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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster

zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 29.09.2022 des Landkreises Elbe-Elster nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i. V. m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Person

Entsprechend der mir erteilten allgemeinen Weisung gemäß § 28 Absatz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 Bbg GDG i.V.m. § 121 Absatz 2 Nummer 2 BbgkVerf des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 01.02.2023 ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung vom 29.09.2022 des Landkreises Elbe-Elster nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i. V. m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Person wird mit Wirkung ab 13.2.2023 aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster in Kraft.

Begründung:

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist in den letzten Monaten deutlich gesunken. Dadurch ist eine Aufhebung sämtlicher Absonderungs- und Isolationsmaßnahmen und damit eine Aufhebung der jeweils in den Landkreisen und kreisfreien Städten derzeit bis zum 31.03.2023 geltenden Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachts- sowie positiv auf das Coronavirus getestete Personen gerechtfertigt.

Voraussetzung für eine Isolationspflicht ist der Nachweis durch einen zertifizierten Antigentest oder einen PCR-Bestätigungstest. Gegenwärtig lassen sich jedoch viele Menschen, die sich krank fühlen, entweder gar nicht testen oder sie machen lediglich einen Antigenselbsttest.

Insofern besteht die Situation, dass nur noch ein Bruchteil der Infizierten überhaupt erkannt wird. Daher ist es infektiologisch-medizinisch vertretbar, wenn, wie bei anderen Infektionskrankheiten auch, sich jede infizierte bzw. positiv getestete Person in Eigenverantwortung selbst isoliert. Es gilt weiterhin, wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben. Medizinische und pflegerische Einrichtungen halten ein Hygienekonzept bzw. Hygienepläne vor, welche auch bei SARS-CoV-2 Anwendung finden. Somit können diese Einrichtungen infektions-präventive Maßnahmen selbst festlegen.

Maßgeblich für die Aufhebung der Absonderungs-und Isolationspflichten ist darüber hinaus, dass in der aktuellen Sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (16.01.2023) der Anspruch auf kostenlose Freitestung nach § 4a TestV entfallen ist. Insbesondere medizinisches Personal hatte die kostenlosen Freitestungen in Anspruch genommen, die nunmehr entfallen sind.

Darüber hinaus sind die derzeit noch bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen in § 28b Absatz 1 IfSG (Testung vor Besuch einer medizinischen/pflegerischen Einrichtung und mindestens dreimalige Testung des Personals pro Kalenderwoche sowie die Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 11 IfSG) zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere der vulnerablen Personengruppen und zur Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems bis zu ihrem Außerkrafttreten mehr als ausreichend.

Nach aktuellen Bundesvorgaben gibt es zudem eine Diskrepanz zwischen gültiger TestV, die am 28.02.2023 ausläuft, und der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 28b IfSG, die derzeit noch bis voraussichtlich zum 07.04.2023 für medizinisches/pflegerisches Personal und Besucher*innen gilt.

Sowohl das Land als auch der Bundesgesetzgeber haben drüber hinaus auf das Infektionsgeschehen reagiert und das Außerkrafttreten der Maskenpflicht im ÖPNV und im Regional- und Fernverkehr zum

02. Februar 2023 beschlossen. Die Aufhebung der Absonderungs- und Isolationspflichten und damit weiterer Schutzmaßnahmen ist damit eine weitere gerechtfertigte Reaktion auf das Infektionsgeschehen.

Ein Festhalten an den Absonderungs-und Isolationspflichten ist aus den genannten Gründen nicht mehr gerechtfertigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.

Hinweis:

Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.

Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde in der oben bezeichneten Form oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, schriftlich oder zur Niederschrift die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen.

Der Antrag kann beim Verwaltungsgericht auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Cottbus nach Maßgabe der unter www.erv.brandenburg.de geregelten Voraussetzungen gestellt werden.

Herzberg, 08. Februar 2023

In Vertretung
Roland Neumann
Beigeordneter und Dezernent