Aufgrund der §§ 69 und 65 i.V.m. § 131 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10]), i.V.m. § 11 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl. II/08, [Nr. 3], S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2023 (GVBl. II/23, [Nr.58]), wird nach Beschluss des Kreistages vom 7. April 2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan wird für die Haushaltsjahre
| 2025 | und | 2026 | |
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag (Euro) der | |||
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| ordentlichen Erträge auf | 275.267.300 |
| 286.348.600 |
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| ordentlichen Aufwendungen auf | 290.089.700 |
| 301.198.900 |
|
| außerordentlichen Erträge auf | 0 |
| 0 |
|
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 |
| 0 |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag (Euro) der | |||
| Einzahlungen auf | 287.500.900 |
| 328.380.800 |
| Auszahlungen auf | 302.131.500 |
| 345.182.800 |
| festgesetzt. | ||||
| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes (Euro) entfallen auf: | ||||
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 268.195.100 |
| 278.756.300 |
|
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 281.678.100 |
| 291.927.300 |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 18.461.100 |
| 49.624.500 |
|
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 19.324.300 |
| 53.031.000 |
|
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 844.700 |
| 0 |
|
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 1.129.100 |
| 224.500 |
|
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 |
| 0 |
|
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 |
| 0 |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Jahre 2025 und 2026 nicht festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen wird im Haushaltsjahr
| 2025 auf | und in | 2026 auf |
| 9.995.900 Euro |
| 5.072.000 Euro |
festgesetzt.
Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Jahr 2025 auf — 41,85 v. H.
und für das Jahr 2026 auf — 41,85 v. H.
der für das Jahr 2025 bzw. 2026 geltenden Umlagegrundlagen, entsprechend der Orientierungsdaten 2025 und 2026, auf der Grundlage von § 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 12], S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I/22, [Nr.34]), festgesetzt. Die Kreisumlage ist in 12 Teilbeträgen zum 15. eines jeden Monats durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entsprechend des jeweiligen Heranziehungsbescheides auf das Konto des Landkreises Elbe-Elster zu entrichten.
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 4. | Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen, die sich aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ergeben, die aber durch Zahlungen anderer Körperschaften gedeckt werden und Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen aufgrund von zweckgebundenen Zuwendungen, bedürfen unabhängig von den Wertgrenzen nicht der Zustimmung des Kreistages. | |
| 5. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis um 10.000.000 Euro für das Haushaltsjahr 2025 auf 24.822.400 Euro und für das Haushaltsjahr 2026 auf 24.850.300 Euro |
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| b) | bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 10.000.000 Euro |
festgesetzt.
Herzberg (Elster), den 08.04.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit gemäß § 69 Abs. 5 BbgKVerf öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
Die Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 nebst Bestandteilen und Anlagen liegt im Finanzverwaltungsamt (Zimmer 218/219) im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg (Elster), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit das vollständige Dokument im Onlineportal des Landkreises Elbe-Elster unter https://www.lkee.de/Aktuelles-Kreistag/Haushaltspläne einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung erfolgte Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Es gilt dagegen auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Herzberg (Elster), den 08.04.2025