservogelarten die Verbreitung des Virus auch über kurze Distanzen in andere Populationen.
Kalte Temperaturen und schwächere UV-Strahlung stellen günstige Bedingungen für das Überdauern von HPAI Viren dar. Die Möglichkeit weiterer Reassortierungsereignisse sind in den kommenden Wochen wahrscheinlich, wenn Wasservögel, die zu dieser Zeit häufig mit niedrig pathogenen Influenzaviren infiziert sind, an Rastplätzen zusammentreffen.
Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit hohen Wasservogeldichten an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands wird vom FLI als hoch eingestuft. Ebenso das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln, da die Meldungen von Wildvogelfällen seit Ende Oktober 2023 wieder steigen. Eine steigende Zahl von Ausbrüchen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Europa weise auf ein aktuelles Gefährdungspotenzial hin.
Derzeit gehe das FLI von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb der EU und auch innerhalb Deutschlands aus. Auch das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als hoch eingeschätzt. Ebenso wird für Deutschland das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren in Wassergeflügelhaltungen als hoch eingestuft.
Gestützt auf die Risikoeinschätzung des FLI vom 07.12.2023 sollten direkte oder indirekte Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wildlebenden Wasservögeln oder natürlichen Gewässern vollständig vermieden werden, um eine Einschleppung zu verhindern. Geflügel- oder Vogelausstellungen bzw. die Abgabe von Lebendgeflügel (im Reisegewerbe), auch im überregionalen Verkehr, sollten unterbunden oder wirksam überwacht werden. Ein Zusammenbringen von (Rasse-) Geflügel unterschiedlicher Herkünfte und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort sollte unbedingt vermieden werden.
Rechtliche Würdigung
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierGesG ist die zuständige Behörde vor Ort (hier: AVLL) für die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen.
Der Landkreis Elbe-Elster ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG). Das AVLL trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.
Grundlage für diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist die andauernde enzootische Geflügelpestlage bei Wildvögeln in Deutschland und dem Land Brandenburg. Die Tierseuchenallgemeinverfügung legt die Untersuchungspflicht der Tiere vor dem Handel und Veranstaltungen fest, so dass das Risiko eines Eintrags bzw. der Verbreitung des HPAI in Hausgeflügelbestände durch überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe und über Geflügelveranstaltungen in hiesige Bestände minimiert werden soll.
Die Bekämpfung von HPAIV ist in der Verordnung (EU) 2016/429 und Verordnung (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 Buchst a) sublit. iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882.
Der Regelungsgehalt des Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern sie dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und angemessen sind. Somit gilt die nationale Geflügelpest-Verordnung in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Die angeordneten Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Zieles,
die Verbreitung des Virus zu verhindern, ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken.
Die angeordneten Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zum persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht. Individuelle Interessen des von dieser Tierseuchenallgemeinverfügung betroffenen Personenkreises haben angesichts der Seuchenlage ausnahmsweise hinter dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Seuchenbekämpfung zurückzutreten.
Eine Verschleppung der Tierseuche in andere Nutzgeflügelbestände könnte zu einer Erkrankung der Tiere führen und hier die Tötung des gesamten Bestandes nach sich ziehen. Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Tierseuche betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landes- und bundesweit.
Die Pflichten und Maßnahmen im Rahmen von Veranstaltungen mit Geflügel und bei der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.
Zu A. 1. – 4.
Gemäß § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Veranstaltungen der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen. Gemäß § 4 Abs. 2 ViehVerkV kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Davon macht das AVLL des Landkreises Elbe-Elster in Form der angeordneten Probenahme und klinischen Untersuchungspflicht Gebrauch, um die Verbreitung des HPAI-Virus in und zwischen Geflügelbeständen zu verhindern (zu minimieren).
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) vom 14.09.2023 und der Risikoeinschätzung des FLI vom 07.12.2023 ist es erforderlich, angemessen und verhältnismäßig zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Geflügelveranstaltungen und Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe mit zusätzlichen Anforderungen in Form einer Tierseuchenallgemeinverfügung anzuordnen.
Nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) ordnet die zuständige Behörde an, dass die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
Weiterhin wird angeordnet, dass das zur Ausstellung vorgesehene Geflügel gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) GeflPestSchV virologisch auf das HPAI-Virus untersucht werden muss, wenn auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestelltes Geflügel aus Betrieben dessen Herkunftsbestand nicht im Landkreis Elbe-Elster ansässig ist.
Ferner wird, gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c) GeflPestSchV angeordnet, dass alles auf einer Veranstaltung ausgestellte Geflügel klinisch tierärztlich untersucht werden muss.
Alle zur Ausstellung vorgesehenen Enten und Gänse sind nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GeflPestSchV virologisch auf das HPAI-Virus zu untersuchen.
