Aufgrund § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 S.1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6), sowie §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 9 Satz 2, 27 Abs. 4 und 29 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBI. I, S. 197) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI. I/19, Nr. 43, S. 25) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 13. März 2023 folgende Satzung beschlossen:
| Die Satzung über die Bestellung und Entschädigung der ehrenamtlichen stellvertretenden Kreisbrandmeister, Kreisausbilder, Fachbereichsleiter und Ausbildungshelfer im Feuerwehrwesen des Landkreises Elbe-Elster vom 11. Dezember 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 22/2018 vom 19. Dezember 2018) wird wie folgt geändert: | ||
| 1. | § 5 wird wie folgt geändert: | |
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| a) | In Absatz 1 wird der Betrag „250,00 €“ durch „280,00 €“ ersetzt. |
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| b) | Folgender Absatz 3 wird angefügt: |
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| „(3) Vertritt einer der Stellvertreter über einen Zeitraum von mehr als einem Monat den Kreisbrandmeister, erhält er für den darüberhinausgehenden Zeitraum für jeden angebrochenen Monat eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 140,00 €. Erfolgt die Vertretung durch beide Stellvertreter, erhält jeder für den darüberhinausgehenden Zeitraum für jeden angebrochenen Monat eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 €.“ |
| 2. | In § 6 wird der Betrag „30,00 €“ durch „50,00 €“ ersetzt. | |
| 3. | § 11 wird wie folgt geändert | |
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| a) | In Absatz 1 wird der Betrag „10.00 €“ durch „15,00 €“ und der Betrag „5,00 €“ durch „7,50 €“ ersetzt. |
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| b) | In Absatz 2 wird der Betrag „8,00 € durch „12,00 €“ ersetzt. |
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| c) | Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: |
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| „(2a) Bei der selbstständigen Organisation der Versorgung können ab 4 Stunden Unterricht bzw. praktischer Ausbildung 12,00 € pro Tag für einen weiteren Helfer gewährt werden. Ab 6 Stunden Unterricht oder praktischer Ausbildung können 24,00 € pro Tag für einen weiteren Helfer gewährt werden.“ | |
Diese Satzung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Herzberg (Elster), den 14. März 2023