Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat auf Grund des § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 13, 14 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10]) in seiner Sitzung am 7. April 2025 folgende Satzung über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Elbe-Elster beschlossen:
Für die in § 3 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster vom 2. Dezember 2014, in der Fassung der Vierten Änderung vom 9. Juli 2024, aufgeführten Formen der Beteiligung der Einwohnerschaft werden folgende Einzelheiten bestimmt:
(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner des Landkreises ist berechtigt, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Diese Recht gilt auch für Personen, die nicht die Einwohnereigenschaft haben, wenn sie von kreislichen Angelegenheiten besonders betroffen sind.
(2) Die Anfragen bzw. die Vorschläge und Anregungen sollen spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung der oder dem Vorsitzenden (über das Kreistagsbüro) vorliegen und werden von dort zur Beantwortung bzw. Stellungnahme weiterverteilt Anfragen an die Landrätin oder den Landrat können durch beauftragte Dienstkräfte der Verwaltung beantwortet werden.
(3) Nach der Beantwortung der schriftlich eingereichten Fragen können auch Fragen ohne vorherige Anmeldung im Rahmen der Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde gestellt werden.
(4) In den Sitzungen des Kreistages können die Anfragen unter dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde“ gestellt und begründet, und die Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Die Redezeit soll drei Minuten nicht übersteigen.
(5) Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet. Ist der Fragesteller nicht anwesend oder kann die Frage in der Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine schriftliche Beantwortung. Das gleiche gilt für die Stellungnahme zu Vorschlägen und Anregungen.
(6) Im Anschluss an die Beantwortung bzw. die Stellungnahmen können bis zu fünf Zusatzfragen gestellt werden, von denen zwei der fragestellenden Person zustehen. Die Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Sie dürfen keine Wertung beinhalten. Ist eine mündliche Beantwortung der Zusatzfragen in der Sitzung nicht möglich, sind sie unverzüglich schriftlich zu beantworten. Die Antwort ist der Niederschrift beizufügen.
(7) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung, soweit durch ein Mitglied des Kreistages oder eine Fraktion ein entsprechender Beschlussvorschlag eingebracht wird.
(8) Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch die oder den Vorsitzenden zurückgewiesen werden, wenn sie nicht Angelegenheiten des Landkreises betreffen.
(9) Die Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde soll höchstens 45 Minuten betragen. Sind bis dahin nicht alle Fragen beantwortet worden, so werden die Antworten der noch offenen Fragen den Fragestellern schriftlich mitgeteilt.
(1) Die Einwohnerschaft eines abgegrenzten Gebietes des Landkreises kann beantragen, dass eine Einwohnerschaftsversammlung zur Erörterung einer sie im besonderen Maße betreffenden Kreisangelegenheit durchgeführt wird.
(2) Die Landrätin oder der Landrat beruft unter Angabe der Tagesordnung und des Gebietes, auf das die Einwohnerschaftsversammlung begrenzt wird, die Einwohnerschaftsversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse. Die Landrätin oder der Landrat oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Versammlung. Alle Personen, die in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerschaftsversammlung Rederecht. Über die Einwohnerschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Kreistag zuzuleiten.
(3) Der Antrag auf Einberufung einer Einwohnerschaftsversammlung muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Kreisangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerschaftsversammlung waren. Der Antrag muss von mindestens fünf von hundert der Einwohnerinnen und Einwohner des begrenzten Gebietes, auf das sich der Antrag bezieht, unterschrieben sein.
(4) Einwohnerschaftsversammlungen können auch für Bevölkerungsgruppen, die von einer Kreisangelegenheit besonders betroffen sind, sowie in Angelegenheiten, welche für die Entwicklung des Landkreises von besonderer Bedeutung sind, durchgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Kreistag unterrichtet die Einwohnerschaft durch die Landrätin oder den Landrat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkreises und fördert die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Lösung der kommunalen Aufgaben. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren, ist die Einwohnerschaft möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen zu unterrichten. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(2) Jede Person hat das Recht, in die Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung des Kreistages und seiner Ausschüsse zu behandelnden Tagesordnungspunkte, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses sowie in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Einsicht zu nehmen. Dieses Recht kann während der Dienststunden im Kreistagsbüro der Kreisverwaltung sowie über die Homepage des Landkreises wahrgenommen werden. Beschlüsse nichtöffentlicher Sitzungen sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
(3) Die Unterrichtung der Einwohnerschaft erfolgt über den Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster, über die Homepage des Landkreises sowie durch Pressemitteilungen in lokalen und überregionalen Medien.
