Der Kreistag des Landkreis Elbe-Elster hat auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), in seiner Sitzung am 7. April 2025 folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe Elster vom 2. Dezember 2014, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. Juli 2024, beschlossen:
Die Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster vom 2. Dezember 2014 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 12/2015 vom 10. Dezember 2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Juli 2024 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 12/2024 vom 17. Juli 2024) wird wie folgt geändert:
Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
„§ 16 a Seniorenbeirat
(1) Der Landkreis richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren im Landkreis Elbe-Elster einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Kreisseniorenbeirat des Landkreises Elbe-Elster“.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 20 Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz im Landkreis Elbe-Elster haben. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gewählt. Dabei sollen die Wahlvorschläge von Organisationen (insbesondere der bestehenden örtlichen Seniorenbeiräte) berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Seniorinnen und Senioren gehören.
(3) Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus sieben Personen besteht. Der Vorstand wählt wiederum aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisseniorenbeirats. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertreten den Beirat gegenüber den Organen des Landkreises.
(4) Der Vorstand des Kreisseniorenbeirats ist berechtigt, dem Landrat, den Ausschüssen sowie dem Kreistag Vorschläge zu unterbreiten und Fragen in allen kreislichen Angelegenheiten zu stellen, die Auswirkungen auf die Seniorinnen und Senioren im Landkreis Elbe-Elster haben. Der Vorstand soll ein schriftliches Anhörungs- und Stellungnahmerecht in allen Angelegenheiten ermöglicht werden, die Auswirkungen auf die Senioren und Seniorinnen im Landkreis Elbe-Elster haben. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(5) Der Beirat sowie der Vorstand des Beirats werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Landrat kann die Einberufung des Beirates bzw. des Vorstands des Beirats verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Landrat, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder des Kreistages haben im Beirat bzw. im Vorstand des Beirats ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Verfahren im Beirat und im Vorstand des Beirats werden durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt.
(4) Den Mitgliedern des Kreisseniorenbeirats wird ein Sitzungsgeld zuzüglich Fahrtkosten nach der Aufwandsentschädigungssatzung für Kreistagsabgeordnete gewährt.“
Diese 5. Änderungssatzung der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Herzberg (Elster), 8. April 2025