Inhaltsverzeichnis
| I. | Grundlagen |
| 1. | Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage |
| 2. | Gegenstand der Förderung |
| 3. | Zuwendungsempfänger |
| 4. | Zuwendungsvoraussetzungen |
| 5. | Sonstige Zuwendungsbestimmungen |
| 6. | Art, Umfang und Höhe der Zuwendung |
| II. | Verfahren |
| 7. | Anmeldung, Antragsverfahren |
| 8. | Antragsprüfung und Bewilligung |
| 9. | Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers |
| 10. | Auszahlung der Mittel und Abrechnung |
| 11. | Nachweis der Verwendung |
| III. | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| I. | Grundlagen |
| 1. | Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | |
| 1. 1 | Der Landkreis Elbe-Elster als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr gewährt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG), im Rahmen der zur Grundfinanzierung des übrigen ÖPNV bereitgestellten Finanzmittel, Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur des ÖPNV. | |
| 1. 2 | Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. | |
| 2. | Gegenstand der Förderung | |
| 2. 1 | Folgende Maßnahmen können gefördert werden: | |
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| a) | Neu-, Um- und Ausbau von Bushaltestellen, Buswendeschleifen und Busbahnhöfen, zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs unter Berücksichtigung der besonderen Nutzungsanforderungen von Menschen mit Einschränkungen; |
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| b) | Bau oder Ausbau von barrierefreien Umsteigeparkplätzen [(P + R-Anlagen (Kfz-Parkplatzanlagen) sowie B + R-Anlagen (Fahrradabstellanlagen)] als Umsteigeeinrichtungen vom Individualverkehr zum ÖPNV; |
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| c) | Beschaffung und Installation von Leit- und Informationssystemen und mobilen Steuerungsgeräten für den ÖPNV; |
| 2. 2 | Bei der Kofinanzierung von Vorhaben, die durch einen anderen Fördermittelgeber (z. B. EU, Bund, Land Brandenburg) gefördert werden bzw. gefördert werden können, besteht gegenüber der Förderung durch den Landkreis nach dieser Richtlinie ein Vorrang der gleichgerichteten Förderung durch die Europäische Union, den Bund oder das Land sowie einer sonstigen Förderung durch Dritte. Die zur Verfügung stehenden bzw. zur Verfügung gestellten Fördermittel von anderen Fördermittelgebern sind vorrangig zu beantragen und einzusetzen. | |
| 3. | Zuwendungsempfänger | |
| Zuwendungsempfänger sind die Städte und Gemeinden des Landkreises Elbe-Elster. | ||
| 4. | Zuwendungsvoraussetzungen | |
| Voraussetzung der Gewährung einer Zuwendung ist, dass | ||
| a) | die Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist und nicht nach anderen Bestimmungen gefördert werden kann, | |
| b) | die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur erforderlich ist und den Zielen und Grundsätzen des § 2 ÖPNVG entspricht, | |
| c) | die Maßnahme bau- und verkehrstechnisch einwandfrei unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit geplant ist und die einschlägigen bau- und entwurfstechnischen Richtlinien berücksichtigt wurden, | |
| d) | die zum Baubeginn erforderlichen bau- und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, | |
| e) | die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt wurden und/oder die Maßnahme durch anerkannte bauliche Praxis den Anforderungen der Barrierefreiheit entspricht, | |
| f) | die Maßnahme fristgemäß mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Nr. 7. 1 angemeldet und gemäß Nr. 7. 2 beantragt wurde; in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich, | |
| g) | das Vorhaben mit Fördervorhaben weiterer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet abgestimmt ist, | |
| h) | der Zuwendungsempfänger unter Vorlage eines Finanzierungsplans erklärt, dass die Finanzierung seines Eigenmittelanteils an der Investition und evtl. finanzielle Leistungen Dritter nachweislich in der erforderlichen Höhe gesichert sind und dass er bereit und in der Lage ist, auftretende Folgekosten mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung zu tragen, | |
Bei Kofinanzierung durch einen anderen öffentlichen Fördermittelgeber gelten die jeweiligen Fördermittelbestimmungen des jeweils kofinanzierenden Fördermittelgebers.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Ziff. 2.1. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Beratungs- und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht wurden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
| Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: | |
| a) | Kosten, die ein anderer als der Zuwendungsempfänger zu tragen verpflichtet ist sowie Kosten, |
| denen zusätzliche Erträge/Erlöse von Dritten gegenüberstehen, |
| b) | Umsatzsteuerbeträge, die der Träger der Maßnahme als Vorsteuer gemäß § 15 Umsatzsteuer- |
| gesetz absetzen kann, |
| c) | Finanzierungskosten, |
| d) | Kosten für den Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen, |
| 5. | Sonstige Zuwendungsbestimmungen | |
| 5.1 | Bei der Vergabe von Bauleistungen sowie der Vergabe von Lieferungen und sonstigen Leistungen sind die hierfür aktuell geltenden europarechtlichen, bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Vorschriften der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (§ 28, Vergabe öffentlicher Aufträge, KomHKV), zu beachten und einzuhalten. | |
| 5.2 | Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G), in der jeweils gültigen Fassung, werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. | |
| 5. 3 | Geförderte Anlagen unterliegen einer Zweckbindungsdauer. | |
| Die Zweckbindungsdauer beträgt grundsätzlich bei | |
