Aufgrund der §§ 67 und 65 i.V.m. § 131 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) i.V.m. § 11 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl. II/08, [Nr. 3], S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2019 (GVBl. II/19, [Nr. 66]), wird nach Beschluss des Kreistages vom 13. März 2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan wird für die Haushaltsjahre
| 2023 und | 2024 | |
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag (EUR) der | ||
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| ordentlichen Erträge auf | 238.009.300 | 241.482.600 |
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| ordentlichen Aufwendungen auf | 244.144.300 | 250.073.300 |
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| außerordentlichen Erträge auf | 0 | 0 |
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| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 | 0 |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag (EUR) der | ||
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| Einzahlungen auf | 241.682.800 | 247.622.900 |
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| Auszahlungen auf | 251.401.100 | 262.258.900 |
| festgesetzt. | |||
| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes (EUR) entfallen auf: | |||
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 230.272.800 | 233.223.100 |
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| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 236.466.800 | 241.925.300 |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 11.410.000 | 14.399.800 |
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| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 14.450.500 | 19.959.700 |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 | 0 |
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| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 483.800 | 373.900 |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 | 0 |
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| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 | 0 |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Jahre 2023 und 2024 nicht festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen wird im Haushaltsjahr
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| 2023 auf | und in | 2024 auf |
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| 24.071.100 EUR |
| 7.985.400 EUR |
| festgesetzt. | |||
| Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für das Jahr 2023 auf | 41,85 v. H. |
| und für das Jahr 2024 auf | 41,85 v. H. |
der für das Jahr 2023 bzw. 2024 geltenden Umlagegrundlagen, entsprechend der Orientierungsdaten 2023 und 2024, auf der Grundlage von § 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 12], S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 8), festgesetzt. Die Kreisumlage ist in 12 Teilbeträgen zum 15. eines jeden Monats durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entsprechend des jeweiligen Heranziehungsbescheides auf das Konto des Landkreises Elbe-Elster zu entrichten.
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines weiteren Fehlbetrages von mehr als 3,5 v. H. der ordentlichen Gesamtaufwendungen, |
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| b) | bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 3 v. H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen |
festgesetzt.
Herzberg (Elster), den 14.03.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit gemäß § 67 Abs. 5 BbgKVerf öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
Die Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nebst Bestandteilen und Anlagen liegt im Finanzverwaltungsamt (Zimmer 218/219) im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg (Elster), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.Zusätzlich besteht die Möglichkeit das vollständige Dokument im Onlineportal des Landkreises Elbe-Elster unter https://www.lkee.de/Aktuelles-Kreistag/Haushaltspläne einzusehen.Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung erfolgte Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Es gilt dagegen auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Herzberg (Elster), den 14.03.2023