Nach § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 TierGesG erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Auf Grundlage von § 38 Abs.11 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 10 TierGesG i. V. m. § 7 Abs. 6 GeflPestSchV und § 4 Abs. 2 ViehVerkV ordnet das AVLL des Landkreises Elbe-Elster an, dass bei überregionalen Veranstaltungen mit Geflügel, alle Bestände klinisch und virologisch zu untersuchen sind.
Im letzten Jahr kam es im Zusammenhang mit einer Geflügelausstellung in Mecklenburg-Vorpommern zu einer Weiterverbreitung des HPAI-Virus in ca. 60 Rassegeflügelbestände in vier Bundesländern mit weitreichenden Folgen einschließlich der Tötung von Tierbeständen. Von der Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GeflPestSchV kann in diesem Fall kein Gebrauch gemacht werden, da im Falle einer Weiterverbreitung des HPAI-Virus durch Geflügelausstellungen, bei denen Geflügel aus den angrenzenden Landkreisen Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Wittenberg, Nordsachsen und Meißen teilnehmen, das betroffenen Gebiet so groß und die Anzahl der Geflügelhaltungen so vielzählig wären, dass eine effektive und schnelle Bekämpfung der Tierseuche nicht gegeben wäre. Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordnete Maßnahme sind nicht ersichtlich. Zudem schätzt das FLI (vgl. Risikoeinschätzung vom 07.12.2023) das Eintragsrisiko durch Abgabe im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen als hoch ein. Es empfiehlt Geflügel- oder Vogelausstellungen bzw. die Abgabe von Lebendgeflügel (im Reisegewerbe), auch im überregionalen Verkehr, zu unterbinden oder wirksam zu überwachen. Ein Zusammenbringen von (Rasse-)Geflügel unterschiedlicher Herkünfte und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort solle unbedingt vermieden werden.
Zu B.
Nach § 14a GeflPestSchV kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich und im Fall von Enten und Gänsen, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Geflügelpest-Virus untersucht worden ist. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Der Handel im Reisegewerbe birgt ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko für die überregionale Verschleppung der HPAI. Das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird vom FLI als hoch eingeschätzt und empfiehlt, die Abgabe von Lebendgeflügel (im Reisegewerbe), auch im überregionalen Verkehr, zu unterbinden oder wirksam zu überwachen.
Um die tiergesundheitlichen Folgen einer Infektion mit dem HPAI-Virus und die daraus resultierenden Folgen für weitere Bestände zu verhindern, ist die Bekämpfung und Eindämmung eines HPAI-Seuchengeschehens erforderlich, die die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe nur unter den vorgenannten Bedingungen zulassen.
Die angeordneten Pflichten dienen der Vermeidung (Minimierung) der Verschleppung des Geflügelpest-Virus insbesondere durch den Handel mit Geflügel im Reisegewerbe. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist die Untersuchungspflicht vor Abgabe solcher Tiere eine geeignete Maßnahme, um eine Verschleppung der HPAI und das Übertragungsrisiko weitest möglich auszuschließen. Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordnete Maßnahme sind nicht ersichtlich.
Zu C. Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden.
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.
Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre sowie dadurch den empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenprävention erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen der einzelnen Tierhalter gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung im Rahmen eines möglichen Gerichtsverfahrens hinauszuschieben. Die notwendigen Maßnahmen müssen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden. Bei einer zeitlichen Verzögerung durch mögliche Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung würde die Gefahr der nicht rechtzeitigen Erkennung und/oder Verbreitung der Geflügelpest begünstigt.
Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter bzw. Veranstalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.
Hinweis:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 64 Nr. 14b Geflügelpestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Zu D. und E. Bekanntmachung
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG kann in der Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde in Buchstabe E dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.
Hinweis:
Ein gegen diese Allgemeinverfügung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Weiderherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches kann bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Str. 27, 03050 Cottbus beantragt werden.
| Gesetzliche Grundlagen: | |
| - | Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2852), in der geltenden Fassung, |
| - | Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBI. I/02 Nr. 2 S.14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. I/16 Nr. 5) |
| - | Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) |
| - | Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2664), in der geltenden Fassung, |
| - | Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.4) |
| - | Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) |
| - | Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 71) |
| Aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften wird ausdrücklich nochmals daran erinnert, dass dennoch | |
| • | jeder, der Geflügel hält oder halten will, dies dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft gemäß Viehverkehrsverordnung anzuzeigen hat, |
| • | Biosicherheitsmaßnahmen und die Dokumentationsverpflichtungen auch in kleinen (Hobby-) Geflügelhaltungen nach wie vor einzuhalten sind und |
| • | Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit lebendem Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft schriftlich anzuzeigen sind. |
Das Land Brandenburg führt das Wildvogelmonitoring weiterhin intensiv fort. Bei erneuten Geflügelpestfällen bei Wildvögeln kann das AVLL die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erneut ergreifen.
Herzberg, 15.12.2023
Im Auftrag