| - | Haltestelleneinrichtungen: |
| - | Omnibuswendeanlagen: |
| - | Bahnhofsvorplätzen: |
| - | P + R- und B + R-Anlagen: |
| - | Leit- und Informationssystemen: |
| 6. | Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | |
| 6.1 | Zuwendungsart: Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt. | |
| 6.2 | Finanzierungsart: Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt als Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben. | |
| 6.3 | Höhe der Finanzierung: Die Zuwendung des Landkreises Elbe-Elster beträgt in der Regel bis zu 75 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens. | |
| Der maximale Förderumfang i. H. v. 50.000 Euro darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Eine Ausnahme hiervon kann bewilligt werden, wenn eine ergänzende Förderung durch Dritte (insbesondere Europäische Union, Bund, Land) gewährt wird. | |
| 6. 4 | Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss | |
| II. | Verfahren | |
| 7. | Anmeldung, Antragsverfahren | |
| 7. 1 | Die Anmeldung eines Vorhabens dient der mittelfristigen Vorbereitung förderfähiger Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Eine Anmeldung des Vorhabens hat mithilfe des beigefügten Formulars (Anmeldung – Gewährung einer Zuwendung) mit einer Beschreibung des Vorhabens und der Begründung der Notwendigkeit sowie einer Kostenschätzung bis zum 30.04. des der beabsichtigten Maßnahme vorhergehenden Jahres beim Landkreises Elbe-Elster zu erfolgen. | |
| 7. 2 | Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Das bereitgestellte Formular (Antrag – Gewährung einer Zuwendung) ist zu verwenden. Der Antrag ist jeweils bis zum 30.09. des der beabsichtigten Maßnahme vorhergehenden Jahres beim Landkreis Elbe-Elster zu stellen. | |
| 7. 3 | Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen: | |
| a) | Darstellung der Situation und der mit der Maßnahme angestrebten Ziele, Fotos zur Dokumentation des Ist-Zustandes, |
| c) | Übersichts- und Lageplan, |
| d) | Kostenschätzung mit Finanzierungsplan, |
| e) | prüffähige Projektunterlagen und Pläne, |
| f) | Stellungnahme des bedienenden Verkehrsunternehmens, |
| g) | Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde zu den konkreten Örtlichkeiten und den vorgesehenen Maßnahmen, Zustimmung der Straßenbaulastträger der angrenzenden Verkehrsfläche (wenn abweichend von der Kommune), |
| i) | Stellungnahme des Integrationsbeauftragten des Landkreises Elbe-Elster. |
| j) | Zuwendungsbescheid anderer Fördermittelgeber (nach Erhalt) |
| 8. | Antragsprüfung und Bewilligung | |
| 8. 1 | Die Bewilligungsbehörde erlässt die Zuwendungsbescheide auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und im Rahmen der jährlich hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. | |
| 8. 2 | In dem Zuwendungsbescheid werden insbesondere festgelegt: | |
| - | die Höhe der Zuwendung mit dem Vom-Hundert-Satz der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. die Begrenzung auf einen Höchstbetrag, |
| - | der Durchführungszeitraum, |
| - | der Zeitraum der Mittelbereitstellung, |
| - | die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen). |
| 8. 3 | Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur in Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag und erst nach schriftlicher Zustimmung des Landkreises Elbe-Elster zulässig. | |
| 8.4 | Änderungen des Zuwendungsbescheides bedürfen der Schriftform. | |
| 9. | Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers | |
| Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde Änderungen im Vorhaben (insbesondere zur Finanzierung, zum Verwendungszweck und zum Bewilligungszeitraum) sowie die Beantragung oder Bewilligung von Fördermitteln durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. | |
| 10. | Auszahlung der Mittel und Abrechnung | |
| 10. 1 | Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers. | |
| 10. 2 | Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher anfordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. | |
| 10. 3 | Nicht kassenwirksam gewordene Mittel der Zuwendung sind mittels des hierfür bereit gestellten Formulars - Mitteilung über die Rückzahlung nicht verbrauchter Zuwendungen - unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurück zu zahlen. | |
| 11. | Nachweis der Verwendung | |
| 11.1 | Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. | |
| 11.2 | Der entsprechende Verwendungsnachweis (Formular Verwendungsnachweis) ist innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, vorzulegen. | |
| 11.3 | Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch den Landkreis als Bewilligungsbehörde sowie ergänzend durch die Prüfbehörden des Landes bzw. Bundes. Die jeweils prüfende Behörde ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen vor Ort oder durch Einsicht in oder Anforderung von Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen. | |
| Der Zuwendungsempfänger hat während der Durchführung der Maßnahme und nach deren Abschluss die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen. | |
| Alle Unterlagen zur geförderten Maßnahme (Rechnungen, Belege usw.) sind vom Zuwendungsempfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren. | |
| 11.4 | Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorschriften i. V. m. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg, in der jeweils gültigen Fassung. | |
| III. | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | |
| Diese Richtlinie tritt am 8. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie ÖPNV-Invest vom 1. Januar 2021 außer Kraft. | ||
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Herzberg, 08.04.2025