(1) Der Kreistag kann beschließen, dass in wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, die alle Einwohnerinnen und Einwohner oder auch Gruppen von Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises gleichermaßen betreffen, eine Befragung aller Einwohnerinnen und Einwohnern bzw. der von den jeweiligen Angelegenheiten betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern durchgeführt wird. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit nicht vom Kreistag ein abweichendes Verfahren beschlossen wird, erfolgt die Einwohnerschaftsbefragung schriftlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster und nachrichtlich im Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster sowie über die Homepage des Landkreises Elbe-Elster. Sie muss in den Sachstand einführen und eine bestimmte Frage enthalten. Die Antwort erfolgt auf in diesen Medien bereitgestellten Vordrucken durch Ankreuzen des mit JA oder NEIN gekennzeichneten Kästchens. Die Vordrucke sind per Brief, Telefax, Mail innerhalb einer vom Kreistag festzulegenden Frist an die Kreisverwaltung zu senden oder persönlich abzugeben. Zur Vermeidung doppelter Antworten und Antworten von Personen, an die die Einwohnerschaftsbefragung nicht gerichtet ist, sind auf dem Antwortvordruck Name und Anschrift sowie Geburtsdatum anzugeben sowie durch Unterschrift die eigenhändige Ausfüllung zu bescheinigen.
(3) Zur Teilnahme an der Einwohnerschaftsbefragung berechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Elbe-Elster, die am letzten Tag der vom Kreistag festgelegten Frist das 14. Lebensjahr vollendet haben. Befragungen von Kindern und Jugendlichen nach § 3a der Hauptsatzung bleiben unberührt. Soweit der Kreistag beschließt, nur die von der jeweiligen Angelegenheiten betroffene Einwohnerinnen und Einwohnern zu befragen, entscheidet er auch über die Abgrenzung dieser Gruppe.
(4) Die Feststellung des Ergebnisses der Einwohnerschaftsbefragung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Kreistages und seinen Stellvertretern oder Stellvertreterinnen, welche für die Sammlung der eingegangenen Antwortvordrucke und deren Auswertung durch Hilfskräfte der Kreisverwaltung unterstützt werden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die eingegangenen Antworten sind nach Bekanntmachung des Ergebnisses zu vernichten.
(5) Das Ergebnis der Einwohnerschaftsbefragung wird gemäß § 20 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Das Ergebnis der Einwohnerschaftsbefragung ist nicht bindend. Es soll in der nächsten Sitzung des Kreistages behandelt werden. Eine Einwohnerschaftsbefragung über Gegenstände des § 15 Abs. 5 BbgKVerf ist unzulässig.
(1) Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten des Landkreises mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an den Landkreis zu wenden. Die einreichende Person ist innerhalb von 4 Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.
(2) Die Beantwortung erfolgt durch das für die Entscheidung der jeweiligen Angelegenheit zuständigen Organ des Landkreises. Soweit nicht die Zuständigkeit des Kreistages oder der Landrätin bzw. des Landrates gegeben ist, entscheidet der Kreisausschuss über die Beantwortung.
(3) Der Kreisausschuss kann den zuständigen Fachausschuss zur Stellungnahme auffordern oder die Eingabenführerin oder den Eingabenführer (Petenten) zu ihren/seinem Anliegen persönlich hören. Mit dieser Anhörung können auch einzelne Mitglieder beauftragt werden.
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit des Landkreises berät und entscheidet. (Einwohnerschaftsantrag). Der Einwohnerschaftsantrag muss von mindestens 5 v. H. der Einwohner über 16 Jahre unterzeichnet sein.
(2) Einwohnerschaftsanträge nach § 13 Abs. 2 ff BbgKVerf sind im nächsten Kreistag zu behandeln. Der Einwohnerschaftsantrag kann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erläutert werden.
(3) Wird ein Einwohnerschaftsantrag vom Kreistag an Ausschüsse überwiesen, ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Antrages auch in den Ausschüssen Gelegenheit zur Erläuterung zu geben.
Die Satzung über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises Elbe-Elster vom 2. Dezember 2008 in der Fassung der ersten Änderung vom 10. Dezember 2018 außer Kraft.
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Herzberg (Elster), den 8. April 2025