Gemäß § 5 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 79) werden im Einvernehmen mit der Stadt Finsterwalde die Ortsdurchfahrtsgrenzen wie folgt festgesetzt:
Die Ortsdurchfahrt im Zuge der Kreisstraße K 6262 in der Stadt Finsterwalde verläuft im Abschnitt 005 von Straßen-km 0,000 bis Straßen-km 0,403, im Abschnitt 007 von Straßen-km 0,000 bis Straßen-km 0,060 und im Abschnitt 015 von Straßen-km 0,000 bis Straßen-km 1,406.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können beim Landkreis Elbe-Elster, Immobilienmanagement, SG Hoch- und Tiefbau, Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Diese Verfügung wird im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster veröffentlich und auf der Internetseite www.lkee.de/Aktuelles-Kreistag eingestellt.
Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg (Elster) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Herzberg, den 13.05.2025
Christian Jaschinski | |
Landrat | (Siegel) |